Wer auf Pflegegeld angewiesen ist, muss sich im März 2026 keine Sorgen um eine verspätete Zahlung machen: Nach Angaben mehrerer Pflegekassen und unabhängiger Beratungsportale wird das Geld regulär zum ersten Bankarbeitstag – also am Montag, 2. März 2026 – überwiesen, sodass es in der Regel am 2. oder 3. März auf dem Konto eingeht. Die rechtliche Grundlage für den monatlichen Anspruch bleibt dabei § 37 SGB XI in der zum 1. Januar 2026 angepassten Fassung, der die Höhe des Pflegegeldes je Pflegegrad festlegt.
Wann genau im März das Pflegegeld kommt
Für März 2026 ergibt sich eine Besonderheit im Kalender: Der 1. März fällt auf einen Sonntag, Zahlungen sind an diesem Tag banktechnisch nicht möglich.
Deshalb gilt für fast alle Pflegekassen: Das Pflegegeld wird am ersten Bankarbeitstag, also Montag, 2. März 2026, mit Valuta zum selben Tag angewiesen.
In der Praxis bedeutet das:
- Bei den meisten Banken ist das Pflegegeld am 2. oder 3. März 2026 sichtbar. Verzögerungen von ein bis zwei Tagen sind systembedingt möglich.
- Wer bei derselben Bank wie die Pflegekasse oder der Dienstleister der Kasse ein Konto hat, sieht den Zahlungseingang häufig schon früh am Morgen des 2. März.
- Fällt der Zahlungseingang bis zum 4. März aus, empfehlen Beratungsstellen, umgehend die Pflegekasse zu kontaktieren und einen Kontoauszug bereitzuhalten.
Rechtlich entscheidend ist, dass das Pflegegeld monatlich im Voraus gewährt wird – es soll also zu Monatsbeginn für den laufenden Monat zur Verfügung stehen.
Anspruch, Beträge und neue Rechtslage 2026
Seit 1. Januar 2026 gelten angepasste Pflegegeld-Beträge nach § 37 SGB XI n. F., eingeführt durch ein Änderungsgesetz vom 22. Dezember 2025.
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können anstelle von Pflegesachleistungen Pflegegeld beantragen, wenn sie die häusliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherstellen.
Die monatlichen Pflegegeld-Beträge betragen seit 2026:
- Pflegegrad 2: 347 Euro
- Pflegegrad 3: 599 Euro
- Pflegegrad 4: 800 Euro
- Pflegegrad 5: 990 Euro
Die Beträge werden – sofern der Anspruch für den vollen Kalendermonat besteht – in voller Höhe gezahlt.
Besteht der Anspruch nur für einen Teilmonat, wird das Pflegegeld nach § 37 Abs. 2 SGB XI anteilig gekürzt, wobei der Monat pauschal mit 30 Tagen gerechnet wird.
Beispielrechnung für März 2026
Ein pflegebedürftiger Mensch mit Pflegegrad 3 hat vollen Anspruch auf Pflegegeld für März 2026 und erhält 599 Euro.
Wird das Pflegegeld wie üblich zum ersten Bankarbeitstag (2. März) überwiesen, steht der Betrag faktisch in den ersten Märztagen zur Verfügung, etwa am 2. oder 3. März.
Kommt die Pflegebedürftigkeit jedoch erst zum 16. März 2026 zustande, wird nur der Anspruch ab diesem Tag berücksichtigt.
Nach der 30-Tage-Regel wären das 15 von 30 Tagen, also 50 Prozent des Monatsbetrags: Bei Pflegegrad 3 würden in diesem Fall 299,50 Euro überwiesen.
Wichtige Sonderfälle: Krankenhaus, Verhinderungspflege, Tod
Die Rechtslage 2026 bringt spürbare Entlastungen für Familien: Bei Aufenthalten in Krankenhaus- oder Rehaeinrichtungen wird das Pflegegeld nun bis zu acht Wochen weitergezahlt.
Zudem wird während Kurzzeit- oder Verhinderungspflege nach § 42 und § 39 SGB XI die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes bis zu acht Wochen im Jahr fortgeführt.
Kommt es zum Todesfall, wird das Pflegegeld bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem die pflegebedürftige Person gestorben ist.
Wird versehentlich über diesen Monat hinaus überwiesen, kann die Pflegekasse das Geld auf Grundlage von § 118 Abs. 3 und 4 SGB VI analog zurückfordern.
Ein Insider aus einer großen Ersatzkasse berichtet, dass intern bereits automatische Prüfmechanismen laufen, die „Überzahlungen nach einem Todesfall binnen weniger Tage erkennen und mit den Angehörigen meist sehr kulant, aber rechtlich sauber klären“ – ein Prozess, der durch die neuen digitalen Schnittstellen zwischen Standesämtern und Pflegekassen seit 2025 deutlich beschleunigt wurde.
Warum der 2. März 2026 für die Haushaltskasse entscheidend ist
Für viele pflegende Angehörige ist das Pflegegeld ein fester Baustein im Monatsbudget – insbesondere bei gleichzeitig steigenden Lebenshaltungs- und Energiekosten.diakonie+1
Gerade in Familien, in denen ein Elternteil die Berufstätigkeit reduziert, um einen Angehörigen zu pflegen, wird das Pflegegeld oft genutzt, um Verdienstausfälle teilweise zu kompensieren, Fahrkosten zu Terminen zu decken oder zusätzliche Unterstützung im Alltag zu finanzieren.
Ein Praxisbeispiel:
- Eine Tochter pflegt ihre Mutter mit Pflegegrad 4 zu Hause und erhält 800 Euro Pflegegeld.
- Rund 300 Euro fließen monatlich in eine stundenweise entlastende Betreuung, etwa für Einkäufe oder Spaziergänge.
- Weitere 200 Euro werden für Fahrtkosten, Hilfsmittel und Zuzahlungen verwendet, der Rest bleibt als Puffer für unvorhergesehene Ausgaben.
Trifft die Zahlung erst am 4. oder 5. des Monats ein, können Daueraufträge und Lastschriften in eine gefährliche Schieflage geraten – ein Grund, warum Sozialverbände immer wieder mahnen, Auszahlungsprozesse so stabil wie möglich zu halten.
Beratungspflicht und Pflegeberatung als Sicherheitsnetz
Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, müssen 2026 weiterhin regelmäßig Beratungsbesuche in der eigenen Häuslichkeit abrufen, um die Qualität der Versorgung zu sichern.
Für Pflegegrade 2 und 3 ist mindestens einmal halbjährlich, für Pflegegrade 4 und 5 bis zu einmal quartalsweise ein solcher Besuch vorgesehen.
Bis März 2027 darf jede zweite Beratung auf Wunsch per Videokonferenz stattfinden – eine Regelung, die 2026 gerade in ländlichen Regionen als praxistauglicher Kompromiss gilt.
Im Rahmen dieser Beratungen weisen Fachkräfte regelmäßig darauf hin, wie Pflegegeld, Verhinderungspflege und digitale Pflegeanwendungen sinnvoll kombiniert werden können, um die häusliche Pflege finanziell stabil und fachlich sicher zu organisieren.
Quellen:
- § 37 SGB XI in der ab 01.01.2026 gültigen Fassung (Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen)
- Bundesministerium für Gesundheit – Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (Presseinformation vom 6.11.2025)
- Diakonie Deutschland: Übersicht „Leistungen SGB XI zum 01.01.2026“