Schwerbehinderte und pflegebedürftige Menschen können ihr Wohngeld 2026 deutlich erhöhen – oft um rund 150 Euro monatlich –, wenn sie den Freibetrag von 1.800 Euro pro Jahr pro berechtigter Person nutzen. Grundlage ist § 17 des Wohngeldgesetzes (WoGG), der bundesweit einheitlich gilt. In vielen Wohngeldanträgen bleibt dieser Vorteil dennoch ungenutzt, weil Schwerbehinderung oder Pflegegrad nicht angegeben oder nicht belegt werden. Wer die Voraussetzungen kennt und Nachweise konsequent beilegt, kann von der allgemeinen Wohngeld-Erhöhung 2025/2026 zusätzlich profitieren.
Kernaussage: Freibetrag bleibt, Wohngeld ist höher (Stand 2026)
Der Freibetrag für schwerbehinderte oder pflegebedürftige Haushaltsmitglieder beträgt auch 2025 und 2026 unverändert 1.800 Euro pro Jahr. Dieser Betrag wird vor der Wohngeldberechnung vom maßgeblichen Gesamteinkommen des Haushalts abgezogen und kann die Wohngeldhöhe deutlich steigern oder den Anspruch überhaupt erst eröffnen.
Wichtige Punkte:
- Der Freibetrag ist ein jährlicher Abzugsbetrag von 1.800 Euro je berechtigter Person.
- Er gilt bundesweit einheitlich auf Grundlage von § 17 WoGG.
- Er kommt zusätzlich zu den seit 1. Januar 2025 erhöhten Wohngeldbeträgen zum Tragen.
Leben mehrere schwerbehinderte oder pflegebedürftige Personen im Haushalt, kann der Freibetrag sich vervielfachen: Zwei berechtigte Personen bewirken 3.600 Euro jährlichen Abzug vom Einkommen.
Rechtsgrundlage: § 17 WoGG in der aktuellen Fassung
Die Regelung findet sich in § 17 Nr. 1 des Wohngeldgesetzes (WoGG). Dort ist festgelegt:
- 1.800 Euro Freibetrag für jedes schwerbehinderte zu berücksichtigende Haushaltsmitglied mit einem Grad der Behinderung
- von 100 oder
- von unter 100 bei Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) und gleichzeitig häuslicher, teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege.
Der Freibetrag ist einer von mehreren Freibeträgen, etwa neben dem Freibetrag für Alleinerziehende oder für bestimmte Erwerbstätigkeit von Kindern. Er mindert ausschließlich das wohngeldrechtliche Gesamteinkommen – er ersetzt keine anderen Leistungen wie Pflegegeld oder Grundsicherung.
Wer gilt als berechtigt? Schwerbehinderung und Pflegegrad
Für den Freibetrag ist entscheidend, dass ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied schwerbehindert oder pflegebedürftig ist. Maßgeblich sind insbesondere:
- Grad der Behinderung (GdB) 100:
Personen mit GdB 100, die dem Wohngeldhaushalt zugerechnet werden, lösen den Freibetrag automatisch aus. - GdB unter 100 mit Pflegebedürftigkeit:
Liegt ein geringerer GdB vor, kann der Freibetrag dennoch gewährt werden, wenn gleichzeitig Pflegebedürftigkeit nach § 14 SGB XI besteht und häusliche, teilstationäre oder Kurzzeitpflege stattfindet. - Pflegegrad 2 bis 5:
In der Praxis wird der Freibetrag insbesondere bei Pflegegrad 2 bis 5 gewährt, wenn die pflegebedürftige Person im Haushalt lebt und von der Pflegeversicherung anerkannt ist.
Wichtig: Eine Behinderung mit GdB unter 50 gilt rechtlich nicht als Schwerbehinderung; alleine dafür gibt es keinen Freibetrag. Entscheidend ist immer die Kombination aus anerkannter Schwerbehinderung bzw. Pflegebedürftigkeit und Zugehörigkeit zum Wohngeldhaushalt.
Typisches Praxisproblem: Freibetrag wird nicht automatisch berücksichtigt
Die Wohngeldstellen berücksichtigen Freibeträge nur, wenn ihnen alle notwendigen Informationen und Nachweise vorliegen. Viele Haushalte verschenken deshalb Geld, weil:
- im Antrag die Fragen zu Schwerbehinderung oder Pflegebedürftigkeit nicht beantwortet werden,
- der Schwerbehindertenausweis oder der Bescheid der Pflegekasse nicht beigefügt ist,
- auf den Freibetrag nach § 17 WoGG im Antrag nicht hingewiesen wird.
Beispiel: Eine Rentnerin mit GdB 100 und niedriger Altersrente wird ohne Freibetrag beim Wohngeld abgelehnt. Erst nach Widerspruch und Vorlage des Schwerbehindertenausweises wird der Freibetrag angesetzt; dadurch sinkt ihr anrechenbares Einkommen, und sie erhält doch noch einen spürbaren Wohngeldanspruch.
Wohngeld-Erhöhung 2025/2026: Warum der Freibetrag jetzt besonders viel bringt
Zum 1. Januar 2025 hat der Bund das Wohngeld fortgeschrieben: Die Leistungen sollen im Durchschnitt um rund 15 Prozent bzw. etwa 30 Euro im Monat steigen. Ziel ist, Haushalte mit niedrigen Einkommen angesichts gestiegener Mieten und Lebenshaltungskosten stärker zu entlasten.
Die Höhe des Freibetrags bei Schwerbehinderung bleibt davon unberührt – er beträgt weiterhin 1.800 Euro jährlich. Durch die höhere Grundleistung wirkt sich der Freibetrag aber umso stärker aus: Wer die Voraussetzungen erfüllt und den Freibetrag geltend macht, kann 2026 im Einzelfall über 150 Euro zusätzliches Wohngeld im Monat erreichen.
Offizielle Informationen zur Wohngeld-Fortschreibung stellt die Bundesregierung bereit; Details zur Umsetzung finden sich außerdem in den Unterlagen des Bundesrats.
So beantragen Sie den Schwerbehinderten-Freibetrag beim Wohngeld
Damit der Freibetrag in Ihrem Wohngeldbescheid berücksichtigt wird, sollten Sie beim Antrag systematisch vorgehen.
- Wohngeldantrag vollständig ausfüllen
Beantworten Sie alle Fragen zu Schwerbehinderung und Pflegebedürftigkeit vollständig und wahrheitsgemäß. - Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid beifügen
Legen Sie eine Kopie des Ausweises oder des Bescheids mit Angabe des GdB bei. - Pflegegrad nachweisen
Bei Pflegebedürftigkeit fügen Sie den Bescheid Ihrer Pflegekasse über den Pflegegrad bei; Informationen zur Pflegeversicherung finden Sie beim Bundesgesundheitsministerium. - Freibetrag ausdrücklich ansprechen
Weisen Sie in einem kurzen Begleitschreiben oder im Freitextfeld des Antrags ausdrücklich auf den Freibetrag nach § 17 WoGG hin. - Bescheid prüfen und ggf. Widerspruch einlegen
Wird im Bescheid erkennbar kein Freibetrag abgezogen, können Sie innerhalb der Rechtsbehelfsfrist Widerspruch einlegen und die Nachweise nachreichen.
Unterstützung bei der Antragstellung bieten unter anderem Verbraucherzentralen, Sozialverbände und kommunale Beratungsstellen.
Praxis-Tipps: Typische Fehler vermeiden
In der Beratungspraxis zeigen sich immer wieder dieselben Fehler, durch die Wohngeld verschenkt wird.
- Schwerbehindertenausweis oder Pflegegrad-Bescheid wird nicht mitgeschickt.
- Der Pflegegrad wird bei der Frage nach Pflegebedürftigkeit nicht angegeben.
- Der Bescheid wird akzeptiert, ohne die Einkommensberechnung und Abzüge zu prüfen.
- Man geht davon aus, der Freibetrag werde „automatisch“ erkannt.
Wer seinen Wohngeldbescheid sorgfältig kontrolliert und die Unterlagen vollständig einreicht, kann solche Fehler vermeiden. Es lohnt sich, die Berechnung mit unabhängiger Beratung gegenzuprüfen – gerade wenn eine Schwerbehinderung oder Pflegebedürftigkeit vorliegt.
FAQ zum Wohngeld-Freibetrag bei Schwerbehinderung (Stand: 2026)
Gilt der 1.800‑Euro‑Freibetrag bundesweit gleich?
Ja. Der Freibetrag ist in § 17 des Wohngeldgesetzes (WoGG) geregelt und gilt bundesweit in gleicher Höhe.
Wie hoch ist der Freibetrag 2025/2026?
Der Freibetrag beträgt 1.800 Euro pro Jahr und pro berechtigter Person im Haushalt – die Höhe wurde für 2025 und 2026 nicht geändert.
Wer löst den Freibetrag beim Wohngeld aus?
Berechtigt sind schwerbehinderte Haushaltsmitglieder mit GdB 100 sowie Personen mit geringerem GdB, wenn zusätzlich Pflegebedürftigkeit nach § 14 SGB XI vorliegt und eine anerkannte Pflegeform besteht.
Reicht ein GdB von 30 oder 40 für den Freibetrag?
Nein. Eine Schwerbehinderung liegt rechtlich erst ab einem GdB von 50 vor. Ein GdB unter 50 reicht daher für den Freibetrag nicht aus.
Gibt es den Freibetrag auch bei Pflegegrad 2 oder 3?
Ja. Liegt Pflegegrad 2 bis 5 vor und gehört die pflegebedürftige Person zum Wohngeldhaushalt, wird der Freibetrag in der Regel gewährt, sofern die Pflege im Sinne der Pflegeversicherung anerkannt ist.
Muss ich den Freibetrag extra beantragen?
Sie müssen ihn nicht in einem gesonderten Formular beantragen, aber Sie müssen im Wohngeldantrag die entsprechenden Felder ausfüllen und Nachweise beilegen; ohne diese Unterlagen wird der Freibetrag meist nicht berücksichtigt.
Kann der Freibetrag auch rückwirkend berücksichtigt werden?
Innerhalb der Widerspruchsfrist können Sie einen unvollständigen Bescheid korrigieren lassen und den Freibetrag nachträglich geltend machen; darüber hinaus hängt eine rückwirkende Anpassung von Fristen und Einzelfall ab.
