Die Heilerziehungspflege

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Die Heilerziehungspflegerin , der Heilerziehungspfleger

I. Heilerziehungspfleger / Heilerziehungspflegerin - ein Überblick

II. Berufsbild Heilerziehungspfleger / Heilerziehungspflegerin

III. Heilerziehungspfleger / Heilerziehungspflegerin: Die Ausbildung

IV. Die Ausbildungsinhalte

V. Die Ausbildungsform

VI. Der Ausbildungsabschluss

VII. Die Finanzierung der Ausbildung


I. Heilerziehungspfleger / Heilerziehungspflegerin - ein Überblick

Die Heilerziehungspflege ist ein eigenständier Ausbildungsberuf. Die Ausbildung dauert als schulische Ausbildung zwei Jahre ; anschliessend ist ein praktisches Anerkennungsjahr zu absolvieren. Einige Bundesländer bieten die Ausbildung auch in kompakter, sog. praxisintegrierter, dreijähriger Form an. Dort erfolgen der Unterricht in der Fachschule und die praktische Ausbildung in der Praktikumsstelle abwechselnd.
Bevor mit der schulischen Ausbildung begonnen werden kann, muss ein ein- bis zweijähriges Praktikum durchlaufen worden sein. Die Berufsbezeichnung nach Abschluss der Ausbildung lautet: staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger bzw. staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin.
Inhalte der Ausbildung sind Elemente aus der Erziehung,Pädagogik, Psychologie,Krankenpflege, Logopädie, Medizin, Gesundheits-, Musik-, Gestaltungserziehung und Psychomotorik.
Es ist keine therapeutische Ausbildung. An vielen Schulen kann gleichzeitig die Fachhochschulreife erlangt werden, wenn im Fach Englisch eine zusätzliche Prüfung erfolgreich abgelegt wird. Die Ausbildungsdauer und die Zugangsvoraussetzungen von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt. Einige Schulen verlangen die Fachhochschulreife im Bereich Sozial und Gesundheitswesen, oder eine vorrangegangene Berufsausbildung als Zugangsvoraussetzung.

Weiterbildungsmöglichkeiten für Heilerziehungspfleger sind in folgenden Bereichen möglich:
therapeutische Bereiche (z.B. heiltherapeutisches Reiten, Psychomotoriktherapie),Motopädie. Weiter gibt es verschiedene Fachhochschulstudiengänge:
Heilpädagogik, Sozialarbeit, Sozialpädagogik,Pflegemanagement, Fachlehrer für alle Sonderschulbereiche.

Tätigkeitsfelder für Heilerziehungspfleger / innen sind zu finden im Bereich der Wohnstätten oder Werkstätten für Menschen Menschen mit Behinderung, im Familienunterstützenden Dienst, im Familienentlastenden Dienst, in der Frühförderung, in Psychiatrischen Einrichtungen, bei ambulanten Pflegediensten, in der offene Behindertenarbeit, in integrativen Kindergärten, in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe. >



II. Berufsbild Heilerziehungspfleger / Heilerziehungspflegerin

1. keine bundeseinheitliche Regelung

Die Ausbildung zum Heilerziehungspfleger / zur Heilerziehungspflegerin ist nicht bundeseinheitlich geregelt. Demzufolge gibt es unterschiedliche Berufsbezeichnungen. Gängig sind: Erzieher/in (Heilpädagogik),Heilerzieher/in,Pfleger/in - Heilerziehung.
Die englische Berufsbezeichnung lautet: Curative educating nurse (m/f), die französische: Infirmier/Infirmière - éducation thérapeutique.

In England und Frankreich haben diese Berufe allerdings andere Inhalte, setzen andere Abschlüsse voraus, sind also mit dem deuschen Berufsbild nicht vergleichbar.

2. Charakterisierung des Berufsbildes

Das Berufsbild des Heilerziehungspflegers / der Heilerziehungspflegerin läßt sich wie folgt charakterisieren:

Heilerziehungspfleger und -pflegerinnen bzw. Heilerzieher/innen haben die Aufgabe, geistig, körperlich, seelisch und mehrfach behinderte Menschen aller Altersgruppen zu pflegen, erziehen, fördern und zu unterstützen sowie sie bei der sozialen und beruflichen Eingliederung zu begleiten.

Fachkräfte der Heilerziehung üben ihre Tätigkeit üblicherweise in Einrichtungen des Sozial- und Pflegewesens aus. Dort üben sie die direkte pädagogisch-pflegerische Verantwortung für eine Gruppe behinderter Menschen aller Altersstufen und Behinderungsgrade aus. Sie müssen sich um das leibliche Wohl und die Förderung der persönlichen Entwicklung und der Gemeinschaftsfähigkeit der ihnen anvertrauten Menschen kümmern. Sie sollen für ein Umfeld des Sich-Geborgen, des Sich-Wohl- und -Sicher-Fühlens sorgen. Solch eine beschützende Atmosphäre herzustellen und zu erhalten, ist eine der Kernaufgaben der Fachkräfte der Heilerziehung.

Heilerziehungspfleger/innen sowie Heilerzieher/innen sortieren die Hilfen der unterschiedlichen Fachdienste in den alltäglichen Lebensablauf der behinderten Menschen ein. Sie arbeiten eng mit dem Team und Fachdiensten anderer Einrichtungen zusammen. Der behinderte Mensch soll aus ganzheitlicher Sicht betrachtet werden!
Die Heilerziehungspfleger/innen sowie Heilerzieher/innen erarbeiten etwa Förderpläne und führen diese in Kooperation mit den Angehörigen anderer beteiligter Berufsgruppen durch. Dabei haben sie z.B. auch die Möglichkeit sich an den therapeutischen Maßnahmen der Fachdienste zu beteiligen und diese erforderlichenfalls weiterzuführen.
Den behinderten Menschen soll größtmöglichen Selbstständigkeit gegeben werden. Sie sollen zu sinnerfülltem Leben und zur Eingliederung in die Gemeinschaft hingeführt werden.

Die Tätigkeit der Heilerziehungspfleger/innen sowie Heilerzieher/innen muss zu jeder Zeit die Art und den Grad der jeweiligen Behinderung beachten. Die noch vorhandenen Fähigkeiten der behinderten Menschen sollen gefördert und erhalten werden. Es soll eine Hilfe zur Selbsthilfe gegeben werden. Wichtig ist, dass immer ein Augenmerk auf die Erhaltung der Eigenständigkeit und Selbstbestimmung der Menschen gerichtet wird, die der Obhut anvertraut sind.

Es sind nicht alle der beschriebenen Aufgaben direkt auf die Person des behinderten Menschen bezogen: Heilerziehungspfleger/innen sowie Heilerzieher/innen sollen auch konkreten die Lebensumwelt der behinderten Menschen mitgestalten. Erziehen und Pflegen stehen in einer untrennbaren Einheit, müssen jedoch nach dem Grad der im Einzelfall vorliegenden Behinderung unterschiedlich abgewogen werden.

Das Aufgabengebiet ist also sehr differenziert: Die Kombination von erzieherischen und pflegerischen Tätigkeiten erstreckt sich auf sämtliche Lebensbereiche behinderter Menschen. Der Umfang hängt von der Art und und Schwere der Behinderung und von der aktuellen Unterbringung der behinderten Menschen (Krankenhaus, Wohnheim oder zu Hause) ab. Die pflegerischen und erzieherischen Maßnahmen orientieren sich also immer an den individuellen Bedürfnissen der zu pflegenden Person.

3. Beispiele:

Stichworte sind: pflegen, betreuern, fördern, integrieren.
Beispiele:
Die anvertrauten behinderten Menschen werden mit dem Ziel begleitet und unterstüzt, die Selbständigkeit im hauswirtschaftlichen Bereich wiederzuerlangen.
Die körperliche Hygiene schwerstbehinderter oder bettlägeriger und kranker behinderter Menschen wird gewahrt, für eine angemessene Bekleidung gesorgt.
Verhaltensstörungen werden durch individuelle Betreuung abgebaut.
Freizeitaktivitäten werden geplant und durchgeführt.
Die berufliche und soziale Eingliederung wird durch Unterstützung bei der Arbeit gefördert.
Menschen mit Behinderungen in allen Situationen des Alltags, soweit sie nicht eigenständig gemeistert werden können, helfen und unterstützen.
Maßnahmen der Grundpflege bei Kranken und Bettlägerigen durchführen.
Hauswirtschaftliche Tätigkeiten ausüben.
Erstellen von Entwicklungs- und Verlaufsberichten.
Medikamente registrieren, verwahren, bestellen und ausgeben - nach ärztlicher Verordnung.
Die Aufsichtspflicht ausüben.
Ein Gruppenmilieu, in dem sich der Mensch mit Behinderungen wohlfühlt, schaffen und erhalten.
Die künstlerisch-musische Aktivitäten, wie beispielsweise Tanzen, Singen, Musizieren und Basteln, fördern.
Feste und Feiern als Gruppen- oder Heimveranstaltungen organisieren und gestalten.
Beziehungen mit den Angehörigen, Eltern, Verwandten, Freunden der anvertrauten Personen aufbauen und unterstützen.
Öffentlichkeitsarbeit durchführen, etwa einen Tag der offenen Tür in Einrichtungen, wobei Gespräche mit Besuchern und Interessenten geführt werden.
Selbstständig lebende behinderte Menschen individuell betreuen.
Die Nachbetreuung und Begleitung der anvertrauten Menschen beim Übergang in eine weitgehend selbstständige Wohn- und Lebensform.
Die Erstellung und Führung von Förderplänen, beispielsweise im lebenspraktischen, musischen und sozialen Bereich, erstellen.
Therapeutische Maßnahmen anregen, organisieren und unterstützen.
Unterstützung der beruflichen Eingliederung auf dem freien Arbeitsmarkt.

4. Spezialisierungen

Mit der Ausbildung zum Heilerziehungspfleger / zur Heilerziehungspflegerin kann in den Funktions-/Tätigkeitsbereichen Soziale Hilfe und Aus- und Weiterbildung, Lehre, Erziehung gearbeitet werden. In diesen Bereichen kann man sich z.B. spezialisieren auf:
Tagesstätten für behinderte Menschen,
Wohnheime für behinderte Menschen,
Integrative und Sonder-Kindergärten,
Werkstätten für behinderte Menschen,
Rehabilitationskliniken,
Einrichtungen der Psychiatrie,
Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke,
Alten- und Altenpflegeheime.



III. Heilerziehungspfleger / Heilerziehungspflegerin: Die Ausbildung

1. Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung:

Vorausgesetzt wird i.d.R. ein Hauptschulabschluss oder ein mittlerer Bildungsabschluss. Zusätzlich sind berufliche Vorerfahrungen erforderlich - je nach Bundesland in sehr unterschiedlichem Umfang. Alternativ ist der Zugang auch mit der Hochschulreife oder Fachhochschulreife in Verbindung mit einer mindestens viermonatigen einschlägigen Praktikum möglich.

Die fachliche und persönliche Eignung wird nachgeprüft durch die schriftlichen Bewerbungsunterlagen und mittels eines persönlichen Gesprächs. Bei der Auswahl der Bewerber/innen sind Art und Umfang einschlägiger Praxiserfahrung und der schulische Leistungsstand ausschlaggebend.

a) Rechtlich notwendige schulische Vorbildung:

Die Voraussetzungen sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt:
- Hauptschulabschluss und eine einschlägige Berufsausbildung oder -tätigkeit oder
ein mittlerer Bildungsabschluss und eine einschlägige Berufsausbildung oder -tätigkeit oder
- allgemeine bzw. fachgebundene Hochschulreife oder Fachhochschulreife in Verbindung mit einem einschlägigen, mindestens viermonatigen Praktikum.

Vielfach existieren Sonderbestimmungen, wonach bei langjähriger einschlägiger Berufserfahrung mit der Ausbildung auch ohne die regulär vorgeschriebene Schulbildung begonnen werden kann.

b) Rechtlich notwendige berufliche Vorbildung

Die einzelnen Bundesländer sehen je nach Schulabschluss eine abgeschlossene einschlägige oder auch andere Berufsausbildung bzw. berufliche Tätigkeit von unterschiedlicher Dauer vor.
Hat man eine mindestens zweijährige, einschlägige Berufsausbildung (z.B. als Sozialassistent/in oder in der Krankenpflege) absolviert, so hat man in den meisten Ländern die Zugangsvoraussetzungen erfüllt. Bei einer berufsfremden Ausbildungist meist zusätzlich mindestens ein Jahr Berufspraxis im Bereich Gesundheit, Rehabilitation, Hauswirtschaft, Pflege oder Erziehung als Zugangsvoraussetzung erforderlich.

In Bayern gibt es als Sonderregelung, dass auch die einjährige Berufsausbildung als Heilerziehungspflegehelfer/in genügt. Niedersachsen verlangt zur abgeschlossenen Ausbildung in der Heilerziehungshilfe zusätzlich noch ein Jahr Berufspraxis.

Eine mehrjährige (in der Regel mindestens fünfjährige) Berufstätigkeit kann die Berufsausbildung ersetzen. Das Bundesland Hessen verlangt zusätzlich eine Feststellungsprüfung zur Anerkennung der Gleichwertigkeit.

In einigen Bundesländern sind die beruflichen Zugangsvoraussetzungen auch mit einem ein- oder zweijährigen Praktikum in der Heilerziehungspflege erfüllt.

Auf die Berufstätigkeit kann man sich folgendes anrechnen lassen:
- den erfolgreiche Besuch einer 11. Klasse bzw. der Abschluss einer Fachoberschule, Fachrichtung Sozialwesen, oder den Erwerb der Hochschulreife,
- eine einschlägige abgeschlossene Helfer-Ausbildung,
- förderliche Studienleistungen an Fachhochschulen und Hochschulen,
- Praktika im sozialen Bereich,
- die selbstständige mehrjährige Führung eines Familienhaushaltes mit mindestens einem Kind oder einer pflegebedürftigen Person,
- den Wehr- und Zivildienst oder das freiwilliges soziales Jahr,
- die Tätigkeit als Entwicklungshelfer/in oder Au-pair im Ausland,
- Zeiten, in denen man bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet war.

c) Das Mindestalter


Die Ausbildungsstätten verlangen oft ein Mindestalter von 16 bis 19 Jahren. Bei Teilzeitform ist oft ein Mindestalter von 25 Jahren notwendig.

d) Höchstalter

Rechtlich ist ein bestimmtes Höchstalter nicht vorgegeben. Manche Ausbildungseinrichtungen lehnen jedoch Bewerber/innen ab, die über 40 Jahre alt sind.

e) Auswahlverfahren

Die fachliche und persönliche Eignung wird i.d.R. anhand der schriftlichen Bewerbungsunterlagen und in einem persönlichen Gespräch geprüft. Teilweise (selten) werden Eignungstest durchgeführt. Für die Entscheidung über die Aufnahme der Bewerber/innen sind folgende Faktoren ausschlaggebend: Art und Umfang einschlägiger Praxiserfahrung und der schulische Leistungsstand (insbesondere in den sozialen und künstlerischen Fächern sowie in Deutsch).

Bewerber/innen, die nicht sofort zugelassen werden können, können sich in eine Warteliste aufnehmen lassen. Sie werden im nächsten Schuljahr bevorzugt berücksichtigt. Viele Einrichtungen verteilen ein bestimmtes Ausbildungsplätzekontingent an Personen, für die eine Ablehnung eine unvertretbare Härte darstellen würde.

f) Weitere Ausbildungsvoraussetzungen

Vor Ausbildungsbeginn ist i.d.R. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis über die Befähigung zur Berufsausbildung als Heilerziehungspfleger/in vorzulegen. Manche Bildungseinrichtungen verlangen zusätzlich ein polizeiliches Führungszeugnis und/oder die Absolvierung eines Erste-Hilfe-Kurses. Konfessionell gebundenen Ausbildungsstätten muss ein Nachweis über die entsprechende Konfession erbracht werden.

Bewerber/innen für Teilzeit-Bildungsgänge müssen den Nachweis erbringen, dass sie berufsbegleitend in einer einschlägigen Einrichtung tätig sind, und zwar im Umfang von mindestens der Hälfte der örtlich üblichen Wochenarbeitszeit.

Z.T. wird auch der Nachweis über eine Praktikumsstelle für die außerschulische Ausbildung verlangt.

Das erste Schulhalbjahr ist eine Probezeit, in der sich die Schüler/innen zu bewähren haben. Erst dann werden sie sie endgültig zugelassen.



IV. Die Ausbildungsinhalte

1. Schule

Während der Ausbildung wird z.B. ein Überblick über folgende Wissensbereiche vermittelt:
- die geistigen und körperlichen Behinderungen bzw. psychischen Krankheiten
- die medizinischen Grundlagen zu den verschiedenen Arten von Behinderungen
- die Pflege behinderter Menschen sowohl in der häuslichen Umgebung als auch in Krankenhäusern oder Heimen (einschließlich Gesundheitsvorsorge und Ausführung ärztlicher Verordnungen)
- das Verhalten behinderter Menschen und deren spezielle Probleme
- Förderung und Hilfe für beeinträchtigten Menschen, um die Anforderungen des Alltags zu bewältigen, soziale Kontakte aufzunehmen bzw. zu pflegen und ein möglichst eigenständiges Leben zu führen
- Erkennen von Kompetenzen, Entwicklungsmöglichkeiten und Bedürfnisse der anvertrauten Personen und Planung, Durchführung, Dokumentation und Auswertung entsprechender heilerziehungspflegerische Angebote für Einzelpersonen sowie Gruppen
- Förderung von musisch-kreative Fertigkeiten, um das Lebensgefühl und die Lebensqualität von behinderten Menschen zu verbessern
- Hilfen bei der beruflichen Eingliederung
- individuelle Betreuung selbstständig lebender behinderter Menschen
- Anleitung behinderter Menschen verschiedener Altersstufen zu Spiel, Bewegung und sonstigen Freizeitaktivitäten
- Beratung und Unterstützung der zu betreuenden Menschen in persönlichen und sozialen Angelegenheiten unter Einbeziehung der Angehörigen in Konfliktsituationen
- Enbeziehung sozial- bzw. heilpädagogische Medien in die Arbeit
- die Organisation des Gesundheitswesens und verschiedener Einrichtungen für behinderte Menschen
- Erledigung administrativer Aufgaben in der Heilerziehungspflege

Weiterhin wird während der Ausbildung in folgenden allgemein bildende Fächer Unterricht erteilt:

- Deutsch/Kommunikation
- Sozialkunde/Gesellschaftslehre/Politik
- Religion oder Ethik
- Sport

Die genauen Unterreichtsfächer und deren Gewichtung sind in jedem Bundesland unterschiedlich geregelt. So sind z.T. auch Datenverarbeitung und Kommunikation, Krankengymnastik/Motopädagogik oder Hauswirtschaft als Pflichtstunden vorgesehen.
Eine Spezialisierung auf Tätigkeiten mit Kindern und Jugendlichen bzw. Erwachsenen ist möglich.

2. außerschulisches Berufspraktikum

Im außerschulischen Berufspraktikum werden die im Unterricht erworbenen Kenntnisse vertieft und angewendet, und zwar in verschiedenen stationären, teilstationären und ambulanten Einrichtungen der Behindertenhilfe. Mit fortschreidender Ausbildung werden den Praktikanten und Praktikantinnen mehr und mehr selbstständig Aufgaben der Pflege, Bildung und Förderung von geistig und körperlich behinderten und von psychisch kranken Menschen übertragen.

Im Rahmen des Unterrichts werden ebenfalls Praxisprojekte durchgeführt, etwa die Organisation eines Festes für behinderte Menschen oder eines Ausfluges, die Gestaltung einer Geburtstagsfeier mit Bewohnern eines Wohnheims.

3. Zusatzqualifikationen

Es wird ein Zusatzunterricht angeboten, durch den die Vorbereitung zum Erwerb der Fachhochschulreife erfolgen kann (meistens eine Fremdsprache und Mathematik).
Die Teilnahme am Zusatzunterricht zum Erwerb eines mittleren Bildungsabschlusses ist für Schüler mit Hauptschulabschluss verpflichtend.



V. Die Ausbildungsform

Schulen: Der theoretische und praktische Unterricht wird erteilt an staatlichen bzw. staatlich anerkannten Fachschulen, Berufsfachschulen und Berufskollegs. Die Schulen werden uneinheitlich bezeichnet: Sie bezeichnen sich z.B. Fachschule für Heilerziehungspflege, für Sozialwesen oder ähnlich; in NRW wird am Berufskolleg ausgebildet.

Es ist möglich, die Heilerziehungspflege-Ausbildung in Vollzeitform oder in Teilzeitform zu absolvieren, wobei auch ein Übergang von der einen in die andere Form möglich ist.
Die schulische Ausbildung gliedert sich in fachpraktischen und fachtheoretischen Unterricht, evt. mit Zusatzfächern für den Erwerb der Fachhochschulreife. Der Unterricht wird durch praktische Ausbildungsabschnitte in Einrichtungen ergänzt. Bei Teilzeit-Ausbildungen werden die Praxiserfahrungen i.d.R. während der berufsbegleitenden Tätigkeit angeeignet. Die Praktika sind entweder Blockpraktika oder sie werden an ein bis zwei Tagen in der Woche abgehalten. Nach der schulischen Ausbildung ist grundsätzlich ein einjähriges Anerkennungspraktikum durchzuführen. Es gibt heilpädagogischen Einrichtungen, in denen die Auszubildenden in einer Hausgemeinschaft mit hilfebedürftigen Menschen leben. Dort lernen sie unter Anleitung der Hauseltern, diese Gruppe zu führen und ihr Lebensumfeld zu gestalten.

Die Rahmenvereinbarung über die Fachschulen ist die Grundlage der unterschiedlichen landesrechtlichen Regelungen.



VI. Der Ausbildungsabschluss

Die schulische Ausbildung wird mit einer staatlichen Prüfung beendet. Diese Prüfung ist die durch die Fachschulordnung des einzelnen Bundeslandes ausgestaltet. Die Rahmenvereinbarung über die Fachschulen, Beschluss der Kultusministerkonferenz, ist die Rechtsgrundlage für die Prüfungsregelungen.

Staatliche Prüfung bedeutet, dass die Prüfung vor einem staatlichen Prüfungsausschuss an der Schule abgelegt wird, an der die Ausbildung beendet wird.

1. Leistungsnachweise als Voraussetzung zur Zulassung zur Abschlussprüfung

Die Zulassung zur Abschlussprüfung hat zur Voraussetzung, dass im Zeitraum der Ausbildung alle vorgeschriebenen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungsnachweise erbracht wurden. Leistungsnachweise sind z.B. Berichte, die über die Einsätze in den Praktikumsstellen verfasst werden mussten. Oder Teilnahmebestätigungen und Beurteilungen der Praktikumsbetriebe. Diese sind der Schule vorzulegen sind. Ausserdem ist während des Berufspraktikums das begleitende Seminar an der ausbildenden Schule zu besuchen.

Interessant ist, dass auch Nichtschüler/innen zur Prüfung zugelassen werden können. Dies dann, wenn ihr Bildungsgang und Berufsweg es erwarten lassen, dass die Qualifikationen der Fachschulausbildung erlangt wurden.

Nach jedem Schulhalbjahr werden zudem i.d.R. Zeugnisse ausgegeben. Der Übergang in den nächsten Ausbildungsabschnitt ist an Mindestanforderungen geknüpft, vor allem an die erfolgreiche Teilnahme an den außerschulischen Praktika.

Voraussetzung für die Aufnahme des Anerkennungspraktikums ist das Bestehen der Abschlussprüfung.

Auf Antrag wird am Ende der Ausbildung die Erlaubnis erteilt, die Berufsbezeichnung Heilerziehungspfleger/in bzw. Heilerzieher/in zu führen wenn die Voraussetzungen gemäß Landesgesetz vorliegen. Das sind: erfolgreicher Ausbildungsabschluss, abgeleistetes Berufspraktikum, erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium, körperliche, geistige und ethische Eignung

. 2. Notwendige Prüfungen

Die schulische Ausbildung endet mit einer Abschlussprüfung mit schriftlichen, mündlichen und praktischen Bestandteilen. Das Berufspraktikum endet mit einem Kolloquium. Dort wird geprüft, ob die Schüler/innen in der Lage sind, die in der Praxis vorkommenden Probleme zu bewältigen.

Zwei bis vier Fächer werden in der schriftlichen Abschlussprüfung abgefragt, etwa Beispiel Pädagogik/Heilpädagogik, Psychiatrie/Neurologie, Didaktik und Methodik der Heilerziehungspflege, Psychologie und Soziologie, Gesundheits- und Krankheitslehre, Psychiatrie/Neurologie, oder auch Deutsch/Kommunikation.
In vielen Bundesländern ist es möglich, eine schriftliche Prüfungsarbeit durch eine Facharbeit über ein heilerziehungspflegerisches Thema zu ersetzen.

Die parktische Abschlussprüfung ist im Fach Heilerziehungspflege abzulegen. Die Schüler/innen bereiten eine pflegerische und/oder erzieherische Maßnahme mit einem einzelnen oder einer Gruppe behinderter Menschen vor und führen sie durch.

Die mündliche Prüfung ist z.B. auf den Unterrichtsinhalt in den Fächern Praxis- und Methodenlehre, Gesundheits- und Krankheitslehre, Rechts- und Berufskunde oder Neurologie/Psychiatrie bezogen. Es wird in ein bis vier Fächern mündlich geprüft oder nur bei unklarem Leistungsstand bzw. auf Wunsch des Prüflings; dies ist in den Bundesländern unterschiedlich ausgestaltet.
Im Anerkennungspraktikum haben die Auszubildenden einen Bericht über ihre eigenen Erfahrungen schreiben. In einem anschließenden Kolloquium müssen sie diesen erläutern und sich mit weiteren fachspezifischen Fragen auseinandersetzen.

3. Prüfungswiederholung

Ein unerfreuliches Thema, keine Frage!

Es besteht die Möglichkeit, nicht bestandene Prüfungen oder Teile von Prüfungen einmal zu wiederholen. In begründeten Ausnahmefällen - dies ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt - auch ein zweites mal. Es muss dann aber zu erwarten sein, dass die Prüfung bestanden wird.

In den meisten Bundesländern kann eine nicht bestandene Abschlussprüfung erst nach einem weiteren einjährigen (in Ausnahmefällen auch halbjährigen) Schulbesuch erneut abgelegt werden. In einigen Bundesländern können auch nicht bestandene Teile der Abschlussprüfung am Anfang des nächsten Schuljahres wiederholt werden.

Wenn das Anerkennungspraktikum oder das daran anschließende Kolloquium nicht erfolgreich abgeschlossen werden konnte, so verlängert sich die praktische Ausbildung i.d.R. um ein halbes bis ein Jahr. Erst danach kann die Prüfung nochmals absolviert werden.

4. Zusatzqualifikationen

Es sind Zusatzqualifikationen möglich. So bieten manche Fachschulen eine Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife an (z.B. in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch). Bei anderen Fachschulen erwirbt man mit der Abschlussprüfung die Fachhochschulreife.

Den Auszubildenden, die noch nicht über einen mittleren Bildungsabschluss verfügen, wird dieser mit der Versetzung in das zweite Ausbildungsjahr zuerkannt.

Schüler, die die begonnene Ausbildung zum Heilerziehungspfleger/zur Heilerziehungspflegerin an der Fachschule in Niedersachsen abbrechen,können nach dem Besuch der Klasse 1 eine Abschlussprüfung zum staatlich geprüften Sozialassistenten/zur staatlich geprüften Sozialassistentin - Schwerpunkt Heilerziehungspflege ablegen.
An vielen Schulen kann nach dem ersten Ausbildungsjahr auch die Prüfung zum Heilerziehungs(pflege)helfer/zur Heilerziehungs(pflege)helferin abgelegt werden.

Abhängig von der jeweiligen Schule können weitere Zusatzqualifikationen erworben werden, etwa die Berechtigung zu einer unterrichtenden Tätigkeit in Sonderschulen, Trampolinspringen mit behinderten Menschen, Zertifikate über die Einführung in die Gebärdensprache, oder heilpädagogisches Reiten.

5. Die Abschlussbezeichnung

Die Ausbildungsabschlussbezeichnungen lauten:

- Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger/Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin

- Staatlich anerkannter Heilerzieher/Staatlich anerkannte Heilerzieherin

- Heilerziehungspfleger/Heilerziehungspflegerin



VII. Die Finanzierung der Ausbildung

Da die Ausbildung in der Heilerziehungspflege eine schulische Berufsausbildung an staatlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtungen ist, wird für sie grds. keine Ausbildungsvergütung gezahlt. Für die praktischen Tätigkeiten erhalten die Schüler/innen aber i.d.R. eine an den Bundesangestelltentarif (BAT) angelehnte Vergütung.

Das Praktikumsentgelt richtet sich je nach Träger der Praktikumseinrichtung beispielsweise nach den Praktikantenrichtlinien des Öffentlichen Dienstes oder den Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) privater Einrichtungen, die sich grds. an die Vergütungen im Öffentlichen Dienst anlehnen. Es beginnt bei ca. 650 Euro pro Monat im 1. Ausbildungsjahr und steigt bis zum 3. Ausbildungsjahr auf ca. 900 Euro. Je nach Bundesland und Einrichtung, aber auch den persönlichen Verhältnissen wie Alter und Familienstand kann das Entgelt aber auch höher ausfallen.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - (schulische Ausbildung) bzw. dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz -AFBG - bei Umschulungen bzw. Weiterbildungen möglich.

Welche Kosten der Ausbildung bestehen?

Neben den allgemeinen Lebenshaltungskosten können folgende - von Schule zu Schule und Bundesland zu Bundesland sehr unterschiedliche - Kosten entstehen:
- nur an privaten Ausbildungsstätten: Lehrgangsgebühren/Schulgeld, monatlich oder in Raten zahlbar,
- Anmeldegebühren
- Kosten für Eignungsprüfungen
- Kosten für Lernmittel und Fachliteratur
- Kosten für Arbeitsmaterialien
- Prüfungsgebühren
- Fahrtkosten
- Arbeitskleidung
- Kosten einer auswärtige Unterbringung