Worum geht es? Geld zurück trotz Pflegekostenexplosion
Strom für Hilfsmittel, zusätzliche Pflegehilfsmittel, höhere Fahrkosten oder der Umbau der Wohnung: Im Alltag summieren sich diese Ausgaben schnell, insbesondere bei Menschen mit Schwerbehinderung und einem anerkannten Pflegegrad. Ein Teil dieser Kosten kann erstattet oder über andere Leistungen abgefedert werden – etwa durch die gesetzliche Krankenversicherung nach § 33 SGB V oder durch Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach SGB XI.
Wichtig ist, dass Sie unterscheiden:
- Was ist ein medizinisches Hilfsmittel der Krankenkasse?
- Was ist ein Pflegehilfsmittel oder eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme der Pflegekasse?
- Wo greifen andere Leistungen, etwa Steuervergünstigungen oder Eingliederungshilfe?
Diese Trennung entscheidet, wer wann zahlt – und an wen Sie Ihre Anträge richten sollten.
Rechtslage 2026: Was hat sich geändert?
Der grundlegende Anspruch auf Stromkostenerstattung für elektrische Hilfsmittel beruht weiterhin auf einem Urteil des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 1997 (Az. 3 RK 12/96) in Verbindung mit § 33 SGB V. Neuere Entscheidungen konkretisieren vor allem, wie weit dieser Anspruch reicht und dass Versicherte sich nicht auf den billigsten Stromanbieter verweisen lassen müssen.
Beispiele für relevante Entwicklungen und Praxisfragen 2026:
- Pflegegeld bei Klinikaufenthalt: Seit 2024/2025 wird Pflegegeld bei stationären Krankenhausaufenthalten teilweise länger weitergezahlt (bis zu acht Wochen), was für pflegende Angehörige Planungssicherheit bringt.
- Stromkostenerstattung: Krankenkassen arbeiten mit sehr unterschiedlichen Pauschalen, etwa für Schlafapnoe-Geräte, Sauerstoffkonzentratoren oder Elektrorollstühle. Einige Kassen orientieren sich dabei an Empfehlungen großer Krankenkassenverbände, andere verhandeln individuelle Beträge.
- Strengere Begutachtung: In der Praxis berichten Beratungsstellen, dass Begriffe wie „Wirtschaftlichkeit“ und „Erforderlichkeit“ enger ausgelegt werden, was zu häufigeren Ablehnungen und Widerspruchsverfahren führt.
Menschen mit Schwerbehinderung sollten deshalb ihre Ansprüche kennen, Belege sammeln und im Zweifel Widerspruch einlegen, statt eine Ablehnung einfach hinzunehmen.
Stromkosten für Hilfsmittel: Wann die Kasse zahlen muss
Elektrische Hilfsmittel wie Beatmungsgeräte, Sauerstoffkonzentratoren, elektrische Rollstühle oder Pflegebetten verbrauchen oft mehrere hundert Euro Strom im Jahr. Nach § 33 SGB V umfasst der Anspruch auf ein Hilfsmittel auch die Versorgung mit der zum Betrieb notwendigen Energie – also dem Strom.
Voraussetzungen für die Erstattung:
- Das Hilfsmittel ist von der Krankenkasse genehmigt und medizinisch notwendig.
- Es handelt sich nicht um ein rein „komfortorientiertes“ Gerät, sondern um eine Leistung zur Sicherung der Krankenbehandlung oder zur Vermeidung von Behinderung.
- Sie können den Mehrverbrauch an Strom plausibel nachweisen (z.B. über technische Daten, Nutzungsdauer, Berechnung der Kilowattstunden).
Die Praxis:
- Manche Kassen zahlen monatliche oder jährliche Pauschalen (z.B. für Schlafapnoe-Geräte, Beatmungsgeräte oder Elektrorollstühle), andere erstatten nach konkretem Nachweis.
- Die Höhe der Pauschalen ist sehr unterschiedlich, eine einheitliche gesetzliche Pauschale gibt es nicht.
Ein Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts stellte klar, dass Versicherte sich nicht auf den billigsten Stromanbieter verweisen lassen müssen, solange der eigene Tarif noch als angemessen gilt.
Pflegekasse oder Krankenkasse? Typische Stolperfallen
In der Praxis müssen Sie oft zwischen Kranken- und Pflegekasse unterscheiden, obwohl beide bei derselben Versicherung angesiedelt sind.
Typische Konstellationen:
- Krankenkasse (SGB V): Medizinische Hilfsmittel wie Beatmungsgeräte, Sauerstoffgeräte, Schlafapnoe-Masken, viele Rollstühle und bestimmte Lagerungssysteme. Hier können auch Stromkosten erstattet werden.
- Pflegekasse (SGB XI): Pflegehilfsmittel zum Verbrauch und technische Pflegehilfsmittel, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege sowie wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (z.B. Zuschuss für einen Treppenlift bis 4.000 Euro).
Wichtig:
- Ein Treppenlift ist rechtlich keine Hilfsmittelversorgung der Krankenkasse, sondern eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme der Pflegekasse – für den Strom gibt es daher in der Regel keine zusätzliche Stromkostenerstattung.
- Wenn Sie ein Gerät selbst angeschafft haben, ohne dass es verordnet und genehmigt wurde, besteht meist kein Anspruch auf Stromkostenerstattung.
So stellen Sie 2026 den Antrag – Schritt für Schritt
Damit Sie Ihr Geld zurückbekommen, sollten Sie strukturiert vorgehen und alle Nachweise sammeln.
- Hilfsmittel prüfen
Überprüfen Sie, ob das Hilfsmittel von der Krankenkasse genehmigt wurde und ein aktueller Bescheid vorliegt. Informationen finden Sie auch bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse. - Stromverbrauch berechnen
- Datenblatt des Geräts (Leistung in Watt) bereitlegen.
- Durchschnittliche tägliche Nutzungszeit schätzen oder dokumentieren.
- Jahresverbrauch in kWh berechnen (Leistung x Stunden x 365 / 1000).
- Mehrkosten ermitteln
Multiplizieren Sie den Jahresverbrauch mit dem Preis pro kWh in Ihrem Stromtarif, um die jährlichen Mehrkosten zu berechnen. - Antrag formulieren
Stellen Sie einen schriftlichen Antrag auf Erstattung der Stromkosten bei Ihrer Krankenkasse und verweisen Sie auf § 33 SGB V und das BSG-Urteil (Az. 3 RK 12/96). - Unterlagen beifügen
- Verordnung des Arztes
- Genehmigungsbescheid der Krankenkasse
- Technische Daten des Geräts
- Berechnung des Jahresverbrauchs
- Aktuelle Stromrechnung
- Fristen beachten und nachhaken
Krankenkassen müssen über Leistungsanträge grundsätzlich zügig entscheiden (Regelfristen nach § 13 SGB V). Bei Verzögerung können Sie nachfragen oder sich bei einer unabhängigen Beratungsstelle, etwa dem SoVD, Unterstützung holen.
Widerspruch, wenn die Kasse „Nein“ sagt
Ablehnungen sind nicht das Ende – fast alle Expertinnen und Experten raten, Widerspruch einzulegen, wenn Sie von der Berechtigung Ihres Anspruchs überzeugt sind.
Typische Ablehnungsgründe:
- „kein zusätzlicher Stromverbrauch nachgewiesen“
- „Hilfsmittel nicht genehmigt“
- „Wirtschaftlichkeitsgebot – Stromtarif zu teuer“
Was Sie tun können:
- Frist einhalten: Der Widerspruch muss in der Regel innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids eingehen (siehe Sozialgerichtsgesetz).
- Begründung nachreichen: Sie können zunächst fristwahrend Widerspruch einlegen und die ausführliche Begründung nachreichen.
- Unterlagen ergänzen: Aktuelle ärztliche Stellungnahmen, detailliertere Verbrauchsberechnungen und ggf. Vergleichswerte anderer Kassen können die Erfolgschancen erhöhen.
- Beratung nutzen: Sozialverbände wie der VdK oder der SoVD unterstützen beim Widerspruchsverfahren.
Wenn der Widerspruch abgelehnt wird, können Sie Klage vor dem Sozialgericht erheben; dafür fallen in der ersten Instanz keine Gerichtskosten an.
Praxisbeispiel: Beatmungsgerät zu Hause
Ein 58-jähriger Mann mit Schwerbehinderung und Pflegegrad 4 nutzt zu Hause ein Beatmungsgerät, das täglich rund acht Stunden läuft. Die Krankenkasse hat das Gerät genehmigt, übernimmt aber zunächst nur die Wartungskosten.
Nach Berechnung ergeben sich jährliche Strommehrkosten von über 200 Euro, die der Versicherte anhand von Leistungsdaten und seinem Stromtarif belegt. Mit Verweis auf § 33 SGB V und das BSG-Urteil 3 RK 12/96 beantragt er die Erstattung und erhält schließlich eine jährliche Pauschale. Die Krankenkasse akzeptiert dabei seinen bestehenden Stromtarif, obwohl es im Versorgungsgebiet theoretisch günstigere Anbieter gäbe.
Weitere finanzielle Hilfen bei Schwerbehinderung
Neben Stromkosten für Hilfsmittel gibt es verschiedene weitere Geldleistungen für Menschen mit Schwerbehinderung:
- Pflegegeld und Pflegesachleistungen nach SGB XI je nach Pflegegrad.
- Hilfsmittel und Reha-Leistungen über die gesetzliche Krankenversicherung nach SGB V.
- Eingliederungshilfe und Leistungen zur sozialen Teilhabe nach SGB IX.
- Steuerliche Nachteilsausgleiche (Behinderten-Pauschbetrag, Fahrtkosten) über das Bundesministerium der Finanzen.
Eine gute Übersicht bietet das staatliche Familienportal.
FAQ zu Geld zurück in der Pflege (Stand 2026)
Gilt der Anspruch auf Stromkostenerstattung für alle elektrischen Hilfsmittel?
Nein. Entscheidend ist, dass das Hilfsmittel ärztlich verordnet, von der Krankenkasse genehmigt und medizinisch notwendig ist. Geräte, die Sie privat angeschafft haben oder die nur dem Komfort dienen, sind meist ausgeschlossen.
Wer ist zuständig: Krankenkasse oder Pflegekasse?
Wie weise ich den zusätzlichen Stromverbrauch nach?
Sie benötigen die Leistungsdaten des Geräts (Watt), die durchschnittliche tägliche Nutzungsdauer und den Preis pro kWh aus Ihrem Stromvertrag. Daraus berechnen Sie die Jahreskosten und legen diese Berechnung der Krankenkasse vor.
Muss ich den billigsten Stromanbieter wählen, damit die Kasse zahlt?
Nein. Nach einem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts darf die Krankenkasse Sie nicht einfach auf den günstigsten Anbieter verweisen, solange Ihr Strompreis insgesamt als angemessen gilt.
Was kann ich tun, wenn mein Antrag abgelehnt wird?
Spielt der Grad der Behinderung (GdB) für die Stromkostenerstattung eine Rolle?
Der GdB ist für viele Nachteilsausgleiche wichtig, für die Stromkostenerstattung steht jedoch das konkrete Hilfsmittel im Mittelpunkt. Maßgeblich ist die medizinische Notwendigkeit und die Genehmigung durch die Krankenkasse.
Wo bekomme ich eine neutrale Erstberatung?
Eine erste, unabhängige Orientierung bieten das Familienportal der Bundesregierung, Sozialverbände wie SoVD und VdK oder örtliche Ergänzende unabhängige Teilhabeberatungsstellen (EUTB).
