Die Gesundheits- und Kinderkrankenpflege
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Der Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger / die Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin
I. Ein Überblick
II. Berufsbild Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger / in
III. Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger / in: Die Zulassungsvoraussetzungen zur Ausbildung
IV. Die Ausbildungsinhalte
V. Die Ausbildungsform
VI. Der Ausbildungsabschluss
VII. Die Finanzierung der Ausbildung
I.Ein Überblick
Die Kinderkrankenpflege ist ein eigenständiger Zweig der Krankenpflege und ein selbständiger Ausbildungsberuf. Korrekt ist die Bezeichnung Gesundheits- und Kinderkrankenpflege. Die Berufsbezeichnung ist somitGesundheits- und Kinderkrankenpfleger und Gesundheits- und Kinerkrankenpflegerin.
Die Ausbildung zum/zur Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in ähnelt der Ausbildung zum/zur (allgemeinen) Gesundheits- und Krankenpfleger/in; siehe dort. Sie dauert 3 Jahre und setzt die Fachoberschulreife voraus. Kinderkrankenpfleger-innen werden auf den Säuglings- und Kinderstationen in Krankenhäusern eingesetzt. Sie haben aber auch außerhalb der Krankenhäuser in der Hauskrankenpflege Arbeitsfelder.
Das Berufsspektrum der Kinderkrankenpflege reicht von der Pflege des gesunden Neugeborenen bis zur Sorge um ein schwerkrankes und auch sterbendes Kind. Der/die Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in muss die alters- und entwicklungsbedingten Bedürfnisse des Kindes wahrnehmen und unterstüzten. Er / Sie muss das Kind und seine Eltern und Angehörigen in Krisensituationen begleiten.
II. Berufsbild Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger / in
1. Welche Aufgaben und Tätigkeiten haben Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/innen?
Ihre Aufgabe ist das Pflegen, Betreuen und Beobachten von Säuglingen und kranken Kindern und Jugendlichen in stationären Einrichtungen, aber auch im ambulanten Bereich. Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nehmen Aufgaben der Grund- und Behandlungspflege wahr, sie waschen und betten Patienten, wickeln Säuglinge und Kleinkinder. Sie verabreichen nach ärztlicher Verordnung Medikamenten une wechseln Verbände und versorgen Wunden. Sie üben die Assistenz bei ärztlichen Untersuchungen und Operationen aus. Sie überwachen und bedienen medizinisch-technische Apparaturen. Sie nehmen an ärztlichen Visiten teil. Zur ihrer Aufgabe zählt auch die psychologische Betreuung: sie trösten die Kinder wenn diese Angst oder Schmerzen haben oder sie führen Anleitungen zum Spielen durch.Sie halten den Kontakt zu den Eltern und Angehörigen. Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nehmen auch Verwaltungsaufgaben wahr. So führen sie Pflegedokumentationen. In diesen werden der Krankheitsverlauf, ärztliche Anordnungen und das Befinden der Patienten niedergeschrieben.
Weitere übliche Namen für den Beruf sind Gesundheits- und Kinderpfleger/in (Kinderkrankenpflege), Gesundheits- und Krankenpfleger/in für Kinder, Pflegefachkraft (Kinderkrankenpflege), Pfleger/in (Kinderkrankenpflege). In den neuen Bundesländer gibt es noch die Bezeichnungen Fachkinderkrankenschwester (stationär), Schwester für Intensivmedizin im Kindesalter,Säuglings- und Kinderkrankenschwester.
Die Berufsbezeichnungen in englischer Sprache lauten:
--Children's nurse
- Hospital nurse (m/f) - children's medical unit
- Paediatric nurse (m/f)
- Registered sick children's nurse (m/f)
- Staff nurse (m/f) - children's medical unit
Die Berufsbezeichnungen in französischer Sprache lauten:
- Infirmier puériculteur/Infirmière puéricultrice
- Infirmier/Infirmière de pédiatrie
- Infirmier/Infirmière pédiatrique
- Infirmiere puériculteur/Infirmière puéricultrice
In England und Frankreich haben diese Berufe allerdings andere Inhalte, setzen andere Abschlüsse voraus, sind also mit dem deuschen Berufsbild nicht vergleichbar.
2. Chrakterisierung des Berufsbildes
Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/innen obliegt die eigenständige Pflegen und Versorgung kranker und pflegebedürftiger Säuglinge, Kinder und Jugendlicher in Krankenhäusern oder Ambulanzen. Säuglinge, Kinder und Jugendliche beim Gesundwerden begleiten, das ist der Kern ihrer Aufgaben. Eigenverantwortlich führen sie ärztlich veranlasste Maßnahmen durch, nehmen die Assistenz bei Untersuchungen und Behandlungen wahr und fertigen Dokumentationen der Patientendaten.
Die fürsorgliche Betreuung steht an erster Stelle: Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/innen sorgen dafür, dass den jungen Patienten immer die richtige Pflege zuteil wird und sie so rasch wie möglich wieder genesen.
Bei der Aufnahme im Krankenhaus informieren sich die Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/innen zunächst in einem Gespräch mit den Eltern über das Kind. Sie lassen sich z.B. auch die Ess-, Schlaf- und Lebensgewohnheiten der Kinder erzählen. Während des Krankenhausaufenthaltes kümmern sie sich darumr, dass die jungen Patienten bestimmte Lebensgewohnheiten beibehalten können.
Die Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger / innen halten nach dem Erstgespräch während der gesamten Pflegedauer Kontakt zu den Eltern. Bis zur Entlassung der Kinder beraten sie die Eltern, so dass diese die Pflege so gut wie möglich fortsetzen können.
Gesundheits- und Kinderkrankenpfler/innen sind Ansprechpartner in allen Fällen, ob es um die Erkrankung, Essen und Trinken oder Spielen geht. Sie sollen den Kindern die Angst vor dem Krankenhaus nehemen, sie beruhigen oder trösten oder auch mit ihnen spielen.
Zur durchzuführenden Grundpflege gehört die Unterstützung beim Essen, Anziehen und Waschen. Es muss auf die Hygiene geachtet werden. Säuglinge und Kleinkinder werden gebadet und ggf. gewickelt, eingecremt, die Haut kontrolliert.
Älteren Kindern helfen die Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/innen bei Tätigkeiten, die diese nicht allein ausführen können. Sie gehen mit ihnen zur Toilette oder wechseln die Bettschüssel und die Bettwäsche.
Ganz wichtig, dass die Kinder ständig beobachtet werden, da besonders jüngere Kinder oftmals nicht ausreichend über ihre Beschwerden Auskunft geben können.
Im Rahmen der Behandlungspflege nehmen Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/innen z.B. Assistenzaufgaben bei Blutabnahmen wahr oder führen sie nach Anweisung selbst aus. Gleiches gilt für das Anlegen von Verbänden. Sie verteilen die ärztlich verordneter Medikamente, helfen bei der Einnahme und achten auch darauf, das Diätvorschriften eingehalten werden.Sie gehen mit den Kindern zu Untersuchungen oder Operationen. Ihnen obliegt auch die Bedienung von Apparaten wie z.B. Infusionsgeräte, mit denen den Kindern Nahrung, Flüssigkeit oder Medikamente zugeführt werden.
Neben der eigentlichen Krankenpflege finden Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/innen auch in der Gesundheitspflege einen Tätigkeitsbereich. Ein Bereich ist z.B. die Gesundheitserziehung, -vorsorge und -nachsorge. Dort fördern sie das Bewusstseins der Patienten bzw. deren Eltern für eine gesunde Lebensweise. Sie beraten in Fragen gesunder Lebensführung und erklären, wie ärztliche Verordnungen umgesetzt werden und Krankheitsrückfälle vermieden werden können. Wie mit Ärzten arbeiten sie auch mit Psychologen, Physiotherapeuten oder Logopäden zusammen und üben eine Vermittlerrolle zwischen diesen medizinischen Fachkräften einerseits und den Kindern bzw. deren Eltern und Angehörigen andererseits aus.
Zur den Verwaltungstätigkeiten eines/r Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers/in gehören etwa das Führen von Patientenakten, das Planen vin Untersuchungsterminen, das Verwalten des Arzneimittelbestandes auf der Station, das Erstellen der Dienstpläne, die Bestellung von Medikamenten und Verbandsmaterial; eiter die Erledigung des Schriftverkehrs mit Krankenkassen oder der zentralen Krankenhausverwaltung.
Der/ die Gesundheits- und Kinderkrankenpfler/in ist auch Ansprechpartner von Gesundheits- und Kinderkrankenpflegeschülern und -schülerinnen während der deren praktischer Ausbildung, von Pflegehilfskräften sowie von Praktikanten.
Interesse an Medizin, ein Verantwortungsbewusstsein, Einfühlungsvermögen und Freude am Umgang mit Kindern muss für den Beruf des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin mitgebracht unbedingt mitgebracht werden. Konzentriertes Arbeiten, eine rasche Auffassungsgabe sowie technisches Verständnis sind ebenafalls unbedingt erforderlich.
Auch eine psychische Belastbarkeit muss gegeben sein, etwa im Umgang mit schwer kranken oder sterbenden Kindern und deren Eltern.
Unregelmäßige Arbeitszeiten, Schicht- und Wochenenddienst muss in Kauf genommen werden.
Hier eine beispielhafte Auflistung von Tätigkeiten:
Planung, Koordination, Dokumentation und Sicherung von Maßnahmen der Pflege:
- Ermittlung des Pflegebedarfs der Patienten
- Dokumentation von Pflegemaßnahmen und Beobachtungen in Patientenkurven, Pflegeprotokollen und sonstigen Patientenakten
- Mitwirkung in der Pflegeplanung, etwa beim Erstellen von Pflegeplänen und bei der Stationsführung
- Koordination von Pflege- und Behandlungsprozessen in Zusammenarbeit mit anderen, etwa medizinischen oder therapeutischen Fachkräften
- Weiterleitung der gewonnen Erkenntnisse an die zuständigen Fachkräften
- Organisation der Pflegeüberleitung zwischen verschiedenen Pflegeeinrichtungen oder zwischen Klinik und häuslicher Pflege
- (Mit)erarbeitung von Konzepten und Maßnahmen der Qualitätssicherung
Durchführung der Grundpflege für kranke, behinderte oder sonst pflegebedürftige Säuglinge, Kinder, Jugendliche
Dazu gehört,
- die Patienten zu betten, lagern und zu waschen, ihnen bei Körperpflegemaßnahmen und bei Verrichtungen des täglichen Lebens zu helfen, Haare waschen, Bettschüssel reichen,
- Säuglinge und Kleinkinder zu wickeln, baden, an- und auszuziehen,
- Patienten mit Essen und Trinken zu versorgen und ggf.dabei zu unterstützen.
- Weiter: Patienten zu Untersuchungen und Behandlungsmaßnahmen zu begleiten,
- bei der Aufnahme der Patienten mitwirken,
Durchführung der Behandlungspflege und der speziellen Pflege
Dazu zählt etwa,
- den Zustand der Patienten durch Messung von Puls, Blutdruck, Temperatur, Atmung, Bewusstseinszustand zu beobachten,
- die Ausführung ärztlicher Verordnungen,
- physikalischen-therapeutische Maßnahmen durchzuführen, etwa Verabreichen von Wärmflaschen, Eisbeuteln,
- das Anlegen von Verbänden,
- Medikamente nach ärztlicher Verordnung zu verabreichen
, - diagnostische und therapeutische Maßnahmen vorbereiten und dabei Assistenz ausüben, etwa bei Blutentnahmen, Punktionen, Transfusionen, Sondierungen, Infusionen, Operationen
- dem Patienten bei diesen aufgezählten Maßnahmen beistehen
- - Nachtwachen
- Pflege und Betreuung von Kindern in Fachabteilungen, z. B. der Chirurgie, der Infektionsabteilung, der Neugeborenenabteilung, der Frühgeborenenstation oder der Kinder- und Jugendpsychiatrie
- oder auch, sterbende Kinder und Jugendliche betreuen und pflegen und die Versorgung von Verstorbenen
Die psychosoziale Betreuung der Patienten:
- Die Kinder und Jugendlichen beobachten, ihre körperlichen, seelischen und sozialen Bedürfnisse, Möglichkeiten und Probleme erkennen,
- sie bei Angst oder Schmerzen trösten,
- die Kinder beim Spielen motivieren und mit Beschäftigungsmaterial versorgen
- die Eltern oder andere Bezugspersonen beraten, damit diese die Pflege- und Betreuungsaufgaben nach der Entlassung selbst übernehmen können,
- die kleinen und jugendlichen Patienten zur Mitwirkung an Erhalt bzw. Wiedererlangung ihrer Gesundheit anleiten und sie dabei unterstützten, dass sie mit körperlichen, seelischen und sozialen Veränderungen im Zusammenhang mit Krankheit oder Behinderung umgehen lernen
- die Überprüfung der häuslichen Pflege bei Tätigkeit in ambulanten Einrichtungen,
Die Zusammenarbeit mit ärztlichen Fachkräften, etwa:
- die Teilnahme an Visiten,
- die Vorbereitung von Untersuchungen und Operationen
- die Assistenz bei ärztlichen Maßnahmen
Die Mitwirkung in der Aus- und Fortbildung:
Die Unterweisung und Betreuung von Nachwuchskräften in der praktischen Ausbildung,
Die Mitwirkung an Fortbildungsmaßnahmen.
III. Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger: Die Zulassungsvoraussetzungen zur Ausbildung
Für die Ausbildung zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger ist Voraussetzung:
a) Vorbildung
ein mittlerer Bildungsabschluss
oder
bei einem Hauptschulabschluss (oder gleichwertigen Schulbildung), dass die Schüler
- zusätzlich über eine abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer verfügen oder
- die Erlaubnis als Krankenpflegehelfer/in besitzen oder
- über eine landesrechtlich geregelte Ausbildung von mindestens einem Jahr in der Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe erfolgreich abgeschlossen haben.
Eine berufliche Vorbildung ist rechtlich für Bewerber mit einem mittleren Bildungsabschluss nicht vorgeschrieben. zu Schülern mit einem Hauptschulabschluss s.o..
Viele Schulen raten aber an, ein pflegerisches Praktikum zu absolvieren, das Einblick in den Arbeitsalltag von Gesundheits- und Krankenpfleger/innen gibt und es ermöglicht, den Berufswunsch zu überprüfen.
b) Mindestalter
Ein Mindestalter vorgeschrieben.
c) Höchstalter
Ein Höchstalter ist rechtliche nicht vorgeschrieben. Von einige Bildungseinrichtungen wurde intern jedoch eine Höchstaltersgrenze festgesetzt. Diese liegen z.B. zwischen 25 und 35 Jahren oder auch bei 40 oder 50 Jahren; dies ist abhängig von der Schule.
d) Auswahlverfahren
Zulassungsbeschränkungen, etwa Wartezeiten oder Losverfahren, gibt es an Kinderkrankenpflegeschulen fast nie. Es wird mittels der schriftlichen Bewerbungsunterlagen und in einem persönlichen Gespräch geprüft, ob eine fachliche und persönliche Eignung gegeben ist. Selten werden auch schriftliche Aufnahmeprüfungen durchgeführt.
Der schulische Leistungsstand kann ausschlaggebend für die Aufnahme sein.Viele Schulen erwarten von ihren Bewerbern einen Zeugnisnotendurchschnitt von mindestens "befriedigend" sein. Andere Schulen dagegen richten ihr Augenmerk auf die Noten in bestimmten Fächern, etwa den naturwissenschaftlichen.
Manche Schulen nehmen auch vorzugsweise Bewerber aus ihrer Region auf.
e) sonstige Ausbildungsvoraussetzungen
Ein ärztliches Attest über die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs, dass nicht älter als 3 Monate sein darf, muss vor dem Ausbildungsbeginn vorgelegt werden.>br>Konfessionell gebundenen, privaten Kinderkrankenpflegeschulen setzen z.T. die entsprechende Religionszugehörigkeit voraus. Schließlich ist das erste Schulhalbjahr eine Probezeit, in der sich die Schüler bewähren müssen; erst nach Ablauf dieses Schulhalbjahrs werden sie endgültig zugelassen.
IV. Die Ausbildungsinhalte
Im theoretischen und praktischen Unterrichts werden z.B. folgende Ausbildungsinhalte vermittelt:
- die Ermittlung des Pflegebedarf unter Berücksichtigung sachlicher, personenbezogener und situativer Erfordernisse,
- den Aufbau des menschlichen Körpers,
- den Ablauf der unterschielichen Körperfunktionen, etwa Schwangerschaft und Geburt,
- Krankheitsursachen und Krankheiten es bei Kindern,
- seelische Probleme als Ursache von körperlichen Reaktionen,
- Vorbeutung, Diagnose und Behandlung von Krankheiten,
- Durchführung der Neugeborenen- und Wochenpflege,
- Besonderheiten bei der Pflege zu früh geborener, behinderter oder sterbender Kinder,
- Besonderheiten bei der Pflege auf Intensivstationen oder psychiatrischen Stationen,
- Assistenz bei Ärzten assistiert,
- Vor- und Nachbereitung von ärztlichen Maßnahmen, Operationen und Visiten,
- Patientenaufnahme, - verlegung und -entlassung
- Umgang mit Eltern oder Bezugspersonen und Besuchern,
Anleitung von kranken Kindern zur Beschäftigung oder Erledigung von Schulaufageben
- Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge,
- Pflege- und Befunddokumentation,
- Pflegetechniken - z.B. bei der Wundversorgung, Injektionen, Infusionen,
- spezielle Pflege von Augen, Ohren, Nase, Mund und Haut,
- Alters- und entwicklungsgerechte Durchführung von Pflegemaßnahmen
- Erstellung einer Fieberkurve,
- Blutentnahme,
- Vorbereitung von Röntgenuntersuchungen,
- Erste - Hilfe in Notfällen,
- Entwicklung und Umsetzung von Qualitätskonzepten,
- rechtliche Rahmenbestimmungen in der Kinderkrankenpflege,
- Umgang mit Krisen- und Konfliktsituationen,
- Erstellung von Pflegeplänen.
Die praktische Ausbildung erfolgt in der stationären Versorgung im allgemeiner Bereich in folgenden kurativen Gebieten:
- Chirurgie
- Innere Medizin
- Geriatrie
- Wochen- und Neugeborenenpflege
- Neurologie
- Pädiatrie
- Gynäkologie
In der ambulanten Versorgung erfolgt die praktische Ausbildung in präventiven, kurativen, rehabilitativen und palliativen Gebieten
Die praktische Ausbildung in der stationären Pflege findet im Differenzierungsbereich statt in folgenden Gebieten:
Neonatologie
Pädiatrie
Neuropädiatrie
Kinder- und Jugendpsychiatrie
Kinderchirurgie
V. Die Ausbildungsform
Das Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege sind die Rechtsgrundlagen für die hier dargestellten Ausbildungsgänge.
Der Unterricht (der theoretische und praktische) finden in den meisten Fällen in Vollzeitform an staatlichen oder staatlich anerkannten Kinderkrankenpflegeschulen statt. Nur selten werden Ausbildungen in Teilzeitform angeboten. Die praktische Ausbildung erfolgt in den verschiedenen fachmedizinischen Abteilungen von Krankenhäusern bzw. Kliniken. Einsätze in der ambulanten Versorgung finden ergänzend statt.
Der theoretische Unterricht im Klassenverband findet entweder- und das richtet sich nach der jeweiligen Schule bzw. Ausbildungsphase - ein- bis fünfmal wöchentlich statt oder als Blockunterricht in ein- oder mehrwöchigen Unterrichtsblöcken, die sich mit dem praktischen Teil der Ausbildung abwechseln.
Der Name der Berufsfachschulen lautet üblicherweise Kinderkrankenpflegeschule, Berufsfachschule für Kinderkrankenpflege, Schule für Pflegeberufe oder ähnlich. Die Schulen find sich meistens in Angliederung an eine Kinderklinik bzw. einem Krankenhaus mit entsprechender Fachabteilung.
In manchen Bundesländern gibt es Modellversuche von neuen Formen der Pflegeausbildung. Das sog. integrativen Modell lehrt in einer Grundausbildung für Kinderkrankenpflege, Krankenpflege und Altenpflege einheitliche Inhalte, dann, in einem zweiten Ausbildungsabschnitt wird eine Differenzierung durchgeführt. Sog. generalistische Pflegeausbildungen decken während der gesamten Ausbildungszeit Inhalte für alle drei Berufe ab. Es ist i.d.R. notwendig, dass sich die angehenden Pflegefachkräfte bei beiden Varianten bereits am Anfang der Ausbildung für einen der Abschlüsse entscheiden. Ein Wechsel ist grds. nicht möglich. Nach dem Abschluss als Gesundheits- und Krankenpfleger/in ist es möglich, in einem halbjährigen Aufbaumodul einen weiteren Abschluss als Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in und/oder Altenpfleger/in zu erwerben - wenn in dem Modell vorgesehen.
VI. Der Ausbildungsabschluss
Die Ausbildung wird mit einer staatlichen Prüfung auf Grundlage der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege beendet.
1. Notwendige Nachweise
Zur Abschlussprüfung wird nur zugelassen, wer regelmäßig und erfolgreich an den Ausbildungsveranstaltungen teilgenommen hat. Hierüber stellt die Schule bzw. das ausbildende Krankenhaus eine Bescheinigung aus. Dies muss bei der Anmeldung zur Prüfung eingereicht werden.
2. Notwendige Prüfungen
Die Abschlussprüfung setzt sich aus 3 Teilen zusammen: einer schriftlichen, einer mündlichen und einer praktischen Prüfung.
a) die schriftliche Prüfung
Der schriftliche Teil der Prüfung befasst sich mit folgenden Themenbereichen:
- dem Erkennen, Erfassen udn Bewerten von Pflegesituationen bei Menschen aller Altersgruppen,
- der Auswahl, Durchführung und Auswertung der Pflegemaßnahmen,
- der Ausrichtung des Pflegehandelns an pflegewissenschaftlichen Erkenntnissen, Qualitätskriterien, rechtlichen Rahmenbestimmungen sowie an wirtschaftlichen und ökologischen Prinzipien.
Die Prüflinge müssen pro Themenbereich schriftlich gestellte Aufgaben in einer zweistündigen Aufsichtsarbeit bewältigen.
b) die mündliche Prüfung
Der mündliche Teil der Prüfung befasst sich mit folgenden Themenbereichen:
- dem fachkundigen Unterstützen, Beraten und Anleiten in gesundheits- und pflegerelevanten Fragen,
- der Entwicklung und Erlernen eines beruflichen Selbstverständnises und der Bewältigung berufliche Anforderungen,
- der Mitwirkung bei der medizinischen Diagnostik und Therapie, der Teamarbeit.
Pro Themenbereich dauert die mündliche Prüfung 10 bis 15 Minuten.
c) die praktische Prüfung
Die praktische Prüfung bezieht sich auf die Pflege bei einer Patientengruppe von höchstens vier Kindern oder Jugendlichen. Vorgabe ist, dass sie in sechs Stunden abgeschlossen sein soll. Die Prüfungsteilnehmer müssen alle anfallenden Aufgaben einer prozessorientierten Pflege einschließlich Dokumentation und Übergabe durchführen. Im Anschluss findet ein Prüfungsgespräch statt; dort ist das Pflegehandeln zu erläutern und zu begründen.
3. Prüfungswiederholung
Ein wahrlich unerfreuliches Thema, aber dennoch hier die Informationen dazu:
Einmal kann jeder nicht bestandene Teil der schriftlichen, mündlichen oder praktischen Prüfung wiederholt werden. Die praktische Prüfung oder die gesamte Prüfung kann nur nach Teilnahme an einer weiteren Ausbildung wiederholt werden. Dabei wird die Dauer und der Inhalt der weiteren Ausbildung vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.
4. Prüfende Stelle
Die Prüfung ist eine staatliche Prüfung. Das bedeutet, dass ein staatlicher Prüfungsausschuss die Prüfung abnimmt.
5. Erwerb von Zusatzqualifikationen
Manche Bundesländer bieten im Rahmen von Modellversuchen an, in einem Aufbaumodul zusätzlich zum Abschluss Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in den Abschluss als Gesundheits- und Krankenpfleger/in und/oder Altenpfleger/in zu erwerben.
Unter gewisse Voraussetzungen ist der Erwerb der Fachhochschulreife möglich.
6. Die Abschlussbezeichnung
Die Abschlussbezeichnung lautet:
Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger / Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin
Bei den Modellversuchen, die mehrere Abschlüsse erlauben, lauten die zusätzlich erreichten Berufsabschlüsse Gesundheits- und Krankenpfleger/Gesundheits- und Krankenpflegerin und/oder Altenpfleger/Altenpflegerin.
VII. Die Finanzierung der Ausbildung
Die Ausbildung zum / zur Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in ist eine schulische Berufsausbildung, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Einrichtungen absolviert wird, und für die eine Ausbildungsvergütung gezahlt wird.
Wenn die angehenden Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/innen Auszubildende in Einrichtungen des öffentlichen Dienstes oder in Einrichtungen von Trägern, die sich an die tariflichen Vereinbarungen des öffentlichen Dienstes anlehnen, erhalten sie Ausbildungsentgelte, die sich nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - richten.
Da es sich um eine schulische Ausbildung handelt, besteht ggf. eine individuelle Förderungsmöglichkeit gemäß den Bestimmungen des BAföG (Bundesausbildungsförderungsgesetz).
An privaten Ausbildungsstätten können Kosten für Lehrgangsgebühren entstehen oder ein Schulgelderhoben werden. Nebenkosten (z.B. für Lernmittel) fallen ebenfalls in unterschiedlicher Höhe (abhängig von der jeweiligen Schule) an.
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