Unterhaltsrecht

Ob, in welcher Höhe und gegen wen ein Unterhaltsanspruch besteht, richtet sich nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des BGB. Grundsätzlich sind der Ehegatte und die Kinder des Pflegebedürftigen diesem gegenüber unterhaltspflichtig.

Unterhaltspflicht des Ehegatten

Gem. § 1630 BGB sind Ehegatten einander gegenüber verpflichtet die Familie mit ihrem Vermögen und Einkommen angemessen zu unterhalten. Unterhaltsansprüche bei verheirateten Hilfebedürftigen richten sich somit primär gegen den Ehegatten.

Allerdings bildet der Hilfebedürfte mit seinem nicht getrennt lebenden Ehepartner aus sozialhilferechtlicher Sicht eine sog. Einsatzgemeinschaft; d.h. sein Vermögen und Einkommen bilden mit dem des Ehegatten eine Einheit.

Bei Getrenntleben besteht keine Einsatzgemeinschaft, ebensowenig zwischen Geschiedenen. Der Unterhaltsanspruch wird dann i.d.R. von den Gerichten nach der sog. Düsseldorfer Tabelle berechnet.

Unterhaltspflicht der Kinder

§ 1601 BGB bestimmt, das Verwandte in grader Linie einander zum Unterhalt verpflichtet sind. Die Unterhaltspflicht besteht in beiden Richtungen: Eltern sind den Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtet, Kinder sind den Eltern gegenüber unterhaltsverpflichtet.

Die Unterhaltsberechtigten stehen in einer Rangfolge:

Minderjährige Kinder sind vorrangig unterhaltsberechtigt. Danach folgen die volljähirgen, noch unterhaltsbedürftigen Kinder. Danach folgt der unterhaltsbedürftige Ehegatte, erst dann die Eltern, vgl. § 1609 BGB.

Von Bedeutung wird das Rangverhältnis, wenn z.B. Eltern durch einen Umzug ins Altenheim unterhaltsbedürfig werden, die Kinder dieser Eltern aber bereits eigene Kinder haben oder / und verheiratet sind.

Um den Elternunterhalt zu berechnen, muss man in diesen Fällen somit zunächst die Unterhaltsverpflichtungen bezüglich der vorrangig Berechtigten ausrechnen und vom eigenen Einkommen absetzen.

Es gibt aber noch weitere Positionen, die vom eigenen Einkommen abgesetzt werden können:
Der Selbstbehalt.

Jedem Unterhaltsverpflichteten steht ein sog. Selbstbehalt oder angemessener Eigenbedarf zu. Dieser variert, denn er ist in der Höhe abhängig von der Rangfolge der Unterhaltsverpflichteten.

– Der Selbstbehalt eines Erwerstätigen beträgt z.Z. gegenüber minderjährigen Kindern 900,- €.

– Der Selbstbehalt eines nicht erwerbstätigen Verpflichteten gegenüber minderjährigen Kindern beträgt lediglich 770,- €. In beiden Beträgen ist ein Anteil an Wohnraumkosten und Heizkosten von 380,- € enthalten.

– Der Selbstbehalt gegenüber Kindern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und nicht mehr zu Hause leben, beträgt 1100,- €. Hier beträgt der Miet- und Heizkostenanteil 480,- €.

– Der Selbstbehalt gegenüber den Eltern beträgt 1400,- € inclusive eines Miet- und Heizkostenanteils von 480,- €.

Das berücksichtigungsfähige Einkommen

Welches Einkommen wird nun bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs berücksichtigt? Grundsäztlich das gesamte Einkommen. Und es besteht eine Obliegenheit, einer zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Erwerbsobliegenheit ist allerdings von schwächerer Ausprägung als im Fall einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern. So muss man etwa nicht ohne weiteres eine Ortswechsel durchführen. Hat man eigene minderjährige Kinder zu betreuen, so entfällt die Erwerbsobliegenheit.

Hat man Einkommen aus Erwerbstätigkeit, kann man einen Betrag von 5 % für berufsbedingte Aufwendungen absetzen.

Wohnt man in einem Eigenheim, so wird der Gebrauchsvorteil, also das mietfreie Wohnen als fiktives Einkommen angesetzt, also das, was man bei einer Vermietung des Objekts an Miete erzielen würde, das jedenfalls als Grundsatz. Da jedoch die Unterhaltspflicht gegenüber Eltern nur eingeschränkt ist, wird der Wohnvorteil nur in der Höhe berücksichtigt, wie er sich als angemessene Wohnungsnutzung darstellt, wenn man sich an den konkreten Lebens- und Einkommensverhältnissen des Unterhaltsverpflichteten orientiert.

Dieser Wohnvorteil stehen die Zins- und Tilgungsleistungen für die Wohnung oder das Haus gegenüber. Tilgungsleistungen dürfen allerdings nicht berücksichtigt werden, wenn das Darlehen erst dann aufgenommen wurde, nachdem mit der Unterhaltsverpflichtung zu rechnen war. Auch die mit dem Eigentum verbundenen Kosten können abgesetzt werden, außer verbrauchsabhängige Nebenkosten wie Heizung, Strom, Gas, Müllabfuhr, Wasser und Abwasser. Auch die unaufschiebbar notwendigen Instandhaltungskosten.

Folgende Einküfte werden nicht berücksichtigt:
– ALG II
– Sozialhilfe nach § 2 SGB XII
– Erziehungsgeld gem. § 9 BerzGG
– zweckensprechend verwendetes Pflegegeld gem. SGB XI oder § 64 SGB XII
– Schmerzensgeld (anders als bei der Unterhaltsverpflichtung gegenüber minderjährigen Kindern)
– Kindergeld; dieses steht den Kindern zu und wird lediglich bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs der Kinder gegen den Unterhaltspflichtigen berücksichtigt (nur insoweit spielt es indirekt beim Unterhaltsanspruch der Eltern eine Rolle)

Weiteres (fiktives) Einkommen ist das, was man erhält (oder erhalten würden), wenn man einem nichtehelichen Lebenspartner den Haushalt führt, etwa 250,- bis 500,- €.

Absetzen vom Einkommen

Verbindlichkeiten können unter bestimmten Voraussetzungen vom Einkommen abgesetzt werden.

Schulden können dann abgesetzt werden, wenn sie keinen unangemessenen Aufwand darstellen. Sind sie erst nach dem Bekanntwerden der Unterhaltsverpflichtung eingegangen worden, werden sie nur anerkannt, wenn sie nach Art und Umfang notwendig waren. Allerdings ist der Maßstab größer als bei der Unterhaltsverpflichtung gegenüber Kindern.

Alersvorsorgeaufwendungen sind absetzbar, wenn sie sich in einem angemessenen Umfang bewegen. Im Normalfall ergeben sich die Vorsorgeaufwendungen allerdings aus den Beiträgen, die für gesetzliche Rentenversicherung gezahlt werden müssen. Wenn keine Versicherungspflicht besteht, bilden die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung einen Richtwert.

Gehen die Altersvorsorgeaufwendungen über dieses Maß hinaus, so können sie dennoch abgesetzt werden, wenn
– die entsprechende Verfplichtung vor Bekanntwerden der Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Eltern eingegangen wurde und
– sie sich im Rahen der staatlichen Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge (sog. Riesterrente) halten.

Weitere private Vorsorgemaßnahmen (Beiträge zu Lebensversicherungen) werden ebenfalls anerkannt, da die staatliche Altersvorsorge in Zukunft keine zureichende Sicherung des Lebensabends mehr darstellt.

Absetzbar sind Aufwendungen, die der Erhaltung des Vermögens dienen.

Zahlungen vom Einkommen, die der eigenen Vermögensbildung dienen, können grds. nicht abgesetzt werden, denn Vermögensbidlung darf nicht zu Lasten der Unterhaltsberechtigten erfolgen. Anderes kann gelten, wenn es nicht möglich oder zumutbar ist, die Zahlungen zur Vermögensbildung einzustellen, allerdings auch nur dann, wenn bei Eingehen der Zahlungsverpflichtung die Unterhaltspflicht noch nicht bekannt war.

Aufwendungen für:
– Miete
– Freizeit
– Urlaub
– Pflege
– Telefon
– Bekleidung
– Hausrat
– Kfz- Versicherung
– Haftpflichtversicherung
– Rechtsschutzversicherung
– Krankenhaustagegeldversicherung
sind bereits in dem Selbstbehalt enthalten und können folglich nicht noch einmal abgesetzt werden.