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Thema: Wird Erb-Pflichtanteil bei Pflegebedürftigkeit des Vererbenden zurückgefordert?

  1. #1
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    Wird Erb-Pflichtanteil bei Pflegebedürftigkeit des Vererbenden zurückgefordert?

    Ein freundliches Hallo an alle,

    auch nach längerem Lesen habe ich meine Fragen hier nicht gefunden; darum stelle ich sie nun:

    Im Dezember ist mein Vater im Alter von 91 Jahren verstorben. Meine Mutter (jetzt immerhin 86 Jahre alt!) hat ihn 4 Jahre bis zu seinem Tod gepflegt (er hatte Pflegestufe II). Aber auch wenn sie für ihr Alter erstaunlich agil ist (auch im Kopf! ;-), denkt sie nun doch manchmal darüber nach, dass das Leben nicht immer nach Plan läuft und auch sie einmal pflegebedürftig werden könnte. Die finanziellen Folgen der Pflegebedürftigkeit hatte sie bisher vehement verdrängt, aber als Vaters Zustand ein paar Tage vor seinem Tod sich dramatisch verschlechterte und eine stationäre Pflege die einzige vernünftige Alternative war, hat sie dann doch die Realität zur Kenntnis nehmen müssen.

    Meine Eltern haben ihr Leben lang sehr bescheiden gelebt, sich nie irgendwas gegönnt, von ihren ganz gewiss nicht üppigen Einkünften immer nur gespart - "fürs Alter" eben, damit man sich vielleicht mal eine Hilfe im Haushalt leisten könne... Sie haben ein Berliner Testament hinterlegt, aber auch ohne dieses wären mein Bruder und ich nie auf die Idee gekommen, von unserer Mutter nun irgendwelche Erbanteile zu fordern, weil wir uns dabei einfach schäbig vorkämen. Aber andererseits - sollte unsere Mutter vielleicht doch einmal stationär gepflegt werden müssen, würde ja zunächst ihr gesamtes Vermögen (bis auf den kleinen Freibetrag) verbraucht - also auch das Geld, auf das wir jetzt eigentlich als Pflichtanteil Anspruch hätten. Wenn wir uns jetzt jedoch diesen Pflichtanteil auszahlen ließen, würde dieser dann von uns - so wie Geschenke - zurückgefordert werden?

    Meine zweite Frage lautet: Inwieweit ist unsere Mutter sozusagen "Rechenschaft schuldig", wofür sie jetzt ihr Geld verbraucht? Ich meine nicht Geldgeschenke, sondern eigentlich ganz normale Dinge, wie z.B. eine Kurreise, die sie nach der aufopferungsvollen Pflege unseres Vaters dringend nötig hätte. Sie würde eine solche Reise allerdings nicht allein antreten wollen, sondern nur mit mir als Begleitperson. Darf sie die Kosten für mich übernehmen oder würden solche Ausgaben dann im Zweifelsfall zur Pflegefinanzierung zurückgefordert? Ich könnte es nicht bezahlen mit meiner "üppigen" Rente von 450 €.

    In diesem Zusammhang noch eine dritte Frage: Wir denken zwar jetzt über eine selbstfinanzierte Kurreise nach. Aber wäre es denn nicht gerechtfertigt in Anbetracht der enormen Leistung, die meine Mutter mit Vaters Pflege erbracht hat, dass die Krankenkasse (oder Pflegekasse) die Kosten einer solchen Kur übernimmt?

    Herzlichen Dank für Eure Antwort(en) und viele Grüße aus Berlin :-)

    Wilma

  2. #2
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    Inwieweit ist unsere Mutter sozusagen "Rechenschaft schuldig", wofür sie jetzt ihr Geld verbraucht?
    So lange die Mutter keine staatliche Unterstützung braucht kann sie mit ihrem Geld tun und lassen was sie will .
    Will sie die Reise machen und bezahlt für eine Begleitperson die Rechnung wird da auch nichts mehr zurück gefordert .
    Übrigens sollte sie sich bei einem "Kururlaub" vorher mit ihrer KK in Verbindung setzen .Die KK bezahlen sehr oft die Kuranwendungen nicht aber die Reisekosten.

  3. #3
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    Danke für deinen Tipp, shalateen.
    Ich werde mal bei der KK nachfragen; ein paar Anwendungen ist ja immerhin schon was.

    Vielleicht weiß ja jemand noch eine Antwort auf die Frage, ob eine jetzt ausgezahlte Erbschaft eventuell später zurückgefordert wird, falls unsere Mutter mal Sozialzuschüsse benötigen sollte.

    Ich wünsche allen einen schönen Abend

    Wilma

  4. #4
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    Ja das Erbe kann zurück gefordert werden :
    bei Schenkungen sieht es anders aus :
    http://www.finanztip.de/recht/sozial...ozialhilfe.htm
    Geändert von shalateen (17.01.2012 um 23:48 Uhr)

  5. #5
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    Interessanter Fall... Hab noch ein wenig mehr darüber gelesen und frage mich nun, wie es sein kann, dass die Oma im Pflegeheim Sozialunterstützung bekommen hat, obwohl doch Vermögen vorhanden war. Das hätte doch erst einmal bis auf den Schonbetrag aufgebraucht werden müssen?

    Wie auch immer, es trifft so nicht auf uns zu. Unser Vater ist kürzlich verstorben, Mutter ist zum jetzigen Zeitpunkt weder Pflegefall noch bekommt sie Sozialunterstützung. Sie 86 Jahre alt und lebt selbständig in ihrer Wohnung. Normalerweise würde jetzt nach dem Tod des Vaters laut vorliegendem Berliner Testament den beiden Kindern ein Pflichtanteil aus dem gemeinsamen Vermögen der Eltern zustehen. Frage ist, was passiert, falls die Mutter künftig doch einmal pflegebedürftig werden sollte und ihr verbliebenes Vermögen für die Pflege aufgebraucht ist, so dass sie Sozialunterstützung benötigt. Würde in diesem Fall das Erbe von den Kindern zurückgefordert?

  6. #6
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    Falls bereits vor dem Tod des Partners beträchtliche Sozialhilfeleistungen gewährt wurden, kann es für die künftigen Erben vorteilhafter sein, wenn eine Hypothek aufgenommen wird. Dadurch fallen die Heimkosten dem Pflegebedürftigen zur Last, auf dessen Nachlass das Sozialamt bis zur Höhe der über die letzten zehn Jahre gewährten Leistungen zurückgreifen kann (vergl.: "Rückgriff auf das Erbe"). Wird das Vermögen des Pflegebedürftigen nicht belastet, da andere Personen die Heimkosten übernehmen, steht es nach dessen Tod in voller Höhe für Rückzahlungen zur Verfügung.
    "Größere Vermögenswerte, die nachweisbar - aufgrund von Kontoauszügen oder Schenkungsurkunden - innerhalb der letzten 10 Jahre verschenkt wurden, müssen von den Beschenkten zurückerstattet werden und vom Pflegebedürftigen zunächst verbraucht werden.."


    Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz im Pflegefall (BSHG - SGB XII) - Gesamtdokument
    Geändert von shalateen (18.01.2012 um 21:58 Uhr)

  7. #7
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    Berliner Testament bedeutet ja gerade, dass die Kinder auf ihren Pflichtteil verzichten bis der andere Ehepartner auch verstirbt und dann erst Anspruch auf das gesamte Erbe geltend machen. De Unterhaltsverpflichtungen gegenüber einem zu pflegenden Angehörigen ist von vielen Faktoren abhängig. Die sprengt den Rahmen eines solchen Forums. Ich würde Vorlagen das ihr euch an eine kostenlose Rechtsberatung wendet und den speziellen Fall mit euren Verhältnissen vorstellt. Nur dort könnt ihr eine hilfreiche und verbindliche Aussage erhalten die alle eure speziellen Voraussetzungen berücksichtigt

  8. #8
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    Auch beim Berliner Testament muß man vorsichtig sein .Da werden oft genug Fehler gemacht :
    kostenlose Rechtsberatung
    Wo gibts die denn noch ?
    Wenn es wirklich soweit ist das man sein Vermögen offen legen muß dann rate ich dringstens zur Rechtsberatung durch einen Fachanwalt .Die ist garantiert nicht kostenlos .
    Je ärmer eine Kommune ist desto trickreicher arbeiten auch die Ämter .

    Aber ich erlebe es auch immer wieder wie gerade Wohlhabende versuchen sich mit allen Mitteln vor Zuzahlungen zu drücken .

  9. #9
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    In Hamburg ist die kostenlose Reechtsberatung bei jedem Bezirksamt zu erhalten. Natürlich nur wenn man bedürftig ist. Ohne rechtsberatung ist es einfach viel zu risikoreich

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