Kosten des Pflegedienstes

Welche Kosten entstehen, wenn ein Pflegedienst in Anspruch genommen wird? Wer bezahlt, wenn der Pflegebedürftige nicht über genügend Einkommen und Vermögen verfügt?

Höhe der Kosten des Pflegedienstes ist davon abhängig, welche Leistungen er erbringt und wie häufig er die Leistungen erbringt.
Jede einzelne Leistung im ambulanten Bereich ist mit einer bestimmten Punktzahl bewertet. Zum Beispiel hat die Ganzwaschung des Pflegebedürftigen einen Punktwert von 410, die Hilfe bei der Nahrungsaufnahme eine Punktzahl von 250 und das Zubereiten von warmen Speisen hat einen Wert von 150 Punkten
Jeder ambulante Pflegedienst vereinbart mit den Pflegekassen einen bestimmten Betrag, der mit diesen Punktwerten multipliziert wird. Und dieser sich daraus erbebende Euro-Wert pro Punkt kann von Pflegedienst zu Pflegedienst unterschiedlich sein.
Nehmen wir ein Beispiel: der ambulanter Pflegedienst erhält von der Pflegekasse einen Wert von 0,055 € je Punktwert.
Dann kostet eine Ganzwaschung bei dem Pflegedienst 410 x 0,055 €, also 22,55 €.
Hat der Pflegedienst nur 0,055 € je Punktwert von der Pflegekasse bewilligt bekommen, so kostet bei ihm die Ganzwaschung 14,26 €.

Leistungen der Pflegeversicherung

Hat der medizinische Dienst der Krankenkassen den Pflegebedürftige in eine Pflegestufe eingestuft, bekommt er, wenn er Leistungen eines Pflegedienstes beansprucht, Leistungen von der Pflegeversicherung. Die Höhe der Leistungen sind von der jeweiligen Pflegestufe abhängig: Ab dem 1.1.2010 gibt es pro Monat

  • 450 Euro für die Pflegestufe I
  • 1100 Euro für die Pfelgestufe II
  • 1550 Euro für die Pflegestufe III

Wenn der Pflegedienst mehr Leistungen erbringt, als von dem Geld der Pflegekasse bezahlt werden kann, so muss diese der Pflegebedürftige diese Kosten selbst übernehmen. Die Kosten des Pflegedienstes muss er auch übernehmen, wenn keine Pflegestufe vorliegt. Oft ist aber ein Anspruch auf ergänzende Sozialhilfeleistungen gegeben.

Leistungen der Sozialhilfe

Bei Bedürftigkeit, wenn also die monatlichen Einkünfte des Pflegebedürftigen nicht ausreichend sind, die verbleibenden Kosten für die ambulante Pflege zu tragen, können die offenen Kosten unter Umständen vom Sozialhilfeträger übernommen werden.
Ob ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht , ist abhängig vom

  • Einkommen des Pflegebedürftigen und
  • Vermögen des Pflegebedürftigen. Es besteht ein Schonbetrag von 2.600 €, bei Verheirateten für beide Ehepartner insgesamt 3.214 €)
    Zum Vermögen wird alles gerechnet, was Geldwert hat: Bargeld, Guthaben auf Giro- und Sparkonten, Lebensversicherungen, Aktien, Kraftfahrzeuge, Grundbesitz, Wohneigentum und ähnliche Sachwerte. Ist Vermögen vorhanden, kann dieses aber kurzfristig nicht verwertet werden, ist es möglich, Sozialhilfe als Darlehen zu erhalten.

Leistungen von Angehörigen

Unter Umständen hat der Pflegebedürftige auch Ansprüche gegen Angehörige i.S.v. Unterhaltsansprüchen. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs richtet sich nach dem Unterhaltsrecht des BGB im Familienrecht.