Ab dem 1. Januar 2027 kostet jedes zuzahlungspflichtige Rezept mindestens 7,50 Euro statt bisher 5 Euro. Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ist beschlossen und greift in gut zehn Wochen. Für schwerbehinderte Menschen mit Dauermedikation entscheidet nun ein unscheinbares Behördenpapier, ob die jährliche Eigenbeteiligung bei zwei oder bei einem Prozent des Einkommens endet.
Die Einzelbeträge steigen, die Jahresobergrenze nicht
Bundestag und Bundesrat haben das Sparpaket für die gesetzliche Krankenversicherung am 10. Juli 2026 verabschiedet. Begründet wird die Erhöhung damit, dass die Zuzahlungssätze seit 2004 nicht mehr angepasst wurden. In der Apotheke bleibt es bei zehn Prozent des Abgabepreises, doch der Rahmen verschiebt sich: Statt 5 bis 10 Euro werden künftig 7,50 bis 15 Euro fällig, höchstens jedoch der Preis des Medikaments selbst.
Ein Beispiel zeigt den Effekt: Für ein Präparat zum Preis von 42 Euro lag die Zuzahlung bislang beim Mindestbetrag von 5 Euro, ab Januar sind es 7,50 Euro. Bei einem Medikament für 140 Euro steigt der Eigenanteil von gedeckelten 10 auf 14 Euro. Auch im Krankenhaus erhöht sich der Tagessatz von 10 auf 15 Euro, begrenzt auf 28 Tage im Jahr. Heil- und Hilfsmittel sowie Fahrkosten sind ebenfalls betroffen.
Unverändert bleibt dagegen die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V: zwei Prozent der berücksichtigten Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, bei schwerwiegend chronisch Kranken ein Prozent. Weil die Einzelbeträge wachsen, die Deckelung aber nicht, ist die Grenze 2027 schlicht früher erreicht. Damit wird die Frage, ob jemand als Chroniker anerkannt ist, für viele Haushalte zu einer Rechnung mit spürbarem Unterschied.
Was die Halbierung tatsächlich bewirkt
Halbiert wird nicht die einzelne Zuzahlung, sondern der Jahreshöchstbetrag. Eine alleinstehende Versicherte mit berücksichtigten Einnahmen von 31.000 Euro im Jahr trägt regulär bis zu 620 Euro an Zuzahlungen. Mit anerkanntem Chroniker-Status endet ihre Belastung bei 310 Euro. Finanziell spürbar wird das allerdings erst, wenn die tatsächlichen Zuzahlungen eines Jahres über der niedrigeren Grenze liegen.
An der Apothekenkasse bleibt zunächst alles beim Alten. Gezahlt wird weiter, bis die persönliche Grenze erreicht ist. Danach stellt die Krankenkasse eine Befreiung für den Rest des Kalenderjahres aus und erstattet zu viel gezahlte Beträge.
Warum GdB 60 allein nicht genügt
Wer als schwerwiegend chronisch krank gilt, legt die Chroniker-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses fest. Grundvoraussetzung ist eine Dauerbehandlung: mindestens ein Jahr lang, wenigstens einmal pro Quartal, wegen derselben Erkrankung. Dazu muss ein weiteres Merkmal kommen, etwa ein Grad der Behinderung, ein Grad der Schädigungsfolgen oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von jeweils mindestens 60.
Der Haken liegt im Detail. Der GdB muss zumindest teilweise auf genau jener Krankheit beruhen, die dauerhaft behandelt wird. Ein GdB von 60 wegen einer Wirbelsäulenerkrankung trägt also nicht automatisch, wenn sich die quartalsweise Behandlung nur auf eine Schilddrüsenerkrankung bezieht. Es reicht aber, wenn die behandelte Krankheit in den Gesamt-GdB eingeflossen ist, sie muss ihn nicht allein begründen.
Hier scheitern viele Anträge am Papier. Der Schwerbehindertenausweis nennt nur die Höhe des GdB, nicht dessen Ursachen. Verlangt wird deshalb eine Kopie des bestandskräftigen Feststellungsbescheids der Versorgungsbehörde, aus dem der Zusammenhang hervorgeht. Fehlt er dort, braucht es eine Klärung mit Kasse und Versorgungsamt; ein formloses Attest ersetzt den amtlichen Nachweis nicht ohne Weiteres.
Zwei weitere Wege zur Ein-Prozent-Grenze
Der GdB ist nur ein Zugang von mehreren. Ein Pflegegrad 3, 4 oder 5 erfüllt das Zusatzmerkmal ebenfalls. Besteht er seit mindestens einem Jahr, unterstellt die Richtlinie die Dauerbehandlung, belegt durch den Bescheid der Pflegekasse.
Der dritte Weg führt über die Versorgung selbst. Ist eine fortlaufende ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, eine Arzneimitteltherapie, Behandlungspflege oder Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln nötig, ohne die eine lebensbedrohliche Verschlechterung, eine verkürzte Lebenserwartung oder eine dauerhaft geminderte Lebensqualität zu erwarten wäre, gilt die niedrigere Grenze auch ohne GdB 60. Davon profitieren auch Menschen mit GdB 50 oder ganz ohne Feststellung.
| Regelung | Bis 31.12.2026 | Ab 1.1.2027 |
|---|---|---|
| Zuzahlung Arzneimittel | 10 Prozent, mind. 5 Euro, max. 10 Euro | 10 Prozent, mind. 7,50 Euro, max. 15 Euro |
| Krankenhaus pro Tag | 10 Euro, max. 28 Tage | 15 Euro, max. 28 Tage |
| Allgemeine Belastungsgrenze | 2 Prozent der Bruttoeinnahmen | unverändert 2 Prozent |
| Grenze für Chroniker | 1 Prozent der Bruttoeinnahmen | unverändert 1 Prozent |
| Chroniker-Grenze Grundsicherung (Regelsatz 563 Euro) | 67,56 Euro im Jahr | 67,56 Euro, solange der Regelsatz unverändert bleibt |
| Nachweis GdB-Weg | GdB ab 60 mit Bezug zur behandelten Krankheit laut Feststellungsbescheid | unverändert |
| Alternativen | Pflegegrad 3 bis 5 oder ärztlich bestätigte kontinuierliche Versorgung | unverändert |
Was zählt und was nicht
Auf die Grenze werden alle gesetzlichen Zuzahlungen eines Kalenderjahres angerechnet: Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, Krankenhaus, Reha, häusliche Krankenpflege und genehmigte Fahrkosten. Ist der Chroniker-Status anerkannt, müssen diese Ausgaben nicht alle mit der chronischen Erkrankung zusammenhängen.
Nicht berücksichtigt werden Mehrkosten für teurere Präparate oder Hilfsmittel, Selbstzahlerleistungen, rezeptfreie Arzneien aus eigener Tasche und der Eigenanteil beim Zahnersatz. Gerade dort wird es ab Januar teurer, weil der Festzuschuss der Kassen sinkt. Diese Mehrbelastung läuft vollständig an der Belastungsgrenze vorbei.
Neue Freibeträge für Familien zeichnen sich ab
Maßgeblich sind die Bruttoeinnahmen des Haushalts nach Krankenversicherungsrecht, also etwa Lohn, Renten, Versorgungsbezüge, Miet- und Kapitalerträge. Leben Ehe- oder Lebenspartner und Kinder im selben Haushalt, werden Einnahmen und Zuzahlungen zusammengerechnet und Freibeträge abgezogen. 2026 sind das 7.119 Euro für den ersten Angehörigen, 4.746 Euro für jeden weiteren und 9.756 Euro je Kind.
Seit Erscheinen der ersten Berichte zur Reform hat sich hier etwas bewegt: Die Bundesregierung hat am 7. Oktober die Sozialversicherungsrechengrößen 2027 beschlossen, darunter eine jährliche Bezugsgröße von 49.560 Euro. Da sich die Angehörigenfreibeträge gesetzlich an 15 beziehungsweise 10 Prozent dieser Größe orientieren, ergeben sich rechnerisch rund 7.434 Euro und 4.956 Euro für 2027. Verbindlich werden die Werte erst mit der Zustimmung des Bundesrates; der Kinderfreibetrag folgt dem steuerlichen Wert.
Grundsicherung: Grenze hängt am offenen Regelsatz
Für Menschen im Grundsicherungsgeld, in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie in der Hilfe zum Lebensunterhalt gilt eine Sonderregel. Basis ist für die gesamte Bedarfsgemeinschaft der Jahresbetrag der Regelbedarfsstufe 1. Bei 563 Euro im Monat sind das 6.756 Euro, woraus sich eine Grenze von 135,12 Euro beziehungsweise 67,56 Euro für Chroniker ergibt. Mit dem neuen Mindestbetrag von 7,50 Euro ist die Chroniker-Grenze schon nach dem neunten Rezept praktisch ausgeschöpft.
Wie hoch die Grenze 2027 ausfällt, ist weiter offen. Das Haushaltsbegleitgesetz 2027, mit dem die Bundesregierung die Fortschreibung der Regelbedarfe umstellen will, war am 12. Oktober Gegenstand einer öffentlichen Anhörung im Haushaltsausschuss des Bundestages. Eine Festlegung des Regelsatzes ist damit noch nicht verbunden; Sozialverbände rechnen mit einer weiteren Nullrunde. Bleibt es bei 563 Euro, bleibt auch die Grenze von 67,56 Euro bestehen.
Antrag, Vorauszahlung und Stolpersteine
Die Befreiung kommt nicht von selbst, sie muss bei der Krankenkasse beantragt werden. Die Arztpraxis bescheinigt die Dauerbehandlung auf dem Vordruck Muster 55, hinzu kommen Einkommensnachweise, Quittungen und gegebenenfalls GdB- oder Pflegegradbescheid. Viele Apotheken stellen auf Wunsch eine Jahresübersicht aus.
Wer die Grenze ohnehin sicher erreicht, kann bei zahlreichen Kassen den errechneten Betrag vorab überweisen und erhält die Befreiung bereits zu Jahresbeginn. Mit den höheren Sätzen ab 2027 dürfte sich dieses Modell für deutlich mehr chronisch Kranke rechnen. Die finanzielle Grenze wird jährlich neu ermittelt; auf einen erneuten medizinischen Nachweis kann die Kasse bei unveränderter Lage verzichten.
Eine Ausnahme betrifft Versicherte, die nach dem 1. April 1972 geboren sind. Haben sie vor Ausbruch der Erkrankung die vorgesehenen Gesundheitsuntersuchungen nicht regelmäßig wahrgenommen, kann es bei der Zwei-Prozent-Grenze bleiben. Die Teilnahme an einem passenden strukturierten Behandlungsprogramm sichert die niedrigere Grenze dennoch. Lehnt die Kasse aus diesem Grund ab, muss sie Untersuchung und Rechtsgrundlage konkret benennen.
Ein Fall aus der Praxis: 198 statt 396 Euro
Eine gesetzlich versicherte Rentnerin wird seit Jahren jedes Quartal wegen einer rheumatoiden Arthritis behandelt. Ihr Feststellungsbescheid nennt die Erkrankung als eine Grundlage ihres GdB von 60. Ihre berücksichtigten Jahreseinnahmen betragen 19.800 Euro.
Ohne Chroniker-Status läge ihre Grenze bei 396 Euro, mit Anerkennung bei 198 Euro. Bis Ende September hat sie 265 Euro an Zuzahlungen gesammelt. Die Kasse erstattet ihr 67 Euro und befreit sie bis Silvester. Da ihre Basistherapeutika ab Januar höhere Zuzahlungen auslösen, wird sie die Grenze 2027 voraussichtlich schon im Frühjahr erreichen.
Wird ein Antrag abgelehnt, muss der Bescheid erkennen lassen, woran es scheitert: an der Dauerbehandlung, am Zusammenhang zwischen Krankheit und GdB oder an einem anderen Nachweis. Ein Widerspruch ist innerhalb der in der Rechtsbehelfsbelehrung genannten Frist möglich.
Häufige Fragen zur Zuzahlungsgrenze 2027
Reicht ein GdB von 60 automatisch für die Ein-Prozent-Grenze?
Nein. Erforderlich ist zusätzlich eine mindestens einjährige, quartalsweise Behandlung wegen derselben Krankheit, die zumindest teilweise zum GdB beigetragen hat. Belegt wird das durch den Feststellungsbescheid, nicht durch den Ausweis.
Verändert die Reform die Belastungsgrenze selbst?
Nein. Ab dem 1. Januar 2027 steigen die einzelnen Zuzahlungen um 50 Prozent, die Grenzen von zwei und einem Prozent der Bruttoeinnahmen bleiben unverändert. Sie werden lediglich früher im Jahr erreicht.
Gilt die niedrigere Grenze auch ohne GdB 60?
Ja, sofern ein anderes Merkmal vorliegt. Dazu zählen Pflegegrad 3, 4 oder 5 sowie eine ärztlich bestätigte kontinuierliche Versorgung, ohne die eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands zu erwarten wäre.
Wie lange gilt eine Befreiung?
Jeweils für ein Kalenderjahr. Die Einkommensgrenze wird jedes Jahr neu berechnet, den medizinischen Nachweis kann die Kasse bei gleichbleibender Erkrankung erlassen.
Einschätzung der Redaktion
Dass Zuzahlungen nach mehr als zwei Jahrzehnten an die Lohnentwicklung angepasst werden, lässt sich nachvollziehen. Die Last trifft aber vor allem jene, die jeden Monat Rezepte einlösen müssen und sich ihre Krankheit nicht ausgesucht haben. Die Ein-Prozent-Grenze ist der eingebaute Schutz dieses Sparpakets, und genau deshalb darf sie nicht an einem Feststellungsbescheid scheitern, dessen Begründung kaum jemand kennt. Wer mit GdB 60 das falsche Dokument einreicht, zahlt im Zweifel doppelt so viel wie gesetzlich vorgesehen. Krankenkassen verfügen über die Behandlungsdaten ihrer Versicherten und könnten chronisch Kranke gezielt auf die Regel hinweisen. Ein Gesetz, das Mehrbelastungen bewusst einplant, sollte auch dafür sorgen, dass die Entlastung dort ankommt, wo sie gedacht ist, statt sie hinter Formularen zu verstecken.
