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Was passiert mit überchriebenem Haus ?
Hallo,
ich habe vermutlich diesen beitrag in die falsche Rubrik eingestellt gehabt. Da es noch keine Antworten gab dachte ich ich stelle es mal in die richtige Rubrik :-)
Hallo an alle, ich habe einige Zeit mit diesem Forum verbracht und finde es sehr informativ. Ich habe trotzdem noch eine Frage die ich so bisher nicht gefunden habe.
Der Fall : Mein Vater hat mir vor 6 Jahren das Haus ( 2 Wochnungen mit jeweils ca. 65 m²) überschrieben. Eingetragen ist ein Wohnrecht auf Lebenszeit für meine Mutter und ihn. Sie bewohnen das Erdgeschoss, ich bewohne das Dachgeschoss. Nun ist mein Vater ein Pflegefall geworden und eine Heimunterbringung nötig. Seine und die Rente der Mutter zusammen (ca. 1600€) genügen natürlich nicht um die Kosten zu decken. Meine Mutter wohnt weiter in der Erdgeschosswohnung. Mein Gehalt ca. 1200€. Das Haus ist abbezahlt. Muss ich das Haus jetzt verkaufen wenn wir die Kosten der Heimunterbringung nicht stemmen können ? Meine Mutter und ich müssen ja auch irgendwo wohnen, und müssten dann ja Miete zahlen.
Ausserdem habe ich das Haus nach der Schenkung modernisiert (feucht Kellerräume, Dach etc. ). Was ist mit diesen Kosten die ich und nicht mein Vater ins Haus gesteckt und damit den Wert erhöht habe ?
Vielen dank schon mal
Gruß Dommi
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Hallo Dommi,
das du noch kein Antwort bekommen hast, liegt an der Komplexibilität der Materie und der Schwierigkeit aus der Ferne eine entsprechende Antwort zu erstellen.
Ich will es mal so versuchen.
Grundsätzlich besteht ein Schenkungsrückforderungsanspruch dann, wenn der Schenker innerhalb einer Frist von 10 Jahren, in der Regel ab dem Datum des Eingangs beim Grundbuchamt. D.h., dass der Vater nach Vollzug der Schenkung 10 Jahre nicht bedürftig werden darf und seinen standesgemäßen Unterhalt selbst sicherstellen muss.
Die Übergabe des Grundvermögens erfolgte vor 6 Jahren. Nach deinen Schilderungen reicht mit Sicherheit das Einkommen der Eltern nicht aus, um die Kosten des Heimes abzudecken. Wobei die Mutter die Renten behält und daraus led. einen Kostenbeitrag zahlen muss.
Grundsätzlich haben wir nun den Fall, dass der eigene Bedarf der Eltern nicht mehr selbst sichergestellt werden kann und Bedürftigkeit vorliegt. Ich gehe davon aus, dass kein Vermögen vorhanden ist, da du dies nicht erwähnt hast.
Wenn nun ein Dritter, also das Sozialamt ins Spiel kommt, wird dieses die Fakten hinsichtlich einer Schenkung und ggfls. Rückforderung prüfen.
Da du ein Wohnrecht hast einräumen lassen spricht man nicht mehr von einer reinen Schenkung, sondern von einer gemischten Schenkung. Dies möglicherweise auch im Hinblick auf andere erbrachte Leistungen in Erwartung der Schenkung.
Du hast die Möglichkeit die Rückforderung abzuwenden. Dies geschieht, indem du den standesgemäßen Unterhalt deines Vater sicherstellst, also die ungedeckten Heimkosten zahlst. Das denke ich mal wird bei dem Einkommen nicht in Frage kommen.
Also wird das Sozialamt die Rückforderung prüfen und ggfls. durchziehen. Das sieht so aus, dass der Vater wieder Eigentümer des Anwesens wird. Evtl. von dir erbrachte Leistungen Aufwartungen müßten berücksichtigt werden (Kellersanierung, Wohnrecht).
Wenn das Vermögen rückübertragen wurde, zählt dieses allerdings nicht mehr zum geschützten Vermögen der Eltern, obwohl die Mutter als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, noch darin wohnt. Dies hängt damit zusammen, dass das Vermögen bereits verschenkt wurde und somit nicht mehr dem besonderen Schutz zugeordnet werden kann. Bis auf die normale Vermögensfreigrenze von 3214,00 € muss der Rest als ungeschützt bewertet werden.
Das würde letztendlich bedeuten, dass entweder eine Veräußerung des Grundvermögens in Frage kommt oder ggfls. mit dem Sozialamt eine Regelung dahingehend gefunden werden kann, dass die Hilfe in Form eines Darlehens gewährt wird. Das Sozialamt geht dann ins Grundbuch und die Aufrwedungen müßten später, nach Beendigung der Hilfe, zurückgezahlt werden.
Entweder von deiner Mutter bei einer Rückübertragung oder von den in Frage kommenden Erben.
Habt ihr mal darüber nachgedacht, ob es nicht sinnvoll erscheint, eine ausländische Pflegekraft zu beschäftigen. Die kostet legal im Schnitt 1.400,00 - 1.500,00 €. Mit den Leistungen der Pflegekasse und dem eigenen Einkommenseinsatz der Mutter könntet ihr dies ggfls. auffangen.
Würdet ihr das noch 4 Jahre durchhalten, ohne das du einspringen mußt, also deine Eltern müssen ihren standesgemäßen Unterhalt selbst bestreiten können, wäre zumindest eine Schenkungsrückforderung umgangen und du könntest im Zweifelsfall nur noch aus dem Vertrag (Wohnrecht) privatrechtlich in Anspruch genommen werden.
LG
aldi
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