Der Entlastungsbetrag ist eine der meist unterschätzten Leistungen der Pflegeversicherung – obwohl alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 bis 5 monatlich Anspruch darauf haben. Zum 1. Januar 2025 wurde der Betrag von 125 Euro auf 131 Euro pro Monat angehoben und gilt in dieser Höhe auch 2026. In der Praxis lassen jedoch viele Pflegehaushalte ihr Budget verfallen, weil unklar ist, welche Leistungen erlaubt sind und wie die Abrechnung funktioniert. In diesem Ratgeber erfahren Sie Schritt für Schritt, was der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI ist, wofür Sie ihn einsetzen können und wie Sie sich angesparte Beträge sogar rückwirkend erstatten lassen.
Was ist der Entlastungsbetrag?
Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI ist keine Barleistung wie das Pflegegeld, sondern eine zweckgebundene Sachleistung der Pflegeversicherung. Die Pflegekasse überweist das Geld daher nicht direkt an Sie, sondern erstattet Kosten für bestimmte anerkannte Betreuungs‑, Entlastungs‑ und Unterstützungsangebote im Alltag.
- Höhe: 131,00 € pro Monat für alle Pflegegrade, seit 1.1.2025 (zuvor 125 €), vgl. u.a. Informationen des Bundesgesundheitsministeriums.
- Anspruch: Pflegegrad 1 bis 5, wenn die Pflege zu Hause (ambulant) erfolgt.
- Rechtsgrundlage: § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag als Ergänzung der ambulanten und teilstationären Pflegeleistungen, in Verbindung mit den Angeboten nach § 45a SGB XI.
Ziel des Entlastungsbetrags ist es, die Selbstständigkeit pflegebedürftiger Menschen zu fördern und pflegende Angehörige im Alltag spürbar zu entlasten. Typische Einsatzfelder sind Unterstützung im Haushalt, Begleitung im Alltag oder die Finanzierung von Eigenanteilen in der Tages‑, Nacht‑ oder Kurzzeitpflege.
Erlaubt vs. nicht erlaubt: Wofür darf man den Entlastungsbetrag nutzen?
Für Ihre Leser ist die klare Trennung zwischen „erlaubt“ und „nicht erlaubt“ entscheidend, damit es später keine Rückfragen der Pflegekasse gibt. Grundlage sind die in § 45b SGB XI genannten Leistungsarten sowie landesrechtlich anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI.
Erlaubte Leistungen (Beispiele)
- Alltagsbegleitung durch anerkannte Dienste: Spaziergänge, Vorlesen, Begleitung zum Arzt oder zu Behörden.
- Haushaltshilfe durch einen anerkannten Anbieter: Putzen, Kochen, Staubsaugen, Wäsche waschen, Einkäufe erledigen.
- Tages‑ und Nachtpflege: Übernahme der Eigenanteile für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten im Rahmen teilstationärer Pflege.
- Kurzzeitpflege: „Hotelkosten“ für Unterkunft und Verpflegung in der Einrichtung, soweit die Leistung als Entlastungsleistung anerkannt ist.
- Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes im Bereich Betreuung und Hauswirtschaft (z.B. Beschäftigungsangebote, Spaziergänge, Unterstützung beim Einkaufen), nicht aber Grundpflege nach § 36 SGB XI.
- Nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, z.B. anerkannte Nachbarschaftshilfe, Betreuungsgruppen, niedrigschwellige Entlastungsangebote (Infos z.B. über den Pflegewegweiser NRW oder das BMG).
Nicht erlaubte Leistungen (Beispiele)
- Private Einkäufe für den eigenen Haushalt: Lebensmittel, Kleidung oder Drogerieartikel, die Sie selbst verbrauchen – diese sind keine Pflegeleistung.
- Bar‑Auszahlung: Der Entlastungsbetrag kann nicht in Bargeld umgewandelt oder zur freien Verfügung ausgezahlt werden.
- Grundpflege durch den Pflegedienst (z.B. Duschen, Waschen, An‑/Auskleiden, Verbandswechsel), die über die Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI abgerechnet wird.
- Bezahlung von nicht anerkannten Privatpersonen (z.B. Nachbarn, Freunde oder Enkel) ohne Zertifizierung oder Anerkennung nach Landesrecht.
- Reine „Schwarzarbeit“ im Haushalt – hier lehnen Pflegekassen die Erstattung regelmäßig ab.
„Erlaubt vs. nicht erlaubt“-Tabelle
| Erlaubte Leistungen mit Entlastungsbetrag | Nicht erlaubte Leistungen |
|---|---|
| Alltagsbegleitung durch anerkannte Dienste (Spaziergänge, Vorlesen, Arztbegleitung) | Private Einkäufe für den eigenen Haushalt (Lebensmittel, Kleidung usw.) |
| Haushaltshilfe durch anerkannte Anbieter (Putzen, Kochen, Wäsche, Einkaufen) | Bar‑Auszahlung oder freie Verwendung des Geldes |
| Tages‑ und Nachtpflege (Eigenanteile für Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten) | Grundpflege durch den Pflegedienst (z.B. Duschen, Waschen, Verbandswechsel) |
| Kurzzeitpflege („Hotelkosten“ für Unterkunft und Verpflegung) | Bezahlung von nicht anerkannten Privatpersonen (Nachbarn, Freunde, Angehörige) |
| Anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (zertifizierte Nachbarschaftshilfe, Betreuungsgruppen) | Schwarzarbeit im Haushalt ohne Anmeldung und Anerkennung |
Der „Anspar‑Trick“: Verfall verhindern
Ein großer Vorteil des Entlastungsbetrags ist, dass nicht genutzte Monatsbeträge nicht sofort verfallen, sondern angespart werden können. Geben Sie zum Beispiel im Januar keine Leistungen in Auftrag, stehen Ihnen im Februar bereits 262 € zur Verfügung, im März 393 € usw. Theoretisch kann sich so im Laufe eines Jahres ein vierstelliger Betrag ansammeln, den Sie für eine intensivere Entlastung in einem späteren Zeitraum einsetzen können.
Wichtig ist die Frist: Nicht verbrauchte Entlastungsbeträge eines Kalenderjahres können nach den Vorgaben des § 45b SGB XI und den hierzu ergangenen Auslegungshinweisen der Pflegekassen bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden, danach verfällt der Rest unwiederbringlich. Für 2025 bedeutet das: Offene Beträge aus 2025 können noch bis zum 30. Juni 2026 über anerkannte Dienste abgerechnet werden, erst danach gehen die Ansprüche verloren. Einen gesonderten Antrag für die Übertragung müssen Sie in der Regel nicht stellen – die Übernahme in das Folgejahr erfolgt automatisch über die Pflegekasse.
News‑Tipp: Lassen Sie sich rechtzeitig an die wichtigsten Fristen erinnern und abonnieren Sie die News‑Rubrik von pflege‑deutschland.de – dort weisen wir regelmäßig auf drohende Verfallsdaten hin.
Abrechnung: Wie kommt man an die 131 Euro?
Grundsätzlich gibt es zwei Wege, um den Entlastungsbetrag praktisch zu nutzen: die bequeme Abtretungserklärung oder die klassische Kostenerstattung.
Abtretungserklärung (bequemste Variante)
Bei der Abtretungserklärung treten Sie Ihren Anspruch auf den Entlastungsbetrag direkt an den Dienstleister (z.B. Pflegedienst, Haushaltshilfe, Betreuungsdienst) ab. Gute Übersichten zur Funktionsweise bieten z.B. die Verbraucherzentrale NRW oder regionale Pflegewegweiser. Sie unterschreiben ein Formular, in dem geregelt ist, dass der Anbieter seine Rechnung unmittelbar bei der Pflegekasse einreicht und über Ihren Entlastungsbetrag abrechnet.
Vorteil: Sie müssen keine Rechnungen sammeln, nichts vorstrecken und kümmern sich nicht um die Erstattung. Nachteil: Die Erklärung muss korrekt ausgefüllt sein, damit die Kasse die Kosten übernimmt; bei Fehlern kann es zu Verzögerungen oder Ablehnungen kommen. Gerade für ältere oder stark belastete Angehörige ist dies die komfortabelste Form der Abrechnung.
Kostenerstattung (manuelle Variante)
Alternativ können Sie Dienstleistungen zunächst selbst bezahlen und sich das Geld anschließend von der Pflegekasse erstatten lassen. Dazu reichen Sie die Rechnung oder Quittung (ggf. mit Leistungsnachweis) bei Ihrer Pflegekasse ein und beantragen die Erstattung im Rahmen des Entlastungsbetrags.
Vorteil: Sie behalten den vollen Überblick über die Kosten und können flexibel verschiedene Anbieter testen. Nachteil: Sie müssen in Vorleistung gehen und die Abrechnung selbst organisieren. Unabhängig vom gewählten Weg ist entscheidend, dass der Anbieter von der Pflegekasse bzw. nach Landesrecht als Entlastungsangebot im Sinne der §§ 45a, 45b SGB XI anerkannt ist – sonst droht eine Ablehnung.
Besonderheit bei Pflegegrad 1
Für Menschen mit Pflegegrad 1 ist der Entlastungsbetrag oft die erste und einzige laufende Geldleistung aus der sozialen Pflegeversicherung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI). Pflegegrad‑1‑Versicherte erhalten zwar kein Pflegegeld, können aber jeden Monat über 131 € Entlastungsbetrag verfügen.
Im Pflegegrad 1 können Sie den Entlastungsbetrag in vielen Fällen flexibler einsetzen, etwa für anerkannte Unterstützungsangebote im Alltag nach § 45a SGB XI oder für bestimmte Leistungen ambulanter Pflegedienste, soweit diese als Betreuungs- und Entlastungsleistungen im Sinn des § 45b SGB XI gelten. Anders als in den Pflegegraden 2 bis 5 dürfen Personen mit Pflegegrad 1 den Entlastungsbetrag häufig auch für körperbezogene Pflegemaßnahmen (Duschen, Waschen, Ankleiden) nutzen; Details erläutern viele Kassen wie z.B. die AOK oder die Knappschaft.
Gerade für alleinlebende Versicherte mit Pflegegrad 1 ist der Betrag deshalb ein wichtiges Instrument, um frühzeitig Hilfe im Haushalt, Begleitung im Alltag oder regelmäßige Entlastungsangebote zu finanzieren.
FAQ – Häufige Fragen zum Entlastungsbetrag 2026
Muss ich den Entlastungsbetrag beantragen?
Nein, der Anspruch entsteht automatisch mit der Feststellung eines Pflegegrads (1 bis 5). Sie müssen lediglich dafür sorgen, dass Sie anerkannte Leistungen in Anspruch nehmen und die Rechnungen bei der Pflegekasse einreichen oder eine Abtretungserklärung mit dem Dienstleister vereinbaren. Hinweise hierzu finden Sie auch bei vielen Kassen, z.B. der AOK oder der Techniker Krankenkasse.
Kann ich eine private Haushaltshilfe über die 131 € bezahlen?
Das ist nur möglich, wenn die Haushaltshilfe nach Landesrecht als Angebot zur Unterstützung im Alltag oder als Anbieter im Sinne des § 45a SGB XI anerkannt ist. Reine Privat‑ oder „Schwarzarbeit“ ohne Zertifikat werden von den Pflegekassen in der Regel nicht als erstattungsfähige Leistung akzeptiert. Informationen zu anerkannten Angeboten gibt es u.a. bei den Landespflegestützpunkten oder über Portale wie den Pflegewegweiser NRW.
Was passiert mit dem Geld bei Krankenhaus‑ oder Reha‑Aufenthalt?
Der Anspruch auf den Entlastungsbetrag besteht während eines Krankenhaus‑ oder Reha‑Aufenthalts grundsätzlich weiter, solange der Pflegegrad fortbesteht. Die Beträge können sich in dieser Zeit ansammeln und nach der Entlassung z.B. für eine intensivere Haushaltshilfe, Betreuungsleistungen oder Kurzzeitpflege eingesetzt werden – jeweils innerhalb der Frist bis zum 30. Juni des Folgejahres. Viele Pflegekassen weisen in ihren Leistungsübersichten explizit auf diese Ansparmöglichkeit hin.
Wie lange kann ich den Entlastungsbetrag rückwirkend nutzen?
Nicht verbrauchte Entlastungsbeträge eines Kalenderjahres können bis zum 30. Juni des Folgejahres über anerkannte Dienste abgerechnet werden. Danach verfallen die offenen Beträge automatisch und können nicht nachträglich ausgezahlt werden. Dies bestätigen zahlreiche offizielle Informationen, z.B. der Pflegewegweiser NRW .
Welche Besonderheiten gelten beim Entlastungsbetrag für Pflegegrad 1?
Bei Pflegegrad 1 ist der Entlastungsbetrag oft die einzige laufende Leistung der Pflegeversicherung. Er kann zum Beispiel für haushaltsnahe Dienstleistungen, Alltagsbegleitung oder anerkannte Nachbarschaftshilfe genutzt werden; in vielen Fällen sind bei Pflegegrad 1 sogar körperbezogene Pflegemaßnahmen durch den Pflegedienst darüber finanzierbar. Konkret informieren darüber u.a. die AOK, die Knappschaft und die Verbraucherzentralen.
Rechtsgrundlagen und weiterführende Informationen
Die rechtlichen Grundlagen für den Entlastungsbetrag finden sich im Elften Buch Sozialgesetzbuch, insbesondere in § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag sowie § 45a SGB XI – Angebote zur Unterstützung im Alltag. Den aktuellen Gesetzestext können Sie direkt über das Portal „Gesetze im Internet“ des Bundesjustizministeriums abrufen.
Allgemeine Informationen zu Leistungen der Pflegeversicherung und zu Unterstützungsangeboten im Alltag stellt das Bundesgesundheitsministerium bereit. Eine laienverständliche Übersicht zum Thema bietet außerdem die Seite „Entlastungsbetrag“ auf gesund.bund.de.bundesgesundheitsministerium+1
Viele Pflegekassen erklären den Entlastungsbetrag mit Beispielen aus der Praxis. Empfehlenswert sind etwa die Übersichtsseiten der AOK zum Entlastungsbetrag und der Knappschaft zum monatlichen Entlastungsbetrag der Pflegekasse, auf denen auch Besonderheiten je nach Pflegegrad erläutert werden.
Verbraucherzentralen bieten praxisnahe Ratgeber, wie Pflegebedürftige und Angehörige den Entlastungsbetrag konkret nutzen können. Besonders hilfreich sind die Beiträge „Wofür Sie in der Pflege Entlastungsleistungen nutzen können“, „So nutzen Pflegebedürftige den Entlastungsbetrag richtig“ sowie Informationen zur Alltagshilfe in NRW.
Ergänzend liefern Landesportale wie der Pflegewegweiser NRW oder die Informationsseite des Landes Niedersachsen „Entlastungsbetrag und Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45b SGB XI“ detaillierte Hinweise zu anerkannten Angeboten im jeweiligen Bundesland.
