Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung stehen im Alltag vor massiven Mobilitätsproblemen – selbst kurze Wege können zur unüberwindbaren Hürde werden. Das Merkzeichen aG im Schwerbehindertenausweis soll genau hier ansetzen und durch Parkerleichterungen, Fahrkostenübernahme und steuerliche Vorteile die Teilhabe sichern. Seit den letzten Jahren haben Gesetzgeber und Gerichte die Voraussetzungen und Nachteilsausgleiche präzisiert – das wirkt sich direkt auf Anträge und Widersprüche aus (Stand: 2026). Wer seine Rechte kennt und gezielt nutzt, kann spürbare finanzielle und praktische Entlastungen erreichen, etwa bei Taxi‑Fahrten, Parkausweisen und der Einkommensteuer.
Merkzeichen aG 2026: Was bedeutet das konkret?
Das Merkzeichen aG („außergewöhnlich gehbehindert“) ist ein Eintrag im Schwerbehindertenausweis für Menschen mit schwersten Mobilitätseinschränkungen. Voraussetzung ist, dass die Fortbewegung außerhalb des Autos dauerhaft nur mit großer Anstrengung oder fremder Hilfe möglich ist und die Mobilitätseinschränkung allein mit mindestens GdB 80 bewertet wird.
Rechtsgrundlage sind unter anderem das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX und die Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV). Maßgeblich ist, wie sich Betroffene im typischen öffentlichen Verkehrsraum bewegen können – etwa auf unebenem Pflaster, mit Bordsteinkanten und Steigungen. Das Merkzeichen aG zählt zu den weitreichendsten Nachteilsausgleichen, weil es Zugang zu besonderen Parkrechten, Fahrkostenregelungen und Steuerbegünstigungen eröffnet.
Neue Akzente durch Rechtsprechung: Mobilität im öffentlichen Raum
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in den letzten Jahren die Kriterien für das Merkzeichen aG geschärft. Entscheidend ist nicht mehr allein, welche Strecke jemand theoretisch in einer geschützten Umgebung gehen könnte, sondern wie die Person sich im normalen öffentlichen Raum tatsächlich fortbewegen kann.
Ein aktuelles Urteil betont: Maßstab sind die typischen Herausforderungen draußen – Unebenheiten, Bordsteine, Steigungen –, nicht die Mobilität in der Wohnung. Zugleich unterstreichen Sozialgerichte, dass das Merkzeichen aG dazu dient, stark eingeschränkte Gehfähigkeit durch kürzere Wege und Parkerleichterungen zu kompensieren, nicht jedoch jede gesundheitliche Einschränkung mit Autofahrten auszugleichen. Für Betroffene bedeutet das: Gute medizinische Dokumentation der konkreten Gehprobleme im Alltag ist wichtiger denn je.
Taxi, Fahrkosten und Krankenkasse: Was wird übernommen?
Für viele Menschen mit Merkzeichen aG sind Taxis und Fahrdienste keine Bequemlichkeit, sondern Voraussetzung, um Arzttermine oder Therapien überhaupt wahrnehmen zu können. Unter bestimmten Voraussetzungen können gesetzliche Krankenkassen Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen übernehmen, wenn eine schwerwiegende dauerhafte Gehbehinderung vorliegt und ein entsprechender Vermerk (z. B. aG) im Ausweis steht.
Rechtsgrundlage sind die Regelungen zur Krankenbeförderung im Fünften Buch Sozialgesetzbuch – SGB V. In der Praxis sind häufig Verordnungen der behandelnden Ärztin/des Arztes sowie eine vorherige Genehmigung der Krankenkasse erforderlich. Ergänzend können Träger der Eingliederungshilfe verpflichtet sein, behinderungsbedingte Fahrten – etwa zur Schule oder zu Teilhabeangeboten – zu finanzieren, wenn eine selbstständige Nutzung von Bus und Bahn nicht möglich ist. Das Bundessozialgericht hat 2024 klargestellt, dass in solchen Fällen notwendige Taxikosten im Rahmen der Eingliederungshilfe zu übernehmen sind, sofern Pauschalen des Schulträgers nicht ausreichen.
Parkerleichterungen: Blauer EU‑Parkausweis und Wegstrecken
Mit Merkzeichen aG erhalten Betroffene in der Regel den blauen EU‑Parkausweis für Menschen mit Behinderungen. Dieser berechtigt unter anderem zum Parken auf besonderen Behindertenparkplätzen, zu verlängerten Parkzeiten oder zum Parken in bestimmten eingeschränkten Halteverbotszonen – die genauen Regelungen ergeben sich aus der Straßenverkehrs‑Ordnung und örtlichen Ausnahmegenehmigungen.
Die Verwaltungspraxis der Länder konkretisiert, welche Parkerleichterungen im Detail gelten; Informationen finden Sie zum Beispiel bei den Landesbehörden wie dem Landesverwaltungsamt Sachsen‑Anhalt. Wichtig ist: Das Merkzeichen G („gehbehindert“) genügt nicht für den blauen Ausweis, sondern berechtigt nur in bestimmten Konstellationen zu einem „orangenen“ bzw. nationalen Parkausweis mit eingeschränkten Vergünstigungen. Gerade bei sehr kurzen Gehstrecken – etwa nur wenige Meter bis zum Eingang – ist der blaue Ausweis für Menschen mit aG zentral, um den Alltag bewältigen zu können.
Öffentlicher Nahverkehr oder Kfz‑Steuerbefreiung: Sie müssen wählen
Mit Merkzeichen aG können Sie eine Wertmarke für den öffentlichen Personennahverkehr erwerben, die bundesweit im Nahverkehr gilt. Menschen mit bestimmten Sozialleistungen können die Wertmarke kostenfrei bekommen; ohne Sozialleistungen fällt eine vergünstigte Jahres- oder Halbjahresgebühr an.
Alternativ zur Wertmarke ist eine Befreiung von der Kfz‑Steuer für ein auf Sie zugelassenes Fahrzeug möglich. Zuständig ist die Zollverwaltung; der Antrag kann über die Seite der Generalzolldirektion gestellt werden. Wichtig: In der Regel müssen Sie sich entscheiden, ob Sie die ÖPNV‑Freifahrt (Wertmarke) oder die Kfz‑Steuerbefreiung nutzen – eine gleichzeitige Inanspruchnahme beider Nachteilsausgleiche ist nicht vorgesehen.
Steuerliche Vorteile und Fahrtkostenpauschale
Mit Schwerbehindertenausweis und Merkzeichen aG können Sie erweiterte steuerliche Nachteilsausgleiche nutzen. Dazu zählen ein erhöhter Behinderten‑Pauschbetrag bei der Einkommensteuer sowie eine Fahrtkostenpauschale, die für Menschen mit Merkzeichen aG, H oder Bl bis zu 4.500 Euro im Jahr betragen kann.
Die Regelungen finden sich im Einkommensteuergesetz (EStG) und wurden vom Gesetzgeber in den vergangenen Jahren schrittweise angepasst. Ein Urteil des Bundesfinanzhofs aus 2024 stellt klar, dass pauschale Fahrtkostenregelungen nur dann greifen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen – darunter das Vorliegen bestimmter Merkzeichen – tatsächlich erfüllt sind. Wer kein Merkzeichen aG, H oder Bl hat, kann seine behinderungsbedingten Fahrten nur eingeschränkt als außergewöhnliche Belastung geltend machen.
Sozialleistungen: Mehrbedarf und Unterkunftskosten
Das Merkzeichen aG kann bei Bürgergeld und Sozialhilfe einen Mehrbedarfszuschlag auslösen. Für erwerbsgeminderte oder dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen mit Merkzeichen aG kommt regelmäßig ein Mehrbedarf von 17 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs in Betracht. Die Rechtsgrundlagen finden sich im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – SGB XII und im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – SGB II.
Zudem berücksichtigen Jobcenter und Sozialämter, dass barrierefreie Wohnungen häufig teurer sind. Höhere angemessene Unterkunftskosten können anerkannt werden, wenn diese behinderungsbedingt notwendig sind, beispielsweise wegen Aufzug, stufenlosem Zugang oder größerer Wohnfläche. Hier lohnt es sich, die behinderungsbedingten Anforderungen an die Wohnung schriftlich – etwa durch ärztliche Stellungnahmen – zu belegen.
Antrag, Widerspruch und Praxisprobleme
Der Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung und auf Eintragung des Merkzeichens aG ist beim zuständigen Versorgungsamt bzw. Integrationsamt des Bundeslandes zu stellen. Eine Übersicht der Zuständigkeiten findet sich meist auf den Seiten der Landesministerien oder unter Portalen wie dem Familienratgeber der Aktion Mensch.
In der Praxis werden Anträge auf aG nicht selten zunächst abgelehnt, insbesondere wenn die Unterlagen keine klare Beschreibung der Gehfähigkeit im öffentlichen Raum enthalten. Betroffene sollten dann binnen eines Monats Widerspruch einlegen, ärztliche Gutachten nachreichen und die konkrete Alltagssituation detailliert schildern. Auch Sozialverbände wie der VdK bieten Unterstützung bei Anträgen und Widersprüchen.
Beispiel aus der Praxis
Frau K., 62 Jahre, leidet an einer schweren Herz‑ und Lungenerkrankung und kann sich draußen nur mit häufigen Pausen und ständiger Begleitung bewegen. Zunächst wurde ihr Merkzeichen G zuerkannt, aG jedoch abgelehnt.
Im Widerspruchsverfahren legte sie neue kardiologische Befunde vor und schilderte detailliert, dass sie schon beim Aussteigen aus dem Auto im öffentlichen Straßenraum auf fremde Hilfe angewiesen ist. Nach erneuter Prüfung erhielt sie das Merkzeichen aG, den blauen EU‑Parkausweis und eine Befreiung von der Kfz‑Steuer. Dadurch wurden Arztbesuche und Einkäufe für sie deutlich erleichtert.
FAQ zum Merkzeichen aG 2026
Wer kann das Merkzeichen aG bekommen?
Menschen mit schwersten Gehbehinderungen, deren Fortbewegung außerhalb des Autos nur mit großer Anstrengung oder mit fremder Hilfe möglich ist und deren Mobilitätseinschränkung allein mit mindestens GdB 80 bewertet wird.
Welche Vorteile habe ich mit Merkzeichen aG beim Parken?
Sie können in der Regel den blauen EU‑Parkausweis erhalten und damit Behindertenparkplätze nutzen sowie von weiteren Parkerleichterungen profitieren, etwa verlängerten Parkzeiten in bestimmten Zonen.
Ersetzt das Merkzeichen aG automatisch alle Taxikosten?
Nein, Taxikosten werden nicht pauschal übernommen. Übernahmen sind nur möglich, wenn gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind und etwa Krankenkasse oder Eingliederungshilfe zuständig sind und Bewilligungen erteilen.
Kann ich gleichzeitig Kfz‑Steuerbefreiung und kostenlose ÖPNV‑Nutzung erhalten?
In der Regel müssen Sie sich entscheiden: Entweder nutzen Sie die Wertmarke für den öffentlichen Nahverkehr oder Sie beantragen eine Befreiung von der Kfz‑Steuer für ein Fahrzeug.
Gibt es zusätzliche Steuervorteile mit Merkzeichen aG?
Ja, Sie können erhöhte Behinderten‑Pauschbeträge und eine Fahrtkostenpauschale (bei Merkzeichen aG, H oder Bl) sowie weitere außergewöhnliche Belastungen geltend machen, soweit die Voraussetzungen des Einkommensteuergesetzes erfüllt sind.
Welche Rolle spielt das BSG‑Urteil zur Mobilität im öffentlichen Raum?
Das Urteil stellt klar, dass die Mobilität im typischen öffentlichen Verkehrsraum entscheidend ist, nicht die Gehfähigkeit in der Wohnung; das kann die Chancen in Widerspruchsverfahren verbessern, wenn der Alltag draußen besonders eingeschränkt ist.
Wo bekomme ich Hilfe beim Antrag oder Widerspruch?
Unterstützung bieten Sozialverbände wie der VdK, örtliche Behindertenbeauftragte sowie Beratungsportale wie der Familienratgeber der Aktion Mensch.
Quellen
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales – Informationen zu Behinderung und Teilhabe
- Familienratgeber der Aktion Mensch – Nachteilsausgleiche bei Schwerbehinderung
- Gesetze im Internet – SGB IX, SGB V, SGB XII, SGB II, EStG
- Deutsche Rentenversicherung – Informationen zur Schwerbehinderung und Merkzeichen
