Pflegeausbildung

Pflegeausbildung EINHEITLICHES BERUFSBILD PFLEGE

Nachfolgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf das Pflegeberufegesetz und die Pflegeausbildung ab dem 1. Janaur 2020!

Pflegeberufegesetz als Grundlage der Pflegeausbildung

Die Pflegeausbildung nach dem Pflegeberufegesetz löste ab 2020 die Ausbildungen nach dem Altenpflegegesetz und dem Krankenpflegegesetz ab.

Das Pflegeberufegesetz hat zum 1. Januar 2020 das Altenpflegegesetz und das Krankenpflegegesetz abgelöst. Es ist die neue Rechtsgrundlage für die Pflegeausbildung. Das neue Pflegeberufegesetz modernisiert die Ausbildung zur Pflegefachkraft, gestaltet sie attraktiver und wertet den Berufsbereich der Pflege insgesamt auf.

Mit der neuen, generalisierenden Pflegeausbildung, wie sie im Pflegeberufegesetz vorgesehen ist, konnte also erstmals am dem 1. Januar 2020 begonnen werden.

Das bedeutet, dass das Pflegeberufegesetz für alle Ausbildungen maßgebend ist, die ab dem 1. Januar 2020 begannen.

An sich sollte das Pflegeberufegesetz und die generalisierende Pflegeausbildung schon viel eher in Kraft treten. Das war allerdings nicht möglich, da der Gesetzgeber noch begleitenden Rechtsverordnungen erarbeiten musste. Zudem musste Ausbildungseinrichtungen und Pflegeschulen genügend Zeit gegeben werden, um sich auf die neue Ausbildung einzurichten.

Außerdem war erforderlich, den bestehenden Pflegeschulen Übergangs- und Bestandsschutzregelungen zu gewähren.

Nicht unerheblich: Pflegeausbildungen, die bis zum 31. Dezember 2019 nach dem Altenpflegegesetz oder dem Krankenpflegegesetz begonnen wurden, können auch nach diesen Regelungen abgeschlossen werden.

Fachberufliche Pflegeausbildung

Der Pflegeberuf war bereits zu Zeiten der Ausbildung zum Krankenpfleger und Altenpfleger bzw. Krankenpflegerin und Altenpflegerin als berufliche Fachausbildung konzipiert. Die fachberufliche Pflegeausbildung hat sich in Deutschland somit über einen langen Zeitraum bewährt.

Die neue generalisierende berufliche Pflegeausbildung vermittelt das das Fachwissen, das für die selbstständige und prozessorientierte Pflege von Menschen aller Altersstufen in akut und dauerhaft stationären sowie ambulanten Pflegesituationen erforderlich ist.

Die Pflegeausbildung geht von einem hohen Maß an Eigenverantwortlichkeit und Selbstständigkeit und der Befähigung zu multidisziplinärer und interprofessioneller Zusammenarbeit aus. Aus diesem Grund stellt das neue Pflegeberufegesetz bestimmte Zugangsvoraussetzungen für die Pflegeausbildung auf.

Die Pflegeausbildung dauert in Vollzeit drei Jahre. Sie setzt sich zusammen aus theoretischem und praktischem Unterricht an Pflegeschulen und einer praktischen Ausbildung.

Ziel der generalistischen Pflegeausbildung

Ziel der generalistischen Ausbildung in der Pflege ist es, dass eine ausgebildete Pflegefachkraft die Fähigkeit besitzt, Menschen aller Altersgruppen in allen Versorgungsformen zu pflegen. Die Pflege wird in Zukunft einer andauernden Veränderung unterliegen, wobei in sämtlichen Versorgungsbereichen ältere Menschen den größten Anteil an Pflegebedürftigen stellen werden. Kerninhalt der Ausbildungsreform in der Pflege ist das Vereinheitlichen der bisher im Altenpflegegesetz und im Krankenpflegegesetz geregelten Ausbildungen in der Alten-, Kranken- und Kinderkrankenpflege mittels des Pflegeberufegesetzes, das am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist. Die neue Pflegeausbildung betraf am Anfang etwa 150.000 Auszubildende in der Pflege.

Gegenstand des Pflegeberufegesetzes ist die dreijährige, generalistische berufliche Pflegeausbildung mit dem Abschluss “Pflegefachfrau” / “Pflegefachmann”. Es handelt sich um eine schulische und praktische Ausbildung. Sie vermittelt Kompetenzen für die selbstständige und prozessorientierte Pflege von Menschen jeden Alters in allen Lebensbereichen. Der Wechsel zwischen den einzelnen Pflegebereichen ist so einfach gestaltet. Die Pflegekräften sollten wohnortnah beschäftigt und vielfältige Einsatz- und Aufstiegsmöglichkeiten erhalten.
Es besteht auch nach der neuen Pflegeausbildung neben dem generalistischen Berufsabschluss “Pflegefachfrau” / “Pflegefachmann“ die Möglichkeit einer Vertiefung im Bereich Altenpflege oder Kinderkrankenpflege für das dritte Ausbildungsjahr als Spezialisierung mit dem Abschluss “Altenpfleger/in” oder “Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in”. Zudem wurde ein Pflegestudium in Ergänzung zur beruflichen Pflegeausbildung als weiterer Qualifizierungsweg eröffnet. Dadurch bieten sich Karrieremöglichkeiten als Lösung für komplexere Anforderungen in der Pflege.

Ein wesentlicher Neuerungspunkt der beruflichen Pflegeausbildung ist die jetzt bestehende einheitliche Finanzierung. Es gilt der Grundsatz der Schulgeldfreiheit. Auszubildende haben einen Anspruch auf angemessene Ausbildungsvergütung.

Erstmals hat der Gesetzgeber Vorbehaltsaufgaben geregelt. Diese dürfen vor dem Hintergrund der dafür benötigten Qualifikation nur von Pflegefachkräften wahrgenommen. Die Pflege wurde damit als eigenständiger Berufsbereich aufgewertet. Die Pflegekräfte in Deutschland erhalten so mehr Anerkennung und Wertschätzung.

Warum eine Reform der Pflegeberufe erforderlich war

Die Gesellschaft Deutschlands unterliegt derzeit einer starken demografischen Veränderung. Die Pflege und die Pflegeausbildung musste darauf reagieren. Es gibt eine Vielzahl neuer Entwicklungen im Pflegeberuf. Dies hat eine tiefgreifende Reform der Pflegeausbildungen erforderlich gemacht. Eine an der Gegenwart und Zukunft orientierte Berufsausbildung im Bereich Pflege befähigt Pflegefachkräfte zur Pflege von Menschen aller Altersgruppen und in allen Versorgungsformen, beispielsweise Pflegeheim oder Krankenhaus. Die Pflegeausbildung muss darauf vorbereitet sein, dass die Pflege sich stetig verändert wird. Sie muss sehen, dass in allen Versorgungsbereichen ältere Menschen den größten Anteil an Pflegebedürftigen ausmachen werden. Gegenstand der Reform war somit die Zusammenführung der bisher im Altenpflegegesetz und im Krankenpflegegesetz geregelten Ausbildungen in der Alten-, Kranken- und Kinderkrankenpflege im Pflegeberufegesetz.

Einfacher Wechsel aus der Altenpflege in die Krankenpflege

Wesentlichen Inhalt des Pflegeberufegesetzes ist die Statuierung einer generalistischen beruflichen Ausbildung in der Pflege über drei Jahre. Es wird der Abschluss “Pflegefachfrau” bzw. “Pflegefachmann” erworben. Die neue Pflegeausbildung besteht aus einer schulischen und auch einer praktischen Ausbildung. Es werden Kompetenzen für die selbstständige und am Pflegeprozess orientierte Pflege von Menschen aller Altersstufen in allen Versorgungsbereichen erworben. Auf diese Weise wird es künftig im Berufsleben einfach möglich sein, zwischen den einzelnen Pflegebereichen zu wechseln. Dadurch können die Pflegekräfte auf mehr Stellenangebote an ihrem Wohnort zurückgreifen und erhalten ein generell ein größeres Angebot für ihren beruflichen Einsatz und beruflichen Aufstieg.

Ausbildung in der Pflege wird attraktiver

Im Rahmen der Reform der Pflegeausbildung sind die Ausbildungsinhalte modernisiert worden und an die Entwicklungen im Bereich der Pflege angepasst worden. Dadurch wird selbstverständlich die Qualität der Pflege verbessert. Neben den Ausbildungsinhalten wurden auch die Ausstattungen der Pflegeschulen verbessert. Zudem gibt es nunmehr viel mehr Praxisanleitungen im Pflegebetrieb.
 

Dier Ausbildungsinhalte in der Pflege sind modernisiert worden, die Pflegeschulen besser ausgestattet und die Betriebe erhielten eine bessere Praxisanleitung.

Die berufliche Pflegeausbildung sieht die Zahlung von Schulgeld nicht vor. Im Gegenteil haben die Auszubildenden einen Anspruch auf eine angemessene Ausbildungsvergütung.

In der Pflege gibt es nunmehr sogenannte Vorbehaltsaufgaben, die eine besondere Qualifikation erfordern. Diese Vorbehaltsaufgaben dürfen nur von Pflegefachkräften durchgeführt werden.

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (PflAPrV)

Die berufliche Pflegeausbildung beinhaltet – wie dargestellt – theoretische und praktische Unterrichtseinheiten und eine praktischen Ausbildung. Entsprechend den Vorgaben der Berufsanerkennungsrichtlinie der EU überwiegt der praktische Ausbildungsanteil.

Ausbildungsverordnung – Prüfungsverordnung

Die Einzelheiten des theoretischen und praktischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung finden sich in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (PflAPrV), die auf § 56 Pflegeberufegesetz basiert. Dort wird auch die staatlichen Abschlussprüfung näher geregelt.

Die Fachkommission nach dem Pflegeberufegesetz erarbeitet, Rahmenlehrpläne und Rahmenausbildungspläne für die inhaltliche Ausgestaltung der Pflegeberufe, und zwar auf der Basis der Kompetenzbeschreibungen in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (PflAPrV) von Oktober 2018. Diese Pläne erhalten die Pflegeschulen und die Träger der praktischen Pflegeausbildung. Es handelt sich dabei um Empfehlungen.

§ 1 PflAPrV Inhalt und Gliederung der Ausbildung

§ 1 PflAPrV regelt den Inhalt und die Gliederung der Pflegeausbildung. In Absatz 1 wird noch einmal herausgestellt, dass die Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann die Auszubildenden befähigt in Erfüllung des Ausbildungsziels nach § 5 des Pflegeberufegesetzes Menschen aller Altersstufen in den allgemeinen und speziellen Versorgungsbereichen der Pflege pflegen zu können. Die hierfür erforderlichen Kompetenzen sind in Anlage 2 konkretisiert. Der Kompetenzerwerb in der Pflege von Menschen aller Altersstufen berücksichtigt auch die besonderen Anforderungen an die Pflege von Kindern und Jugendlichen sowie alten Menschen in den unterschiedlichen Versorgungssituationen sowie besondere fachliche Entwicklungen in den Versorgungsbereichen der Pflege.

In den weiteren Absätzen des § 1 PflAPrV werden die Ausbildungszeiten niedergelegt.

Pflegeschulen

Nach § 6 Absatz 2 Pflegeberufegesetz muss der theoretische und praktische Unterricht an einer Pflegeschule stattfinden. Pflegeschulen sind entweder staatliche Schulen oder sie müssen staatlich anerkannt sein und den Mindestanforderungen nach § 9 Pflegeberufegesetz genügen. § 60 Pflegeberufegesetz enthält eine Bestandsschutzregelung für die Weitergeltung staatlicher Anerkennung von Pflegeschulen.

Lehrplan

Der Unterricht folgt einem Lehrplan, den die jeweilige Pflegeschule erstellt.

Übersicht: Die berufliche Pflegeausbildung nach dem Pflegeberufegesetz ab 2020

Generalistische Pflegeausbildung

– Gesamtdauer in Vollzeit: 3 Jahre; in Teilzeit: max. 5 Jahre

– Gliederung in theoretischen und praktischen Unterricht und praktische Ausbildung, wobei letzte überwiegt

– Zwischenprüfung nach 2/3 der Ausbildung

– Möglichkeit der vertraglichen Vereinbarung des Vertiefungseinsatzes (Spezialisierung), also Kinderkrankenpflege oder allgemeine Langzeitpflege in stationären Einrichtungen oder ambulante Akut- und Langzeitpflege

Wahlrecht nach dem 2. Ausbildungsjahr:

Vertiefung Kinderkrankenpflege:

Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger-in

Generalistische Pflegeausbildung:

Pflegefachfrau, Pflegefachmann – mit dem Zusatz des Vertiefungseinsatzes

Vertiefung Altenpflege:

Altenpfleger

 

Wichtig: Nur der generalistische Berufsabschluss im Bereich der Pflegeausbildung ermöglicht einen Einsatz in allen pflegerischen Versorgungsformen. Wer also eine Spezialisierung wählt, kann nach der Ausbildung auch nur in diesem Bereich arbeiten.

 

Pflegeausbildung in Kurzform

Der erste Ausbildungsjahrgang hat am 1. Januar 2020 begonnen. Im Wesentlichen sieht die Neuregelung der Pflegeausbildung wie folgt aus:

Die im Altenpflegegesetz und im Krankenpflegegesetz getrennt geregelten Pflegeausbildungen sind nun einheitlich im Pflegeberufegesetz geregelt.
Die Pflegeausbildung ist eine zwei Jahre lange, generalistisch ausgerichtete Ausbildung, in der die Auszubildenden einen Vertiefungsbereich in der praktischen Ausbildung wählen.

a) Auszubildende, die im dritten Ausbildungsjahr die generalistische Ausbildung fortsetzen, erwerben den Berufsabschluss „Pflegefachfrau“ bzw. „Pflegefachmann“.

b) Auszubildende, die im dritten Ausbildungsjahr ihren Schwerpunkt in der Pflege alter Menschen sezten, können einen gesonderten Abschluss in der Altenpflege  erhalten.

c) Auszubildende, die im dritten Ausbildungsjahr ihren Schwerpunkt in der Versorgung von Kindern und Jugendlichen setzen, können einen gesonderten Abschluss in der  Gesundheits- und Kinderkrankenpflege erhalten.

Im Jahr 2026 wird der Gesetzgeber prüfen, ob es für die gesonderten Berufsabschlüsse in der Altenpflege oder Gesundheits- und Kinderkranken-pflege noch einen Bedarf gibt.

Nach zwei Dritteln der Ausbildung müssen die Auszubildenden eine Zwischenprüfung ablegen.  Es wird nur der Ausbildungsstand festgestellt. Die Auszubildenden müssen die Prüfung nicht bestehen, um die Ausbildung fortsetzen zu dürfen.

Die Bundesländer haben aber die Möglichkeit, die mit der Zwischenprüfung festgestellten Kompetenzen im Rahmen einer Pflegeassistenzausbildung oder Pflegehelferausbildung anzuerkennen. 

 Es gibt sogenannte vorbehaltene Tätigkeiten für den Pflegebereich. Das sind gesetzlich bestimmte berufliche Tätigkeiten, die dem Pflegeberuf nach dem Pflegeberufegesetz vorbehalten sind. Sie dürfen ausschließlich von entsprechend ausgebildetem Personal ausgeführt werden.

Es wird ein Pflegestudium eingeführt.

Alle Auszubildenden haben einen Anspruch auf eine Ausbildungsvergütung. Die Zahlung von Schulgeld ist abgeschafft.
Die Finanzierung der Pflegeausbildung wurde neu geregelt. Sie erfolgt einheitlich über Landesfonds. Dadurch ist bundesweit eine qualitätsgesicherte und wohnortnahe Ausbildung sichergestellt. Durch ein spezielles Umlageverfahren werden ausbildende und nicht ausbildende Einrichtungen gleichermaßen an der Finanzierung der Pflegeausbildung beteiligt.

Bei Umschulungen werden Lehrgangskosten durch die Arbeitsagenturen und Jobcenter übernommen. Die Möglichkeit zur dreijährigen Umschulungsförderung ist nun gesetzlich vorgesehen. Auszubildende müssen sich an den Kosten nicht beteiligen.

Die neue generalistische Pflegeausbildung wird in allen EU-Staaten aufgrund der EU-Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen automatisch anerkannt.

Die gesonderten Abschlüsse in der Altenpflege und der Kinderkrankenpflege wird hingegen nicht automatisch anerkannt. Diese Ausbildungen können aber im Rahmen einer Einzelfallprüfung in anderen EU-Mitgliedstaaten anerkannt werden.

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Praktische Ausbildung

Die praktische Ausbildung findet für alle Auszubildenden in den Einsatzbereichen der allgemeinen Akut- und Langzeitpflege, sowohl ambulant als auch stationär sowie in der pädiatrischen und psychiatrischen Versorgung statt. Jeder Pflegeschüler kann mittels eines Vertiefungseinsatzes in einem dieser Bereiche einen Ausbildungsschwerpunkt setzen.

Die praktischen Pflegeausbildung erfolgt auf der Grundlage eines Ausbildungsplans, den der Träger der praktischen Ausbildung (§ 8 Pflegeberufegesetz) erstellt. Die Auszubildenden müssen im Rahmen der praktischen Ausbildung Pflichteinsätze in den allgemeinen und speziellen Bereichen der Pflege leisten sowie einen Vertiefungseinsatz und weitere Einsätze in den Einrichtungen nach § 7 Pflegeberufegesetz.

Praxisanleitung

Grundlegende Bestandteile der praktischen Ausbildung sind die Praxisanleitung in den Einrichtungen und die Praxisbegleitung durch die Pflegeschule. Die Praxisanleiter der Auszubildenden sind Beschäftigte in den Einrichtungen. Sie weisen die Auszubildenden vor Ort in die pflegerischen Aufgaben und Tätigkeiten schrittweise anhand des Ausbildungsplans ein und leiten sie an. Das bedeutet, dass die Praxisanleitung eine wesentliche Rolle beim Erwerb der nach diesem Pflegeberufegesetz beschriebenen Kompetenzen einnimmt. Mit dem Pflegeberufegesetz sollte bewusst eine Aufwertung der Praxisanleitung erzielt werden. Die Praxisanleitungen müssen mindestens zehn Prozent der auf den jeweiligen Einsatz entfallenden praktischen Ausbildungszeit beinhalten.

Die Pflegeschule muss die praktische Ausbildung durch die von ihr zu gewährleistende Praxisbegleitung vor Ort in angemessenem Umfang unterstützen.

Qualifizierung der Praxisanleiter

Die Qualifizierung der Praxisanleiter und weitere Einzelheiten sind in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung auf der Grundlage von § 56 Pflegeberufegesetz geregelt.

Die Praxisanleitung in den Einrichtungen sowie die Praxisbegleitung durch die Pflegeschulen sind Teil der Pflegeausbildungskosten nach § 27 Pflegeberufegesetz.

Kooperationsverträge

Es ist eine enge Zusammenarbeit der Pflegeschule, des Trägers der praktischen Ausbildung sowie den weiteren an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen vorgeschrieben. Um dies abzusichern und erfolgreich zu gestalten, müssen die Beteiligten entsprechende Kooperationsverträge abschließen. Das Pflegeberufegesetz sieht vor, dass zwischen der Pflegeschule, insbesondere den für die Praxisbegleitung zuständigen Lehrkräften, dem Träger der praktischen Ausbildung sowie den an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen und den Praxisanleitern l auf Grundlage der Kooperationsverträge ein regelmäßiger Austausch erfolgt.

Ausbildungsvertrag und Ausbildungsvergütung

Der Träger der praktischen Ausbildung und der Auszubildende schließen einen Ausbildungsvertrag ab. Es wird eine Ausbildungsvergütung gezahlt. Der Träger der praktischen Ausbildung hat die Verantwortung für die Durchführung der praktischen Ausbildung.

Aufgrund der unterschiedlichen Einsatzbereiche sind in aller Regel mehrere Einrichtungen an der praktischen Ausbildung beteiligt. Der Pflegeschule kommt die Gesamtverantwortung für die Koordination des Unterrichts mit der praktischen Ausbildung zu. Am Ende der Pflegeausbildung steht ein einheitlicher Abschluss in Form einer staatlichen Abschlussprüfung. Das Abschlusszeugnis weist den in der praktischen Ausbildung gewählte Vertiefungseinsatz aus.

Teilzeitausbildung ist möglich

Die Pflegeausbildung kann auch in Teilzeit abgeschlossen werden. Naturgemäß verlängert sich die Ausbildungsdauer entsprechend. Erfolgreich abgeschlossene Ausbildungen oder Teile davon können – wenn Gleichwertigkeit gegeben ist – die berufliche Pflegeausbildung verkürzen.

Es gibt besondere Verkürzungsregelungen, die die vom Gesetzgeber als wichtig angesehene Durchlässigkeit im Übergang von Assistenz- und Helferberufen in der Pflege zur Pflegefachkraftausbildung fördern sollen. Durch das Pflegeberufegesetz werden Qualitätsverbesserungen in der Ausbildung erreicht(beispielsweise die Aufwertung der Praxisanleitung, Anhebung der Qualifikation des Lehrpersonals).

Finanzierung der Pflegeausbildung

Im Pflegeberufegesetz wird die einheitliche Finanzierung der beruflichen Pflegeausbildung statuiert. Die Finanzierung findet statt über Ausbildungsfonds auf Landesebene, an denen sich alle Akteure des Pflegebereichs finanziell beteiligen. Es wurde ein Umlageverfahren geschaffen, das Wettbewerbsnachteile für ausbildende Betriebe im Vergleich zu nicht-ausbildenden Einrichtungen vermeidet.

Die Auszubildenden müssen für ihre Pflegeausbildung keine Kosten tragen. Im Gegenteil wird eine angemessene Ausbildungsvergütung gezahlt. Klar, dass dies die Attraktivität der beruflichen Pflegeausbildung erhöht und damit ein wichtiges Signal zur Aufwertung des Pflegeberufs setzt, in dem immer noch überwiegend Frauen tätig sind.

Abschlussmöglichkeiten in der Pflegeausbildung

Pflegefachfrau – Pflegefachmann

Wie dargestellt, lautet der Berufsabschluss der generalistischen Ausbildung “Pflegefachfrau” bzw. “Pflegefachmann”. Die Auszubildenden in der Pflege können sich aber während der Ausbildung auch spezialisieren. Sie können im Bereich im dritten Ausbildungsjahr eine Vertiefung im Bereich der Altenpflege oder der Kinderkrankenpflege wählen. Ihr Berufsabschluss heißt dann “Altenpfleger/in” oder “Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in”.

Pflegestudium

Darüber hinaus wird mit dem Pflegeberufegesetz ein Pflegestudium eingeführt, das auf die beruflichen Pflegeausbildung aufbaut und eine weitere Möglichkeit einer Qualifizierung darstellt.

Das Pflegeberufegesetz beschreibt und regelt in den Grundzügen neben der beruflichen Pflegeausbildung an Pflegeschulen dieses Pflegestudium an Hochschulen.

Alte Berufsbezeichnungen gelten fort

Im Pflegeberufegesetz sind Übergangs- und differenzierte Inkrafttretensregelungen enthalten, so dass eine nachhaltige Umsetzung der Reform der Pflegeausbildung sowie den Erhalt der bisherigen Ausbildungsangebote bei einem angestrebten weiteren Ausbau der Ausbildungszahlen möglich sind.

Die bisherigen Berufsbezeichnungen in der Pflege nach dem Altenpflegegesetz und dem Krankenpflegegesetz gelten fort. Man kann jedoch einen Antrag auf eine Umschreibung auf die neue Berufsbezeichnung stellen.

Ergänzende Informationen zur Pflegeausbildung

Seiten des Bundesgesundheitsministeriums zur Pflegeausbildung 2020

Informationen auf Wikipedia zur generalisierenden Pflegeausbildung

FAQ: Fragen und Antworten zum Pflegeberufegesetz

1.  Warum war eine Reform der Pflegeberufe erforderlich?

Ziel der Pflegeausbildungsreform war es, eine hochwertige und zeitgemäße Ausbildung zu schaffen, die die weit gefächerten beruflichen Einsatzmöglichkeiten und den Entwicklungen in der Gesellschaft und im Gesundheitswesen berücksichtigt. Die demografische Entwicklung prägt und verändert fortdauernd die Gesellschaft in Deutschland und schafft neue Anforderungen an die pflegerische Versorgung und an das Pflegepersonal. Die Ausbildungen in der Kranken- und Kinderkrankenpflege einerseits und Altenpflege andererseits waren getrennt geregelt, obwohl inhaltlich große Überschneidungen bestanden.

Der Pflegebedarf der Menschen und die Art ihrer Versorgung sind fortlaufend in Bewegung. Auf der einen Seite müssen die Pflegefachkräfte in den Pflegeeinrichtungen zunehmend auch chronisch und mehrfach erkrankte Menschen versorgen. Auf der anderen Seite müssen Pflegekräfte im Krankenhaus auch pflegebedürftigen Menschen betreuen, die zum Teil unter Demenz leiden. Hinzu kommt, dass in Zukunft weitaus mehr Pflegefachkräfte benötigt werden. Das erfordert, dass die Ausbildung in der Pflege fortlaufend attraktiv und zukunftsfähig bleibt.
Das Pflegeberufegesetz hat eine langjährig vorbereitete Reform umgesetzt. Die Qualität in der Pflege wurde weiter verbessert und die Attraktivität des Pflegeberufs   wurde erhöht. Das Schulgeld in der Altenpflege wurde damit einhergehend überall abgeschafft.

Durch die Reform der Pflegeausbildung wurden die Ausbildungen in der Altenpflege, der Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege zu einer neuen generalistischen Pflegeausbildung mit einheitlichem Berufsabschluss als “Pflegefachfrau” / “Pflegefachmann” zusammengeführt. Sie nennt sich „generalistische“ Pflegeausbildung.  Darin werden übergreifende pflegerische Kompetenzen zur Pflege von Menschen aller Altersgruppen und allen Versorgungsbereiche vermittelt, also sowohl in Krankenhäusern, in stationären Pflegeeinrichtungen und in der ambulanten Pflege.

Alle Auszubildende können sich auch nach der Ausbildungsreform für  einen gesonderten Berufsabschluss in der Altenpflege oder Kinderkrankenpflege zu entscheiden, wenn sie sich im letzten Ausbildungsdrittel für eine entsprechende Spezialisierung entscheiden, anstatt die generalistische Ausbildung fortzusetzen.

2.  Warum ist der Pflegeberuf attraktiver geworden?

In Zukunft nehmen der Bedarf an Pflegefachkräften und der Wettbewerb aller Berufe um Auszubildende stetig zu. Die neue Ausbildung in der Pflege hat die Beliebtheit des Pflegeberufs   gesteigert. Eine bessere Praxisanleitung und Begleitung der Auszubildenden durch die Ausbildungseinrichtung und die Pflegeschule hat die Qualität der Pflegeausbildung gesteigert.-Es gibt nun neue Mindestanforderungen an die Pflegeschulen. Hinzu sind höhere berufliche Anforderungen an Schulleitungen und Lehrkräfte gekommen. Pflegeschulen müssen eine angemessene Zahl an fachlich und pädagogisch qualifizierten Lehrkräften beschäftigen und dies nachweisen.

Die Pflegeausbildung ist unabhängig vom gewählten Abschluss für die Auszubildenden in jedem Fall kostenlos. Zudem wird eine angemessenen Ausbildungsvergütung gezahlt.

Die neue generalistische Berufsausbildung bietet bundesweit noch mehr und vielfältigere wohnortnahe Ausbildungs-   und Beschäftigungsmöglichkeiten. Die Ausbildung ist automatisch in der gesamten EU anerkannt.  Menschen mit dem neuen Ausbildungszeugnis können in allen Bereichen der Pflege tätig werden. Auszubildende, die einen Schwerpunkt der Ausbildung in der Pflege alter Menschen oder der Versorgung von Kindern und Jugendlichen setzen möchten, können wählen, ob sie einen generalistischen Berufsabschluss oder einen gesonderten Abschluss in der Altenpflege oder Kinderkrankenpflege erwerben.

Neben der Berufsausbildung Pflege wird ein generalistisches Pflegestudium eingeführt.

Das Gesetz hat Aufgaben festgelegt, die ausschließlich von ausgebildeten Pflegefachkräften aufgrund der dafür benötigten Qualifikation übernommen werden dürfen.  Auch das wertet das Berufsbild Pflege auf.

3.  Was bedeutet “Generalistik” bzw. “generalistische Pflegeausbildung”?

Generalistik in der Pflegeausbildung steht für die Zusammenführung mehrerer Pflegeberufe zu einem gemeinsamen Berufsbild Pflege. Es wurden die drei bisherigen Pflegefachberufe in den Bereichen der “Altenpflege”, “Gesundheits- und Krankenpflege” und “Gesundheits- und Kinderkrankenpflege” zusammengelegt. Die neue, generalistische Pflegeausbildung verleiht die Befugnis zur Pflege von Menschen aller Altersstufen in allen Versorgungsbereichen. Im Berufsleben stehen den Auszubildenden somit später mehr Einsatz- und Entwicklungsmöglichkeiten offen, und zwar in der gesamten Europäischen Union. Denn der generalistische Berufsabschluss ist automatisch in der ganzen EU anerkannt.

4.  Kann man sich in einem bestimmten Bereich der Pflege spezialisieren?

Auch wenn die Pflegeausbildung nun weit gefächert ist und zu einer Tätigkeit in allen Bereichen der Pflege befähigt, kann man sich im Rahmen der praktischen Ausbildung mit der Wahl der Ausbildungseinrichtung und eines Vertiefungseinsatzes in einem bestimmten Bereich der Pflege besondere Kenntnisse aneignen. Eine derartige Vertiefung ist jedoch keine Bedingung für eine spätere Berufstätigkeit in dem gewählten Bereich. Umgekehrt schließt die Vertiefung eine spätere Berufstätigkeit in einem anderen Pflegebereich nicht aus. 

Auszubildende, die in der Kinder- oder Altenpflege tätig sein wollen und einen entsprechenden Vertiefungseinsatz vereinbart haben, können wählen. Wenn  im Ausbildungsvertrag ein Vertiefungseinsatz in der pädiatrischen Versorgung vereinbart, können sie für das letzte Ausbildungsdrittel einen gesonderten Abschluss„ Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in“ wählen. Ähnliches ist möglich, wenn ein Vertiefungseinsatz in der stationären Langzeitpflege oder der ambulanten Akut- und Langzeitpflege mit Ausrichtung auf die Langzeitpflege vereinbart ist. Dann können die Auszubildenden für das letzte Ausbildungsdrittel en Berufsabschluss „Altenpfleger/-in“ wählen. Das Wahlrecht soll vier Monate und kann frühestens sechs Monate vor Beginn des letzten Ausbildungsdrittels ausgeübt werden. Hintergrund ist, dass der Auszubildende dann schon alle maßgeblichen Einsatzbereiche bereits einmal kennengelernt hat. Die Wahlregelung wird der Gesetzgeber nach sechs Jahren überprüfen und entscheiden, ob die jeweiligen Regelungen aufgehoben oder beibehalten werden.

Wie schon in den Jahren zuvor können weitere beruflich erforderliche spezialisierte und vertiefte Kenntnisse in beruflichen Fort- und Weiterbildungen angeeignet werden. Diese regeln die einzelnen Bundesländer.

5.  Wie sieht die Pflegeausbildung aus?

Die Pflegeausbildung ist eine dreijährige Fachkraftausbildung. Es findet Unterricht an Pflegeschulen statt. Hinzu kommt eine praktische Ausbildung bei einer Ausbildungseinrichtung und weiteren Einrichtungen aus den unterschiedlichen Pflegebereichen. Der zeitlich größte Teil der praktischen Ausbildung findet beim Träger der praktischen Ausbildung statt, mit dem der Auszubildende den Ausbildungsvertrag abgeschlossen hat.
Innerhalt der praktischen Ausbildung finden Einsätze in den verschiedenen Versorgungsbereichen statt.

Eine staatliche Abschlussprüfung bildet den Abschluss der Pflegeausbildung. Die Pflegeausbildung ist kostenlos. Der Auszubildende erhält eine Ausbildungsvergütung gezahlt.

6.  Was sind die Zugangsvoraussetzungen zur Pflegeausbildung?

Alle Schüler mit einer zehnjährigen allgemeinen Schulbildung können die Pflegeausbildung beginnen. Schüler mit einem 9-jährigen Hauptschulabschluss können die Pflegehelferinnen- und Pflegehelferausbildung bzw. Pflegeassistenzausbildung beginnen. Bei einer folgenden weitergehenden Ausbildung zur Pflegefachkraft wird die Ausbildungszeit angerechnet. 

Die Zugangsvoraussetzungen zum Pflegestudium werden durch den landesrechtlichen Hochschulzugang festgelegt.
Es findet eine Anrechnung von gleichwertigen Leistungen auf das Pflegestudium statt. So kann eine erfolgreich abgeschlossene berufliche Pflegeausbildung das Pflegestudium um die Hälfte verkürzen.

7.  Was ist ein Pflegestudium?

Das berufsqualifizierende Pflegestudium dauert mindestens 6 Semester und schließt mit der Verleihung des akademischen Grades ab. Es findet eine staatliche Prüfung zur Erlangung der Berufszulassung statt. Sie ist Bestandteil der hochschulischen Prüfung. Nach erfolgreichem Abschluss wird die Berufsbezeichnung “Pflegefachfrau” bzw. “Pflegefachmann” in Verbindung mit dem akademischen Grad geführt. 

Mittels des Pflegestudiums findet das stetig fortschreitende pflegewissenschaftliche Wissen Eingang in die Pflegepraxis.

8.  Wie wird die Pflegeausbildung finanziert?

Es gibt eine einheitliche Finanzierung der beruflichen Pflegeausbildung nach dem Pflegeberufegesetz. An ihr sind alle Kostenträger beteiligt, die auch schon bis 2020 daran beteiligt waren. Ein Umlageverfahren stellt sicher, dass die Einrichtungen, die ausbilden, in gleichem Maße an der Finanzierung beteiligt sind, wie Einrichtungen, die nicht ausbilden. Pflegefachkräfte können ohne Begrenzung der Ausbildungszahlen zur Sicherung der Fachkräftebasis in der Pflege ausgebildet werden. Der Bund übernimmt die Finanzierung einer Fachkommission und zusätzlicher unterstützender Angebote und Forschung über das Bundesinstitut für berufliche Bildung.

9.  Seit wann gibt es die generalisierte Pflegeausbildung?

Die generalisierte Pflegeausbildung nach dem Pflegeberufegesetz gibt es ab dem 1. Januar 2020.

Ausbildungen, die bis zum 31. Dezember 2019 nach dem Altenpflegegesetz oder dem Krankenpflegegesetz begonnen wurden, können auch nach diesen Regelungen abgeschlossen werden.

10. Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung sind bei Umschulungen in die Pflegeberufe möglich.

Auszubildende, die Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung erhalten,  erhalten bei Umschulungen in die neuen Pflegeberufe Lehrgangskosten über die Weiterbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch von den Jobcentern beziehungsweise den Agenturen für Arbeit gezahlt. Es ist eine vollständige Förderung auch von nicht verkürzbaren Ausbildungen möglich.

11.  Warum gibt es eine Zwischenprüfung in der Pflegeausbildung?

Alle Auszubildenden in den Pflegeberufen erhalten zunächst eine gemeinsame generalistische Ausbildung. Nach zwei Dritteln der Ausbildungszeit muss eine schulische Zwischenprüfung abgelegt werden. Die Länder haben die Möglichkeit, die bis dahin erworbenen Fähigkeiten im Rahmen einer Pflegehelferausbildung- oder Pflegeassistenzausbildung anzuerkennen.

Die Ausbildung kann auch dann fortgesetzt werden, wenn die Zwischenprüfung nicht bestanden wurde.

12.  Besondere Berücksichtigung der Altenpflege

Die Pflegeausbildung berücksichtigt besonders die Belange der Pflege älterer Menschen in allen Versorgungsbereichen.  noch besser Rechnung getragen wird

13. Besondere Berücksichtigung der Kinderkrankenpflege

Die Pflegeausbildung berücksichtigt besonders die Belange der Pflege von Kindern und Jugendlichen unter Einbezug der Eltern. Es besteht die Möglichkeit der Schwerpunktsetzung während der Ausbildung in diesem Bereich. So kann mehr als  die Hälfte der praktischen Ausbildungszeit im Bereich der Kinder- und Jugendlichenpflege verbracht werden, etwa dann, wann als Träger der Ausbildung eine Kinderklinik gewählt wird.