Kosten – Finanzierung

Die Heimkosten, also die Kosten für eine Altenheim oder Pflegeheim, sind ein schwieriges Thema, vor allem auch für die Angehörigen. Unter Umständen müssen diese sich an diesen Kosten beteiligen.

Welche Kosten entstehen für den Heimplatz?

Die Kosten einer Pflegeheim-Unterbringung sind abhängig vom Grad der Pflegebedürftigkeit und von der Höhe der einzelnen Bestandteile des Heimentgeltes. Diese Bestandteile variieren von Pflegeheim zu Pflegeheim. Es finden Verhandlungen zwischen dem überörtlichen Sozialhilfeträger und vom jeweiligen Landesverband der Pflegekassen statt. Danach werden sie von diesen Stellen verbindlich festgeschrieben.

Die Kosten für das Altenheim, Seniorenheim bzw. Pflegeheim bestehen aus den

-Pflegekosten,
– Unterkunfts- und Verpflegungskosten sowie den
– Investitionskosten (z.B. in NRW).

Pflegekosten

Die Pflegekosten sind abhängig vom Grad der Pflegebedürftigkeit, also der vom medizinischen Dienst der Krankenkassen anerkannten Pflegestufe der pflegebedürftigen Person und dem Pflegesatz der Einrichtung.

Diese Pflegekosten im engeren Sinn werden also zum Teil von der Pflegekasse finanziert. Die Pflegekosten, die den maximalen Leistungsbetrag der Pflegekassen überschreiten, muss der Pflegebedürftige vom Grundsatz her selbst aufbringen. In vielen Fällen hat er jedoch einen Anspruch auf aufstockende Leistungen der Sozialhilfe. Die Pflegekasse erbringt monatlich folgende Leistungen:

Pflegestufe: 0 Euro
Pflegestufe I: 1.064 Euro
Pflegestufe II: 1.330 Euro
Pflegestufe III: 1.612 Euro

Unterkunfts- und Verpflegungskosten, sog. Hotelkosten

Die Unterkunftskosten und Verpflegungskosten müssen vom Heimbewohner selbst aufgebracht werden, denn diese Kosten hätte er auch beim Verbleib in der eigenen Wohnung zu tragen.

Investitionskosten

Zu den Investitionskosten zählen die Kosten, die der Träger der Pflegeeinrichtung im Zusammenhang mit der Herstellung, Anschaffung und Instandsetzung von Gebäuden entstehen aufbringen muss. Diese Investitionskosten variieren von Pflegeheim zu Pflegeheim. Sie hängen etwa ab vom Alter und der Ausstattung des Altenheims. Um diese Kosten zu decken, kann Pflegewohngeld bis zur Höhe der tatsächlichen Investitionskosten des jeweiligen Pflegeheims bewilligt werden.

Das Pflegewohngeld ist keine Leistung der Sozialhilfe. Es handlet sich vielmehr – in NRW – um eine Leistung nach dem Landespflegegesetz NRW zur Finanzierung des Investitionskostenanteiles. Der Antrag auf auf Pflegewohngeld muss durch die Pflegeeinrichtung bei den Landreisen oder kreisfreien Städten gestellt werden.

Pflegewohngeld erhält ein Heimbewohner jedoch nur, wenn eine der oben dargestellten Pfegestufen anerkannt worden ist. Das Pflegewohngeld wird direkt an das Altenheim gezahlt. Dadurch verringert sich der vom Pflegebedürftigen aufzubringende Anteil an den Heimkosten.

Die Zahlung von Pflegewohngeld ist einkommens- und vermögensabhängig. Es kommt somit auf das Einkommen und Vermögen des Heimbewohners an, ob Pflegewohngeld bewilligt wird. Der Schonbetrag für das Vermögen liegt bei 10.000 €. Die Angehörigen des Heimbewohners müssen insoweit keinen Unterhalt zahlen.

Das Einkommen muss nachgewiesen werden. Zum Einkommen zählt etwa die Rente, zählen Mieteinnahmen oder Kaptitalerträge, also Zinsen. Ist der Heimbewohner verheiratet, so müssen zudem die Einkünfte des Ehegatten, seine Kosten der Unterkunft und Versicherungsnachweise vorgelegt werden. Auch das Vermögen muss in der Höhe nachgewiesen werden.

Leistungen der Sozialhilfe

Für den Fall, dass die monatlichen Einkünfte nicht ausreichen, die von der Pflegekasse oder durch das Pflegewohngeld nicht gedeckten Heimkosten zu tragen, kann ein Antrag auf ergänzenden Sozialhilfe gestellt werden.

Zusätzlich zu diesen restlichen Heimkosten hat der Heimbewohner einen Anspruch auf den Barbetrag, früher Taschengeld genannt. Es dient dem persönlichen Bedarf und liegt bei zur Zeit 96,93 € im Monat.

Ein Anspruch auf Sozialhilfe kommt nur in Frage, wenn Einkommen und Vermögen des Heimbewohners nicht ausreichend sind. Es wird also geprüft:

– das Einkommen des Heimbewohners
– das Vermögen des Heimbewohners
Der Vermögens-Schonbetrag liegt bei 2.600 €, bei Verheirateten für beide insgesamt bei 3.214 €. Zum Vermögen zählen z. B. Bargeld, Guthaben auf Giro- und Sparkonten, Lebensversicherungen, Aktien, Kraftfahrzeuge, Grundbesitz, Wohneigentum und Sachwerte.
Wenn das Vermögen kurzfristig nicht verwertet werden kann, ein Haus etwa nicht so schnell verkauft werden kann, so kann die Sozialhilfe auch als Darlehen gewährt werden.

Sind Angehörige, insbesondere Kinder vorhanden, so hängt die Leistung der Sozialhilfe auch davon ab, dass kein Unterhaltsanspruch gegen die Kinder besteht.