Hallo Forum.
Ein Freund von mir -zu 100% schwerbehindert jedoch
ohne Pflegestufe/Pflegegrad, bezieht Rente zuzüglich Grundsicherung und
hat seit mehreren Jahren den von der Pflegekasse festgestellten Bedarf
an hauswirtschaftlicher Hilfe über § 61 bis 66 SGB XII (Hilfe zur
Pflege) erhalten.
2017 ist auf Betreiben der Sozialbehörde ein
neues Gutachten, gemäß Pflegestärkungsgesetz III erstellt worden und
unmittelbar danach sind nun die Leistungen nach SGB XII eingestellt
worden. Begründung, Zitat: „Mit Einführung des Pflegestärkungsgesetz
haben Pflegebedürftige der Pflegegerade 2,3,4,5 gemäß § 64 b SGB XII
Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische
Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfe bei der Haushaltsführung als
Pflegesachleistung…“
Das bedeutet wohl, wer nicht mindestens
Pflegegrad 2 hat, bekommt über die Hilfe zur Pflege keine Leistung mehr
bezahlt, selbst wenn er diese benötigt. (Anmerkung: vor 2017 waren
diese Leistungen pflegestufenunabhängig).
Fragen
Was kann man tun? Widerspruch, theoretisch noch möglich erscheint zwecklos, da
sämtliche relevanten Gesetze dahingehend geändert worden sind. Hat ein
Widerspruch im SGBXII direkte aufschiebende Wirkung?
Welche anderen SGB-Leistungen können ersatzweise beantragt werden oder wie der
unmittelbar drohende Existenznotstand– kurzfristig aufgehoben werden
kann?
Habt Ihr ggf. selbst damit zu tun, bereits Erfahrungen, Fragen usw.? Ich denke Austausch darüber ist wichtig.
LG MT.
Ein Freund von mir -zu 100% schwerbehindert jedoch
ohne Pflegestufe/Pflegegrad, bezieht Rente zuzüglich Grundsicherung und
hat seit mehreren Jahren den von der Pflegekasse festgestellten Bedarf
an hauswirtschaftlicher Hilfe über § 61 bis 66 SGB XII (Hilfe zur
Pflege) erhalten.
2017 ist auf Betreiben der Sozialbehörde ein
neues Gutachten, gemäß Pflegestärkungsgesetz III erstellt worden und
unmittelbar danach sind nun die Leistungen nach SGB XII eingestellt
worden. Begründung, Zitat: „Mit Einführung des Pflegestärkungsgesetz
haben Pflegebedürftige der Pflegegerade 2,3,4,5 gemäß § 64 b SGB XII
Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische
Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfe bei der Haushaltsführung als
Pflegesachleistung…“
Das bedeutet wohl, wer nicht mindestens
Pflegegrad 2 hat, bekommt über die Hilfe zur Pflege keine Leistung mehr
bezahlt, selbst wenn er diese benötigt. (Anmerkung: vor 2017 waren
diese Leistungen pflegestufenunabhängig).
Fragen
Was kann man tun? Widerspruch, theoretisch noch möglich erscheint zwecklos, da
sämtliche relevanten Gesetze dahingehend geändert worden sind. Hat ein
Widerspruch im SGBXII direkte aufschiebende Wirkung?
Welche anderen SGB-Leistungen können ersatzweise beantragt werden oder wie der
unmittelbar drohende Existenznotstand– kurzfristig aufgehoben werden
kann?
Habt Ihr ggf. selbst damit zu tun, bereits Erfahrungen, Fragen usw.? Ich denke Austausch darüber ist wichtig.
LG MT.