Staatliche und staatlich anerkannte Pflegeschulen

Mindestanforderungen an Pflegeschulen

§ 9 Abs. 1 Pflegeberufegesetz gibt den Pflegeschulen die vor. Diese gelten sowohl für staatliche als auch staatlich anerkannte Pflegeschulen.

Dies bisherigen Krankenpflegeschulen und Altenpflegeschulen haben die Möglichkeit sich aufgrund der Übergangs- und Bestandsschutzregelungen des § 60 Pflegeberufegesetzes auf neuen Anforderungen einzustellen. Dem vorhandene Personal an den Pflegeschulen kommt ein umfassender persönlicher Bestandsschutz zu.

Schulleitung

Die Leitung der Pflegeschule muss bei einer hauptberuflich tätigen, pädagogisch qualifizierten Person liegen, die über eine abgeschlossene Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau verfügt.

Eine abgeschlossene Berufsausbildung im sozialen oder pflegerischen Bereich mit mehrjähriger Berufserfahrung reicht als Qualifikation für eine Schulleitung nicht aus. (Nach dem Altenpflegegesetz war dies für die Leitung einer Altenpflegeschule noch ausreichend.)

Besondere pflegerische Fachkenntnisse der Schulleitung werden hingegen vom Pflegeberufegesetz nicht verlangt, da die Schulleitung Leitungsfunktionen ausübt. Staatliche Schulzentren, die über mehrere Ausbildungsgänge verschiedener Fachrichtungen verfügen, könnten dies zudem nicht umsetzen.

Lehrkräfte

Qualifikation

Die Pflegeschule hat darüber hinaus die Pflicht, eine angemessene Zahl an fachlich und pädagogisch qualifizierten Lehrkräften zu beschäftigen und nachzuweisen.

Die Lehrkräfte müssen,
– soweit sie theoretischen Unterricht erteilen, eine entsprechende, insbesondere pflegepädagogische, abgeschlossene Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau und,
– soweit sie praktischen Unterricht erteilen, eine entsprechende, insbesondere pflegepädagogische, abgeschlossene Hochschulausbildung haben.

Die Anforderungen an die Qualifikationen der Lehrkräfte für den theoretischen Unterricht gehen damit über die bisherige Rechtslage in Krankenpflegegesetz und Altenpflegegesetz hinaus, und entsprechen dem für die Lehrerbildung üblichen Anforderungsniveau.

Den Bundesländer steht es allerdings freidurch Landesrecht abweichend zu regeln, dass die Hochschulausbildung nicht oder nur für einen Teil der Lehrkräfte auf Master- oder vergleichbarem Niveau vorliegen muss.

Die geforderte Qualifikation für den praktischen Unterricht entspricht der alten Rechtslage nach dem Krankenpflegegesetz.

Anzahl

Die Zahl der Lehrkräfte muss im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze der Pflegeschule angemessen sein.

§ 9 Absatz 2 Pflegeberufegesetz regelt dies nur für die hauptberuflichen Lehrkräfte. An den Pflegeschulen soll mindestens eine hauptberufliche Vollzeitstelle für zwanzig Auszubildende vorhanden sein.

Durch diese gesetzliche Vorgabe soll sichergestellt werden, dass den Auszubildenden ein Mindestmaß an hauptberuflichen Lehrkräften als kontinuierliche Ansprechpartner zur Verfügung steht.

Ein höherer Personalschlüssel kann allerdings durchaus notwendig sein, um dem gesetzlich vorgegebenen Bildungsauftrag der Schule gerecht zu werden. Der in der Fachdiskussion häufig als vorteilhaft benannte Personalschlüssel von 1:15 unter Einbeziehung von Honorarkräften wird durch die Mindestvorgabe im Pflegeberufegesetz nicht in Frage gestellt. Die Refinanzierung eines höheren Personalschlüssels ist unter Beachtung der grundsätzlich für alle Finanzierungsregelungen geltenden Wirtschaftlichkeitsvorgabe möglich.

Weitere Anforderungen

Weitere Mindestanforderungen an Pflegeschulen werden in § 9 Absatz 3 Pflegeberufegesetz getroffen hinsichtlich der Ausstattung, die vorgehalten werden muss, um die Ausbildung erfolgreich durchzuführen. Den einzelnen Bundesländern ist es unbenommen, die vorgegebenen Mindestanforderungen weiter auszugestalten oder zusätzliche Vorgaben zu machen.

Gesamtverantwortung der Pflegeschule für die Pflegeausbildung

Der Pflegeschule kommt die Gesamtverantwortung für die Koordination des theoretischen und praktischen Unterrichts mit der praktischen Ausbildung zu.

Überprüfung des Ausbildungsplans des Trägers

Die Pflegeschule hat zu prüfen, ob der Ausbildungsplan, den der Träger der praktischen Ausbildung unter Berücksichtigung der Vorgaben des Lehrplans der Pflegeschule zu erstellen hat, tatsächlich dessen Anforderungen entspricht. Wenn das nicht der Fall ist, ist der Träger der praktischen Ausbildung verpflichtet, den Ausbildungsplan anpassen.

Theorie-Praxis-Verzahnung

Zwischen Unterricht und praktischer Ausbildung sollen möglichst korrespondierende Ausbildungsinhalte festgelegt werden. Dadurch soll erreicht werden, dass zu den Lerninhalten des Unterrichts ein Praxisbezug hergestellt wird und dass eine optimale inhaltliche und zeitliche Theorie-Praxis-Verzahnung während der Ausbildung sichergestellt ist.

Die in der Pflegeschule erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten dienen dem Zweck, den Auszubildenden bei der Umsetzung seiner Aufgaben in den Einrichtungen zu unterstützen. Darüber hinaus kann die Pflegeschule durch die Verzahnung, die Erfahrungen und Fertigkeiten des Auszubildenden aus der Praxis durch theoretische Grundlagen vertiefen und durch Einordnung in einen Gesamtkontext abstrahieren sowie bei der Reflexion helfen.

Praxisbegleitung

Die Pflegeschule stellt auch während der praktischen Ausbildung als Ansprechpartner für die Auszubildenden zur Verfügung. Über die von ihr zu gewährleistende Praxisbegleitung muss sie Kontakt zu den Auszubildenden halten. Die Pflegeschule ist Vermittler, falls Schwierigkeiten bei der Durchführung der praktischen Ausbildung entstehen.

Einhaltung des Ausbildungsplans

Die Pflegeschule überprüft anhand des Tätigkeitsnachweises der Auszubildenden, ob die praktische Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsplans durchgeführt wird.

Wird die praktische Ausbildung nicht anhand des Ausbildungsplans durchgeführt, hat die Pflegeschule unterschiedliche Möglichkeiten zu agieren:

– Besteht Trägeridentität zwischen der Pflegeschule und dem Träger der praktischen Ausbildung, sind innerorganisatorische Maßnahmen zu ergreifen.

– Hat die Pflegeschule mit dem Träger der praktischen Ausbildung nach § 8 Absatz 2 Nummer 2 Pflegeberufegesetz einen Vertrag geschlossen, sollte dieser die Konsequenzen im Innenverhältnis regeln.

– Sind an der praktischen Ausbildung weitere Einrichtungen beteiligt, sind auch diese nach Maßgabe des § 6 Absatz 4 Pflegeberufegesetz über Kooperationsverträge mit der Pflegeschule verbunden.

Primärer Ansprechpartner für die Pflegeschule wird allerdings in der Regel der Träger der praktischen Ausbildung sein, da dieser die Verantwortung für die Durchführung der praktischen Ausbildung trägt.

Zugang der Praxisbegleitung zu den Einrichtungen

Die an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen müssen die Pflegeschule bei der Durchführung der Praxisbegleitung unterstützen. Hierzu gehört insbesondere, dass die Einrichtungen den Lehrkräften der Pflegeschulen, die die Praxisbegleitung wahrnehmen, Zugang gewähren. Die Einzelheiten müssen in den Kooperationsverträgen nach § 6 Absatz 4 geregelt werden.

Stellung der Pflegeschule

Die Regelung des § 10 Pflegeberufegesetz ist im Zusammenhang mit den weiteren, die Stellung der Pflegeschule beschreibenden Regelungen zu sehen: Ohne Vertrag mit einer Pflegeschule kann ein Ausbildungsbetrieb nach § 8 Absatz 2 nicht Träger der praktischen Ausbildung sein. Ohne Zustimmung der Pflegeschule kann der Träger der praktischen Ausbildung nach § 16 Absatz 6 keinen Ausbildungsvertrag abschließen.

Finanziert wird die Pflegeschule über ein eigenes Budget – unabhängig vom Träger der praktischen Ausbildung.