Wenn ein ambulanter Pflegedienst regelmäßig hilft oder die Pflege zu Hause komplett übernimmt, spricht man von Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI (Gesetze im Internet – § 36 SGB XI). Sie gelten als besonders wertvolle Leistungsart der Pflegeversicherung, weil die monatlichen Budgets deutlich höher ausfallen als beim Pflegegeld (z. B. Übersicht bei herMoney – Pflegegeld-Tabelle). Familien können damit professionelle Pflege finanzieren, ohne die Kosten selbst tragen zu müssen.
In diesem Ratgeber erfahren Sie, wie Pflegesachleistungen funktionieren, welche Beträge 2026 gelten und worauf Sie bei der Abrechnung achten sollten.
Was sind Pflegesachleistungen?
Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI sind Geldbeträge, die Pflegekassen für die Betreuung durch zugelassene ambulante Pflegedienste bereitstellen (§ 36 SGB XI bei gesetze-im-internet.de, alternativ dejure.org – § 36 SGB XI). Sie decken unter anderem folgende Unterstützungsleistungen ab:
- Körperpflege (z. B. Waschen, Duschen, An- und Auskleiden)
- Ernährung (z. B. Hilfe beim Essen)
- Mobilität (z. B. Aufstehen, Gehen, Lagern)
- Hauswirtschaftliche Versorgung (z. B. Einkaufen, Reinigung)
Wichtig: Das Geld geht nicht auf das Konto der pflegebedürftigen Person, sondern wird als Sachleistung direkt mit dem Pflegedienst abgerechnet. Der Pflegedienst rechnet seine Leistungen unmittelbar mit der Pflegekasse ab. Anspruch auf Pflegesachleistungen besteht bei häuslicher Pflege ab Pflegegrad 2 (vgl. § 36 SGB XI).
Pflegesachleistung-Tabelle 2026
Seit der letzten Erhöhung zum 1. Januar 2025 wurden die Pflegesachleistungen um 4,5 % angehoben; die hier dargestellten Beträge 2026 orientieren sich an diesen angepassten Werten (siehe z. B. Verbraucherzentrale – Pflegeleistungen 2025). Der Vergleich zeigt deutlich, wie viel höher das Budget im Vergleich zum Pflegegeld ist.
| Pflegegrad | Pflegesachleistung (monatlich) | Pflegegeld (zum Vergleich) |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | 0,00 € (nur Entlastungsbetrag) | 0,00 € |
| Pflegegrad 2 | 761,00 € | 347,00 € |
| Pflegegrad 3 | 1.432,00 € | 599,00 € |
| Pflegegrad 4 | 1.778,00 € | 800,00 € |
| Pflegegrad 5 | 2.200,00 € | 990,00 € |
Pflegegeld vs. Pflegesachleistung
Ein häufiger Irrtum besteht darin, dass Pflegegeld und Pflegesachleistung identisch seien. Der Unterschied ist entscheidend:
- Pflegegeld: Wird an Pflegebedürftige ausgezahlt und kann frei verwendet werden – meist für Angehörige oder private Pflegepersonen.
- Sachleistung: Zweckgebunden für professionelle Pflegedienste; die Abrechnung erfolgt automatisch zwischen Pflegedienst und Pflegekasse (Infos z. B. bei § 36 SGB XI).
Tipp: Sie können beide Leistungen kombinieren (Kombinationsleistung), bei der das nicht ausgeschöpfte Sachleistungsbudget anteilig in Pflegegeld umgerechnet wird.
Wie funktioniert die Abrechnung?
Pflegesachleistungen sind unkompliziert – der Großteil der Verwaltung läuft automatisch.
- Pflegevertrag abschließen: Wählen Sie einen zugelassenen Pflegedienst und schließen Sie einen Pflegevertrag ab.
- Abtretungserklärung unterschreiben: Damit erlauben Sie dem Pflegedienst, direkt mit der Kasse abzurechnen.
- Leistungsnachweis bestätigen: Am Monatsende unterschreiben Sie den Nachweis der erbrachten Leistungen, der als Grundlage für die Abrechnung dient.
- Kostenübernahme: Die Pflegekasse bezahlt den Pflegedienst bis zur festgelegten Höchstgrenze der Pflegesachleistung; darüber hinaus gehende Leistungen stellen Pflegedienste als Eigenanteil in Rechnung (grundsätzlich geregelt in § 36 SGB XI).
Profi-Tipp: Kein separater Beratungseinsatz nötig
Pflegebedürftige, die nur Pflegegeld erhalten, sind verpflichtet, regelmäßig einen Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI in der eigenen Häuslichkeit in Anspruch zu nehmen (AOK – Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI). Dieser Beratungsbesuch dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der Unterstützung der pflegenden Angehörigen.
Wer hingegen ausschließlich Pflegesachleistungen oder eine Kombinationsleistung bezieht, muss diesen separaten Beratungseinsatz in der Regel nicht zusätzlich organisieren, da die pflegerische Versorgung und Beratung bereits durch den Pflegedienst erfolgt (Hinweise z. B. bei AOK – Beratungseinsatz und vielen Pflegekassen/Kommunen, z. B. AWO Chemnitz – Beratungseinsätze).
6. FAQ – Pflegesachleistungen kompakt
Was passiert mit ungenutztem Budget?
Nicht genutzte Beträge aus der Pflegesachleistung verfallen am Monatsende, da es sich nicht um ein ansparfähiges Budget wie den Entlastungsbetrag handelt (siehe Hinweise des Bundesgesundheitsministeriums). Nur in Verbindung mit der Kombinationsleistung lässt sich ein anteiliges Pflegegeld sichern, wenn das Sachleistungsbudget nicht vollständig ausgeschöpft wird.
Kann ich den Pflegedienst frei wählen?
Ja, Sie können den ambulanten Pflegedienst grundsätzlich frei wählen, solange dieser eine Zulassung nach § 72 SGB XI und damit einen Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen besitzt (Grundlagen im SGB XI, z. B. Überblick bei Bundesgesundheitsministerium – Pflege zu Hause).
Zählt Hauswirtschaft zur Pflegesachleistung?
Ja, zu den Pflegesachleistungen gehören auch Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung (z. B. Einkaufen, Kochen, Wohnung sauber halten), sofern sie durch einen zugelassenen Pflegedienst erbracht werden (siehe § 36 SGB XI und z. B. kommunale Infos wie PDF Landratsamt Pfaffenhofen – Pflegesachleistungen).
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Quellen & weiterführende Informationen
- Gesetzliche Grundlage Pflegesachleistungen:
Die Definition der Pflegesachleistungen, der anspruchsberechtigten Pflegegrade sowie der Umfang der Leistungen (körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung) findet sich in § 36 SGB XI.
§ 36 SGB XI – Pflegesachleistung (Gesetze im Internet, BMJ/BGBl) - Überblick Leistungen der Pflegeversicherung:
Einen kompakten Überblick über die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung – einschließlich Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Kombinationsleistung und Entlastungsbetrag – bietet das Bundesministerium für Gesundheit in seinem Online-Ratgeber „Leistungen der Pflegeversicherung“.
Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick – Bundesministerium für Gesundheit - Ambulante Pflegesachleistungen (amtliche Erläuterung):
Speziell zu den ambulanten Pflegesachleistungen mit Beschreibung der förderfähigen Maßnahmen und Hinweisen zu Höchstbeträgen informiert das Bundesministerium für Gesundheit auf seiner Themenseite „Pflege zu Hause“.
Ambulante Pflegesachleistungen – Bundesministerium für Gesundheit - Pflegeleistungen-Broschüre der Bundesregierung:
Die Broschüre „Pflegeleistungen zum Nachschlagen“ der Bundesregierung erklärt die wichtigsten Leistungen der Pflegeversicherung mit Tabellen und Beispielen, darunter Pflegesachleistungen, Pflegegeld und Kombinationsleistungen.
Pflegeleistungen zum Nachschlagen – Bundesregierung (PDF) - Entlastungsbetrag und weitere Leistungen zu Hause:
Infos zum Entlastungsbetrag von 131 € monatlich, zu Angeboten zur Unterstützung im Alltag sowie weiteren Leistungen bei häuslicher Pflege bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Weitere Leistungen und Angebote zur Unterstützung im Alltag – Bundesministerium für Gesundheit - Informationsportal der Länder (Beispiel NRW):
Der Pflegewegweiser NRW als offizielles Landes-Angebot erläutert Leistungen bei der Pflege zu Hause, darunter Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Kombinationsleistung und Entlastungsbetrag, in leicht verständlicher Form.
Leistungen bei der Pflege zu Hause – Pflegewegweiser NRW
