Telefonische und digitale Pflegebegutachtungen waren in der Corona‑Pandemie eine Notlösung, sind inzwischen aber dauerhaft im Sozialgesetzbuch verankert. Seit dem Pflegeunterstützungs‑ und Entlastungsgesetz (PUEG) und dem Digital‑Gesetz können Pflegegrade in bestimmten Fällen regelhaft per strukturiertem Telefoninterview oder Videotelefonie festgestellt werden. Die aktuellen Begutachtungs‑Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund konkretisieren, wann das zulässig ist – und wann nicht. Versicherte sollten ihre Rechte kennen, um Fehleinschätzungen zu vermeiden und ihr Pflegegeld in der richtigen Höhe zu erhalten (Stand: 2026).
Pflegegeld und Pflegegrad 2026: Warum die Begutachtung so wichtig ist
Die Pflegebegutachtung ist die Grundlage für alle Leistungen der sozialen Pflegeversicherung, vom Pflegegeld bis zu Sachleistungen und Kombinationsleistungen. Sie entscheidet, ob Pflegebedürftigkeit vorliegt und welcher Pflegegrad gewährt wird.
Rechtsgrundlage für die Pflegeversicherung sind die Regelungen im Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI). Auf Basis eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes (bei gesetzlich Versicherten) oder von MEDICPROOF (bei privat Versicherten) setzt die Pflegekasse den Pflegegrad fest und bewilligt oder versagt Leistungen.
Gesetzliche Neuerungen: Telefon‑ und Videobegutachtung im SGB XI
Mit dem Pflegeunterstützungs‑ und Entlastungsgesetz (PUEG) wurden zum 1. Oktober 2023 die gesetzlichen Grundlagen für strukturierte telefonische Interviews geschaffen. Die zentrale Norm ist § 142a SGB XI, der als Übergangsregelung und Brücke in das reguläre Begutachtungsverfahren dient.
Der Gesetzgeber erlaubt seitdem, die Feststellung der Pflegebedürftigkeit in bestimmten Konstellationen ergänzend oder alternativ zur Untersuchung im Wohnbereich per strukturiertem Telefoninterview vorzunehmen, das nach Anpassung durch das Digital‑Gesetz auch per Videotelefonie geführt werden kann. Diese Vorgaben wurden in den Begutachtungs‑Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund umgesetzt, die am 21. August 2024 erlassen und zum 26. September 2024 in Kraft gesetzt wurden (Stand: 2026).
Was regeln die neuen Begutachtungs‑Richtlinien konkret?
Die Begutachtungs‑Richtlinien zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit konkretisieren das Verfahren bundesweit einheitlich und sind für die Medizinischen Dienste verbindlich.
Wesentliche Punkte der Fassung vom 21. August 2024:
- Telefonische Pflegebegutachtungen und Begutachtungen per Videotelefonie können regelhaft zum Beispiel bei Höherstufungs‑ und Wiederholungsbegutachtungen eingesetzt werden, wenn die betroffene Person mindestens 14 Jahre alt ist.
- In bestimmten Fallgruppen – etwa alleinlebende Menschen mit demenziellen oder psychischen Erkrankungen, Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren oder Personen mit erheblichen Sprachproblemen – muss sorgfältig geprüft werden, ob eine telefonische Begutachtung fachlich vertretbar ist.
- Die Richtlinien stellen klar, dass eine persönliche Untersuchung im Wohnbereich Vorrang hat, wenn die antragstellende Person dies wünscht.
Diese Regelungen sind auf der Website des Medizinischen Dienstes Bund abrufbar.
Wann darf der Pflegegrad per Telefon oder Video festgestellt werden?
Telefonische oder videogestützte Pflegebegutachtungen kommen vor allem in folgenden Konstellationen in Betracht:
- Wiederholungsbegutachtungen (regelmäßige Überprüfung des bestehenden Pflegegrades).
- Höherstufungsanträge, wenn sich der Gesundheitszustand verschlechtert hat und bereits ein Pflegegrad besteht.
- Bestimmte Situationen, in denen eine Vor‑Ort‑Begutachtung aus organisatorischen oder gesundheitlichen Gründen erschwert ist, etwa bei Krisensituationen von regionaler oder nationaler Tragweite (z.B. Naturkatastrophen), wie in den Richtlinien beschrieben.
Die Richtlinien verweisen darauf, dass insbesondere bei komplexen Pflegeverläufen, schweren kognitiven Einschränkungen oder unklarer Versorgungssituation weiterhin eine persönliche Begutachtung im Wohnumfeld angezeigt ist. Eine rein telefonische Begutachtung ist damit die Ausnahme bei Neuanträgen und sensiblen Fallkonstellationen.
Wann ist eine telefonische Begutachtung ausgeschlossen?
Bestimmte Konstellationen schließen eine Begutachtung ausschließlich per Telefon oder Video aus. Nach den Begutachtungs‑Richtlinien gilt:
- Erstbegutachtungen, also die erstmalige Feststellung eines Pflegegrades, erfordern grundsätzlich einen Hausbesuch.
- Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres dürfen nicht allein auf Basis eines strukturierten Telefoninterviews begutachtet werden.
- Bei Widerspruchsverfahren nach abgelehntem oder zu niedrigem Pflegegrad ist in der Regel eine persönliche Begutachtung im Wohnbereich erforderlich, damit der tatsächliche Hilfebedarf differenziert eingeschätzt werden kann.
Diese Ausschlussgründe spiegeln die fachliche Einschätzung wider, dass die komplexe Alltagssituation und der Unterstützungsbedarf gerade bei erstmaliger Einstufung oder strittigen Fällen vor Ort besser zu beurteilen sind.
Rolle von Unterstützungspersonen: Wer sollte beim Telefonat dabei sein?
Die Richtlinien des Medizinischen Dienstes sehen vor, dass bei bestimmten Personengruppen eine Unterstützungsperson während des Telefoninterviews beziehungsweise der Videobegutachtung anwesend sein sollte.
Das betrifft insbesondere:
- Menschen mit demenziellen oder schweren psychischen Erkrankungen.
- Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren.
- Versicherte mit eingeschränkten Deutschkenntnissen oder erheblichen Kommunikationsproblemen.
In solchen Fällen kann eine vertraute Person – etwa Angehörige, gesetzliche Betreuende oder eine Pflegekraft – helfen, Sachverhalte zu erklären, fehlende Angaben zu ergänzen und die Pflegesituation realistisch darzustellen. Die Begutachtungs‑Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund weisen ausdrücklich auf diese Konstellationen hin.
Ablauf der telefonischen Pflegebegutachtung: So läuft das Verfahren 2026
Die telefonische Pflegebegutachtung folgt einem standardisierten, bundesweit einheitlichen Verfahren:
- Antrag bei der Pflegekasse: Sie stellen einen Antrag auf Pflegeleistungen bei Ihrer Pflegekasse. Diese beauftragt den zuständigen Medizinischen Dienst bzw. MEDICPROOF. Informationen zur Antragstellung finden Sie beispielsweise bei der Deutschen Rentenversicherung und den Pflegekassen.
- Fragebogen und Unterlagen: Sie erhalten einen Fragebogen, in dem Alltagsfähigkeiten, Hilfebedarf, ärztliche Diagnosen und bereits vorhandene Hilfsmittel abgefragt werden. Die aktuell zwingend vorzulegenden Unterlagen sind in den Anlagen zu den Begutachtungs‑Richtlinien beschrieben.
- Telefon‑ oder Video‑Termin: Der Medizinische Dienst vereinbart einen Termin und führt ein strukturiertes Interview, bei dem nach Modulen (z.B. Mobilität, kognitive Fähigkeiten, Selbstversorgung) gefragt wird.
- Gutachten und Bescheid: Auf Basis des Interviews, der Unterlagen und ggf. weiterer Informationen erstellt der Dienst ein Gutachten, das die Pflegekasse zur Entscheidung über den Pflegegrad nutzt.
Gerade bei Telefon‑ oder Videobegutachtungen ist eine gründliche Vorbereitung entscheidend, weil der Gutachter sich fast ausschließlich auf die geschilderten Angaben stützt.
Vorteile und Risiken der Begutachtung per Telefon oder Video
Mögliche Vorteile
- Schnellere Entscheidungen: Telefon‑ und Videobegutachtungen können Wartezeiten reduzieren, was für pflegebedürftige Menschen mit akut steigendem Hilfebedarf wichtig ist.
- Entlastung für Angehörige: Lange Anfahrtswege oder aufwendige Vorbereitungen für einen Hausbesuch entfallen.
- Infektionsschutz: In Zeiten erhöhter Infektionsgefahren oder bei hochbetagten, vulnerablen Personen kann das Risiko eines Hausbesuchs reduziert werden.
Mögliche Risiken
- Fehlende Sinneseindrücke: Der Gutachter sieht die Wohnsituation, Gangbild oder Hilfsmittelversorgung nicht direkt. Subtile Hinweise auf Überforderung oder Sturzrisiken können übersehen werden.
- „Zu positive“ Selbstdarstellung: Viele Betroffene neigen dazu, im Gespräch Fähigkeiten besser darzustellen, als sie im Alltag tatsächlich sind. Das kann zu einem niedrigeren Pflegegrad führen.
- Kommunikationsprobleme: Sprachbarrieren oder kognitive Einschränkungen wirken sich stärker aus, wenn kein unmittelbarer persönlicher Eindruck möglich ist.
Gerade deshalb betonen die Begutachtungs‑Richtlinien, dass Wunsch und Schutzbedürfnis der Versicherten sowie die Komplexität der Pflegesituation bei der Wahl des Verfahrens berücksichtigt werden müssen.
Rechte der Versicherten: Darf ich auf eine Vor‑Ort‑Begutachtung bestehen?
Ja, Versicherte haben grundsätzlich das Recht, eine persönliche Begutachtung in ihrem Wohnbereich zu verlangen. Die Begutachtungs‑Richtlinien stellen klar, dass der Wunsch der antragstellenden Person nach einer Untersuchung vor Ort Vorrang vor einer Begutachtung ausschließlich per Telefon oder Video hat.
In der Praxis bedeutet das:
- Wenn Sie mit einer telefonischen Begutachtung nicht einverstanden sind, können Sie dies gegenüber der Pflegekasse oder dem Medizinischen Dienst ausdrücklich ablehnen und eine Begutachtung zu Hause verlangen.
- Ihnen dürfen daraus keine Nachteile entstehen, etwa in Form einer Leistungsverweigerung; allerdings können sich die Bearbeitungszeiten verlängern, weil Hausbesuche mehr Planung erfordern.
Es ist sinnvoll, diesen Wunsch frühzeitig zu äußern, zum Beispiel bereits bei der Terminvereinbarung, und dabei kurz zu begründen, warum eine Vor‑Ort‑Begutachtung erforderlich erscheint (z.B. Demenz, Sturzgefahr, verwinkelte Wohnung).
Was tun bei offenkundig falscher Einstufung? Widerspruch gegen den Pflegegrad
Wenn Sie das Gefühl haben, dass der festgestellte Pflegegrad Ihren tatsächlichen Hilfebedarf nicht abbildet, steht Ihnen das Widerspruchsrecht offen.
Wichtige Punkte:
- Frist: Der Widerspruch muss in der Regel innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids bei der Pflegekasse eingehen.
- Begründung: Legen Sie detailliert dar, in welchen Alltagsbereichen der Hilfebedarf höher ist, als im Gutachten beschrieben, und fügen Sie aktuelle ärztliche Unterlagen oder Berichte von Pflegediensten bei.
- Erneute Begutachtung: Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens kommt es häufig zu einer erneuten, diesmal persönlichen Begutachtung vor Ort.
Unterstützung bieten u.a. Sozialverbände wie der Sozialverband VdK Deutschland oder der Sozialverband Deutschland (SoVD), die auf sozialrechtliche Verfahren spezialisiert sind.
Praxisproblem 2026: Zeitdruck und Digitalisierung – was heißt das für Pflegebedürftige?
Der demografische Wandel, Fachkräftemangel und der politische Druck zur Beschleunigung von Verfahren führen dazu, dass Telefon‑ und Videobegutachtungen in der Praxis häufiger eingesetzt werden. Parallel wird in einem vom GKV‑Spitzenverband geförderten Projekt wissenschaftlich untersucht, wie gut die Ergebnisse von Videobegutachtungen mit klassischen Hausbesuchen übereinstimmen und wie akzeptiert sie sind.
Für Pflegebedürftige und Angehörige bedeutet das: Digitale Verfahren werden voraussichtlich auch über 2026 hinaus eine wichtige Rolle spielen. Umso wichtiger ist es, sich gut vorzubereiten, Rechte zu kennen und bei Zweifeln aktiv nachzufragen oder Widerspruch einzulegen.
Konkrete Tipps zur Vorbereitung auf die telefonische oder Video‑Begutachtung
- Leistungen im Alltag nicht „schönreden“: Schildern Sie, wie es an schlechten Tagen läuft, nicht nur an guten.
- Tagebuch führen: Halten Sie über einige Tage fest, bei welchen Tätigkeiten (Waschen, Anziehen, Essen, Toilettengang, Medikamente) Unterstützung benötigt wird.
- Unterlagen bereitlegen: Arztberichte, Entlassungsberichte, Medikamentenpläne und Hilfsmittelverordnungen sortiert bereithalten.
- Unterstützungsperson hinzuziehen: Lassen Sie eine vertraute Person mit am Gespräch teilnehmen, wenn Sie unsicher sind oder sich Dinge schlecht merken können.
Diese Vorbereitung hilft, Ihren Hilfebedarf realistisch abzubilden – unabhängig davon, ob die Begutachtung persönlich, telefonisch oder per Video erfolgt.
FAQ zu Pflegegeld und telefonischer Pflegebegutachtung 2026
Gibt es 2026 noch telefonische Pflegebegutachtungen?
Ja. Telefonische und Video‑Begutachtungen sind seit den Änderungen im SGB XI dauerhaft vorgesehen und in den Begutachtungs‑Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund geregelt.
Darf die Erstbegutachtung für den Pflegegrad nur telefonisch stattfinden?
Nein. Bei Erstbegutachtungen ist grundsätzlich ein Hausbesuch vorgesehen. Telefonische Begutachtungen sind hier nach den Richtlinien ausgeschlossen, insbesondere bei Kindern unter 14 Jahren.
Kann ich eine telefonische Begutachtung ablehnen?
Ja. Sie können gegenüber der Pflegekasse oder dem Medizinischen Dienst eine persönliche Begutachtung in Ihrem Wohnbereich verlangen. Der Wunsch der versicherten Person hat Vorrang, auch wenn die Terminvergabe dann länger dauern kann.
Was mache ich, wenn der Pflegegrad nach einem Telefoninterview zu niedrig ausfällt?
Wann ist eine Unterstützungsperson beim Telefoninterview sinnvoll oder notwendig?
Bei demenziell erkrankten Personen, Jugendlichen oder Menschen mit Sprach‑ und Verständnisschwierigkeiten empfehlen die Begutachtungs‑Richtlinien ausdrücklich eine Unterstützungsperson, etwa Angehörige oder eine Pflegekraft. Diese kann helfen, den tatsächlichen Hilfebedarf zu schildern.
Gilt die Videobegutachtung als gleichwertig zur Vor‑Ort‑Begutachtung?
Rechtlich ist die Videotelefonie in § 142a SGB XI vorgesehen und in die Richtlinien übernommen worden. Fachlich wird derzeit in einem Forschungsprojekt überprüft, wie gut die Ergebnisse mit klassischen Hausbesuchen übereinstimmen; die Praxis wird laufend wissenschaftlich begleitet.
Verändert sich durch die neuen Richtlinien mein bereits anerkannter Pflegegrad automatisch?
Nein. Bestehende Pflegegrade bleiben bestehen, bis eine reguläre Wiederholungsbegutachtung oder eine von Ihnen beantragte Höherstufung durchgeführt wird. Das Verfahren kann dann – je nach Fall – persönlich, telefonisch oder per Video erfolgen.
