Pflegebedürftige und Angehörige müssen 2026 viele Detailänderungen im Pflegerecht im Blick behalten – vom Pflegegeld über Kombinationsleistungen bis hin zu neuen Regelungen bei Verhinderungs‑ und Kurzzeitpflege. Zugleich bleibt die zentrale Frage: Wie viel Geld steht im Pflegegrad konkret zur Verfügung und wie lassen sich die Leistungen optimal ausschöpfen? Dieser Artikel erklärt den aktuellen Stand 2026, zeigt die wichtigsten Neuerungen und verweist auf offizielle Informationen, etwa beim Bundesministerium für Gesundheit. Alle Angaben beziehen sich auf den Stand: Jahr 2026.
Pflegegeld 2026: Beträge nach Pflegegrad
Das Pflegegeld ist eine Geldleistung der sozialen Pflegeversicherung für Menschen, die zu Hause von Angehörigen oder ehrenamtlichen Pflegepersonen versorgt werden. Rechtsgrundlage ist § 37 Sozialgesetzbuch XI (SGB XI).
Die Pflegegelderhöhung zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent gilt unverändert auch im Jahr 2026. Eine weitere Dynamisierung ist gesetzlich erst für 2028 vorgesehen.
Pflegegeld-Tabelle 2026 (monatlich)
| Pflegegrad | Pflegegeld 2026 pro Monat |
|---|---|
| Pflegegrad 1 | 0 € (kein Pflegegeld, aber Entlastungsbetrag) |
| Pflegegrad 2 | 347 € |
| Pflegegrad 3 | 599 € |
| Pflegegrad 4 | 800 € |
| Pflegegrad 5 | 990 € |
Anspruch auf Pflegegeld besteht ab Pflegegrad 2, wenn die Pflege im häuslichen Umfeld sichergestellt ist, etwa durch Angehörige. Das Geld wird an die pflegebedürftige Person überwiesen, die es in der Regel als Anerkennung an die pflegenden Personen weitergibt.
Wichtige gesetzliche Änderungen bis 2026
Im Kern bleiben die Pflegegeld-Beträge 2026 stabil, doch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) und das PflegeBefEG haben die Struktur der Leistungen und einige Detailregelungen spürbar verändert.
Pflegegeld-Erhöhung 2025 – Wirkung 2026
- Erhöhung aller Pflegegeld-Beträge in den Graden 2–5 um 4,5% zum 1. Januar 2025.
- Die erhöhten Beträge gelten unverändert im gesamten Jahr 2026.
- Nächste automatische Anpassung (Dynamisierung) frühestens zum 1. Januar 2028, orientiert an der Kerninflation.
Die Dynamisierung ist in § 30 SGB XI (Dynamisierung) geregelt.
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: Zusammengefasster Jahresbetrag
Zum 1. Juli 2025 ist ein gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege in § 42a SGB XI eingeführt worden, der auch 2026 gilt. Damit werden bislang getrennte Budgets zusammengeführt und flexibler nutzbar gemacht.
Die Details regelt § 39 SGB XI (Verhinderungspflege) und § 42a SGB XI (Gemeinsamer Jahresbetrag). Für Pflegebedürftige unter 25 Jahren mit Pflegegrad 4 oder 5 gelten bereits seit 2024 besondere Übergangsregelungen.
Entlastungsbetrag: Erhöhung und Zweckbindung
Der Entlastungsbetrag wurde zum 1. Januar 2025 auf 131 Euro monatlich angehoben und steht damit 2026 ebenfalls in dieser Höhe zur Verfügung. Anspruch besteht für alle Pflegegrade 1 bis 5 bei häuslicher Pflege.
Die Rechtsgrundlage ist § 45b SGB XI (Entlastungsbetrag). Der Betrag ist zweckgebunden, etwa für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag oder zur Entlastung pflegender Angehöriger.
Neue Struktur im SGB XI ab 1.1.2026
Das PflegeBefEG hat mehrere Paragraphen im SGB XI neu gefasst oder umstrukturiert, ohne die Pflegegeld-Beträge selbst zu ändern. Beispiele:
- § 5 SGB XI wurde auf Prävention auch in der häuslichen Pflege erweitert.
- Abschnitt zu Angeboten zur Unterstützung im Alltag und Entlastungsbetrag (u.a. §§ 45a–45c SGB XI) wurde neu überschrieben, um zusätzliche Leistungen bei häuslicher Pflege zu betonen.
- Neue Regelungen zu ambulant betreuten Wohngruppen und gemeinschaftlichen Wohnformen (§§ 45f–45h, § 92c SGB XI).
Für die Praxis bedeutet das: Die bekannten Leistungsarten bleiben bestehen, ihre gesetzliche Verankerung und Systematik wurde aber modernisiert und teilweise neu geordnet.
Pflegegeld, Pflegesachleistungen und Kombinationsleistungen
Pflegebedürftige können zwischen Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder einer Kombination aus beiden wählen. Wichtig ist, dass Leistungen grundsätzlich ab Pflegegrad 2 gewährt werden.
Pflegesachleistungen 2026
Pflegesachleistungen erhalten Sie, wenn ein zugelassener ambulanter Pflegedienst ins Haus kommt. Rechtsgrundlage ist § 36 SGB XI (Pflegesachleistung).
Die Sachleistungen wurden – wie das Pflegegeld – zum 1. Januar 2025 um 4,5% erhöht und gelten in dieser Höhe auch 2026. Je höher der Pflegegrad, desto größer der monatliche Sachleistungsbetrag.
Kombinationsleistung: Pflegegeld plus Pflegesachleistung
Wer sowohl auf Angehörigenpflege als auch auf einen Pflegedienst setzt, kann eine Kombinationsleistung wählen. Die Pflegekasse rechnet dabei aus, in welchem Umfang Sachleistungen ausgeschöpft werden; das Pflegegeld wird entsprechend anteilig gekürzt.
Rechtliche Grundlage ist § 38 SGB XI (Kombination von Geldleistung und Sachleistung). Praktisch lässt sich so ein individueller Mix aus professioneller Hilfe und familiärer Pflege gestalten.
Praxisproblem 2026: Pflegegeld reicht oft nicht aus
Trotz der Erhöhung 2025 berichten Verbände und Beratungsstellen, dass das Pflegegeld häufig nicht ausreicht, um die tatsächlichen Belastungen pflegender Angehöriger zu decken. Gründe sind insbesondere:
- steigende Lebenshaltungs- und Energiekosten
- höhere Eigenanteile in vielen Leistungsbereichen
- zunehmender Pflegeaufwand bei komplexen Krankheitsbildern
Fachleute empfehlen daher, alle ergänzenden Leistungen auszuschöpfen: Entlastungsbetrag, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, Pflegekurse für Angehörige sowie Beratungsangebote der Pflegekassen. Beratungspflichten und Pflegeberatung sind in §§ 7a, 7b und 37 Absatz 3 SGB XI (Pflegeberatung, Beratungsbesuche) geregelt.
Beispiel aus der Praxis
Frau M., 78 Jahre, Pflegegrad 3, wird von ihrer Tochter zu Hause gepflegt. Sie erhält monatlich 599 Euro Pflegegeld. Im Laufe des Jahres merkt die Tochter, dass sie Entlastung braucht und beauftragt zusätzlich einen ambulanten Pflegedienst, der etwa 50 Prozent des Sachleistungsbudgets nutzt.
Die Pflegekasse zahlt nun anteilig Pflegegeld (entsprechend dem nicht genutzten Sachleistungsanteil) und übernimmt gleichzeitig die Pflegesachleistungen des Dienstes – abgerechnet wird nach § 38 SGB XI. Zusätzlich beantragt Frau M. den Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich, um anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag zu finanzieren.
So beantragen Sie Pflegegeld 2026
- Pflegegrad beantragen
Wenden Sie sich an Ihre Pflegekasse (in der Regel bei Ihrer Krankenkasse) und stellen Sie einen formlosen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung. Die Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst mit einem Gutachten nach § 18 SGB XI (Begutachtung). - Begutachtung abwarten
Ein Gutachter oder eine Gutachterin beurteilt die Selbstständigkeit in sechs Lebensbereichen (Mobilität, kognitive Fähigkeiten, Selbstversorgung usw.), woraus sich der Pflegegrad ergibt. - Leistungsart wählen
Wird ein Pflegegrad (mindestens 2) bewilligt, können Sie zwischen Pflegegeld, Sachleistungen oder einer Kombination wählen. Lassen Sie sich dazu beraten – die Pflegekasse ist nach § 7a SGB XI verpflichtet, eine individuelle Pflegeberatung anzubieten. - Regelmäßige Beratung nutzen
Bei ausschließlichem Bezug von Pflegegeld müssen in bestimmten Abständen Beratungsbesuche nach § 37 Absatz 3 SGB XI abgerufen werden – sie sollen die Pflegequalität sichern und Angehörige unterstützen.
FAQ zu Pflegegeld 2026
Wann wird Pflegegeld 2026 ausgezahlt?
Pflegegeld wird monatlich im Voraus von der Pflegekasse direkt an die pflegebedürftige Person überwiesen.
Gibt es 2026 eine erneute Erhöhung des Pflegegelds?
Nein, die letzte Erhöhung um 4,5 Prozent ist zum 1. Januar 2025 erfolgt; die Beträge gelten 2026 unverändert weiter.
Wer hat Anspruch auf Pflegegeld?
Anspruch haben pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2, die zu Hause von Angehörigen oder anderen nicht professionellen Pflegepersonen versorgt werden.
Bekomme ich mit Pflegegrad 1 Pflegegeld?
Nein, bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld, aber einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich.
Muss ich Beratungsbesuche zulassen, wenn ich Pflegegeld bekomme?
Ja, bei ausschließlichem Pflegegeldbezug sind regelmäßige Beratungsbesuche nach § 37 Absatz 3 SGB XI verpflichtend.
Wo bekomme ich offizielle Informationen zu Pflegegeld und Pflegeleistungen?
Offizielle Informationen bieten unter anderem das Bundesministerium für Gesundheit, die Pflegekassen und die Pflegeberatung der Kranken- und Pflegekassen.
