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Thema: Behandlungspflege abzeichnen die ich nicht gemacht habe?

  1. #1
    Erfahrener Benutzer
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    Behandlungspflege abzeichnen die ich nicht gemacht habe?

    Unsere PDL hat gesagt, es gäbe jetzt eine neue Regelung, nach der nur noch examiniertes Personal die Behandlungspflege abzeichnen darf, d.h. Schüler oder APH oder KPH führt es unter U. durch und ich bzw. meine AP Kollegin zeichne die Tätigkeit ab.... ist das überhaupt zulässig, ich denke, das ich doch eigentlich nichts abzeichnen darf, was ich nicht gemacht habe... was ist wenn dem Bew. etwas passiert....dann steht dort mein HZ obwohl jemand anderes die Tätigkeit durchgeführt hat... ausserdem müsste ich im Nachtdienst nicht nur meine 43 Dokus abzeichnen, sondern auch noch einen Teil des anderen WB der von der Helferin übernommen wurde (SKgabe,Nachtmedikamente...)

    Gruss

    ich

  2. #2
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    Behandlungspflege abzeichnen

    Hallo,

    ich zeichne grundsätzlich nur das ab, was ich auch gemacht habe.
    Schliesslich bestätige ich durch das abzeichnen meine Verantwortlichkeit. Wenn etwas verkehrt gemacht wurde und dadurch jemand zu Schaden kommt, ist immer derjenige dessen Kürzel da steht in Erklärungsnot.
    Mit meiner Einstellung mache ich mir zwar keine Freunde, aber das nehm ich in Kauf.

    Gruss

  3. #3
    Erfahrener Benutzer
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    Abzeichnen.....

    Hallo unbekannter Gast,
    euere PDL ist schon so gut wie im Gefängniss, genau so wie euere APH u. KPH die Behandlungspflege ausführen. Rechtlich stellt das eine schwere, grobfahrlässige Körperverletzung dar!!!!!
    In den Vertragsbestimmungen und den Richtlinien zur Behandlungspflege SGB V und den Versorgungsverträgen mit den Pflege -u. Krankenkassen ist genau definiert, welche Tätigkeit von wem ausgeführt werden darf.
    Grundsätzlich gilt: Pflegehelfer jeglicher Art und Schüler, dürfen KEINE Behandlungspflege ausführen.
    Einige Ausnahmen wie Kompressionsstrümpfe anziehen und Med. Gabe unter Aufsicht einer Fachkraft sind erlaubt.
    Eine Reglung, dass nur examierte Abzeichnen dürfen gibt es nicht.
    Abgezeichnet wird von der Pflegekraft, die die Tätigkeit ausgeführt hat. Für andere darf nicht abgezeichnet werden, das ist betrug, insbesondere wenn ungelernte Kräfte Behandlungspflege ausführen.
    Sollte die Kasse eine Prüfung durchführen, wird eure Einrichtung vermutlich etliche Tausende Euro zurückzahlen können, denn laut Versorgungsverträgen gilt dann die Behandlungspflege als nicht erbracht.
    Weiterhin wird es zum Entzug der Zulassung mit erheblichen rechtlichen Folgen, sprich Strafantrag wegen Betrug und grobfahrlässiger Körperverletzung, gegen die PDL, die Einrichtung und das Personal kommen.

    Deshalb nochmals klar und deutlich: Schüler, APH, KPH und alle sonstigen Pflegehilfskräfte dürfen KEINE Behandlungspflege durchführen.
    Die Tätigkeiten die die Pflegehelfer aus - u. durchführen dürfen, zeichnen diese auch ab.
    Euerer PDL würde ich dringest dazu raten eine Schulung zu den Richtlinien nach SGB V u. SGB XI so wie zu den Versorgungsverträgen und den Vereinbarungern mit den Pflege u. Krankenkassen durch zuführen und umgehend diese Missstände zu unterbinden.

    Grüße Griesuh, PDL

  4. #4
    Erfahrener Benutzer
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    Re: Behandlungspflege abzeichnen die ich nicht gemacht habe?

    Zitat Zitat von Gast
    Unsere PDL hat gesagt, es gäbe jetzt eine neue Regelung, nach der nur noch examiniertes Personal die Behandlungspflege abzeichnen darf, d.h. Schüler oder APH oder KPH führt es Gruss

    ich

    Hallo Gast, noch ein Nachtrag zu deinem Beitrag.
    Allein schon dieser Aussage fehlt jegliche rechtsgültigkeit.
    Nicht nur, dass examiniertes Personal die Behandlungspflege abzeichnet, Behandlungspflege darf nur von EXAMINIERTEN Pflegekräften aus - u. durchgeführt werden.
    Alles andere Stellt eine grobfahrlässige Körperverletzung und Betrug dar.
    Grüße Griesuh, PDL

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