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DIE PFLEGEVERSICHERUNG UND PFLEGEAUSBILDUNG IN DEUTSCHLAND WURDE NEU GEORDNET.

Mit dem Pflegestärkungsgesetz II hat die Pflegeversicherung eine grundlegende Reform erfahren. Das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) ist 2020 seit langem in Kraft, die Pflegereform seit einigen Jahren vollendet. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das neue Begutachtungsverfahren bewähren sich auch im aktuellen Jahr 2020. Zentrales Element der Pflegeversicherung ist der Pflegegrad. Die Umstellung auf die fünf neuen Pflegegrade und die neuen Leistungsbeträge der Pflegeversicherung sind nun Praxis, so dass die neuen Leistungen den 2,7 Millionen Pflegebedürftigen unproblematisch zugute kommen. Das sind wichtige Punkte für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen.

Aktuelle Regelung 2020 in der Pflege

Die Pflegekassen benennen feste Ansprechpartner für die Pflegeberatung. Pflegende Angehörige erhalten einen eigenen Beratungsanspruch. Alle Beratungsstellen vor Ort arbeiten zusammen.

Das Hospiz- und Palliativgesetz schreibt vor, dass stationäre Pflegeeinrichtungen verpflichtet sind, Kooperationsvereinbarungen mit niedergelassenen Haus-, Fach- und Zahnärzten zu schließen.

Die Pflegekassen müssen diese Leistungen erbringen, um die gesundheitliche Situation der Pflegebedürftigen zu verbessern und gesundheitliche Ressourcen und Fähigkeiten zu stärken. Das Präventionsgesetz verpflichtete die Pflegekassen hierzu im Jahr 2020 mehrere Millionen Euro zur Verfügung zu stellen.

Der so genannte Pflege-TÜV wird überarbeitet. Besonders der Ergebnisqualität wird größere Bedeutung gegeben. Dazu wird wissenschaftlicher Sachverstand herangezogen und die Entscheidungsfindung durch einen entscheidungsfähigen Qualitätsausschuss beschleunigt.

Es gibt eine flächendeckende Einführung einer vereinfachten Pflegedokumentation (Strukturmodell) in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen. Das PSG II stellt klar, dass die zeitliche Entlastung der Pflegekräfte durch das neue Pflegedokumentationsmodell nicht zu Personalkürzungen führen darf.

Patienten, die nicht dauerhaft pflegebedürftig sind, haben nach einer Krankenhausbehandlung einen Anspruch auf Übergangspflege (häusliche Krankenpflege, Haushaltshilfe sowie Kurzzeitpflege) als Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung durch Regelungen im Krankenhausstrukturgesetz.

Die Leistungen werden ausgeweitet und an den Bedarf angepasst. Pflegerische Betreuungsmaßnahmen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld werden als Regelleistung der Pflegeversicherung eingeführt.

In jeder vollstationären Pflegeeinrichtung gilt ein einheitlicher pflegebedingter Eigenanteil für die Pflegegrade 2 bis 5. Der pflegebedingte Eigenanteil steigt künftig nicht mehr mit zunehmender Pflegebedürftigkeit. Alle Pflegebedürftigen haben im Rahmen der gesetzlichen Pflegeversicherung einen Anspruch auf zusätzliche Betreuungsangebote in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen.

Rund 2,7 Millionen Pflegebedürftige werden zum 1. Januar 2017 automatisch in einen der neuen Pflegegrade übergeleitet. Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen werden automatisch von ihrer Pflegestufe in den nächst höheren Pflegegrad übergeleitet. Menschen, bei denen eine dauerhafte erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz festgestellt wurde, werden in den übernächsten Pflegegrad übergeleitet.

Pflegegrad ist zentraler Begriff der Pflege

Der neue Begriff der Pflegebedürftigkeit schafft eine fachlich gesicherte und individuelle Begutachtung und Einstufung in einen Pflegegrad. Die Pflegesituation von Menschen mit geistigen und seelischen Beeinträchtigungen etwa bei demenziellen Erkrankungen wird bei der Begutachtung mit der Pflegesituation der Pflegebedürftigen mit körperlichen Einschränkungen gleichgestellt. Mit dem neuen Begutachtungsinstrument können die Beeinträchtigungen und die vorhandenen Fähigkeiten von Pflegebedürftigen genauer erfasst und die individuelle Pflegesituation in den fünf neuen Pflegegraden zielgenauer abgebildet werden. Viele Menschen erhalten mit dem Pflegegrad 1 erstmals Zugang zu Leistungen der Pflegeversicherung.

Viele Menschen erhalten höhere Leistungen durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz. Insgesamt stehen im Jahr 2020 jährlich rund fünf Milliarden Euro zusätzlich für die Pflege zur Verfügung. Die gesetzlich vorgeschriebene Dynamisierung der Leistungen wurde vorgezogen. Damit stehen weitere rund 1,2 Milliarden Euro für bessere Leistungen der Pflegeversicherung zur Verfügung.

Die Hauptleistungsbeträge ab dem 1.1.2020 (in Euro):

Pflegegrad12345
Geldleistung ambulant125*316545728901
Sachleistung ambulant 689129816121995
Leistungsbetrag vollstationär125770126217752005

*Hier keine Geldleistung, sondern eine zweckgebundene Kostenerstattung

Alle, die bereits Pflegeleistungen erhalten, erhalten diese mindestens in gleichem Umfang weiter, die allermeisten erhalten mehr Unterstützung.

Die soziale Absicherung der pflegenden Angehörigen wird verbessert. Die Pflegeversicherung wird für deutlich mehr pflegende Angehörige Rentenbeiträge entrichten. Entscheidend ist dabei, in welchem Umfang die Pflege durch Pflegepersonen erbracht wird und in welchen Pflegegrad der Pflegebedürftige eingestuft ist. Auch die soziale Sicherung der Pflegepersonen im Bereich der Arbeitslosen- und der Unfallversicherung wird verbessert.

Pflegekassen können sich an selbst organisierten Netzwerken für eine strukturierte Zusammenarbeit in der Versorgung pflegebedürftiger Menschen beteiligen und diese mit bis zu 20000 Euro je Kalenderjahr auf Ebene der Kreise/kreisfreien Städte fördern. Das bedeutet eine Umsetzung der Ergebnisse des Forschungsprojekts “Zukunftswerkstatt Demenz” des Bundesministeriums für Gesundheit.

Die Vereinbarungspartner (Träger der Pflegeeinrichtungen, Sozialhilfeträger und Pflegekassen) haben neue Pflegesätze für die Pflegeheime vereinbart. Außerdem haben sie die Personalstruktur und die Personalschlüssel mit Blick auf den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff und die fünf neuen Pflegegrade gerüft und anpasst.

Die Selbstverwaltung ist verpflichtet, bis Mitte 2020 ein wissenschaftlich abgesichertes Verfahren zur Personalbedarfsbemessung zu entwickeln. Damit soll künftig festgestellt werden, wie viele Pflegekräfte die Einrichtungen für eine gute Pflege benötigen.

Der Beitragssatz der Sozialen Pflegeversicherung liegt im Jahr 2020 bei 3,05 bzw. 3,3  Prozent für Kinderlose.

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Pflegeausbildung

Die Pflegeausbildung steht ab dem 1. Januar 2020 auf einer neuen gesetzlichen Grundlage. Es gibt nur noch eine einheitliche Ausbildung für die Krankenpflege und die Altenpflege. Spezialisierungen sind erst ab dem dritten Ausbildungsjahr möglich.
Die Pflegeausbildung ermöglicht nach erfolgreicher Prüfung die Führung der Berufsbezeichnung Pflegefachfrau oder Pflegefachmann.

Gesetzliche Grundlagen der Pflegeausbildung

Wichtige Grundlagen der neuen generalisierten, also einheitlichen Pflegeausbildung ab 2020 ist das Pflegeberufegesetz sowie die darauf fußenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Pflegeberufe.
 
Wir stellen die neue Pflegeausbildung ausführlich vor.
 
Fragen werden in unserem Forum für Pflegeausbildung beantwortet.