Seit Januar 2026 können Pflegebedürftige in Deutschland einen Zuschuss von bis zu 70 Euro pro Monat für digitale Pflegeanwendungen erhalten – eine wichtige Neuerung, die viele noch nicht kennen. Doch die Realität ist komplizierter als gedacht: Nicht jede „Pflege-App“ wird erstattet, und häufige Missverständnisse über Voraussetzungen führen zu vermeidbaren Ablehnungen. Der § 40a und § 40b des Sozialgesetzbuches XI (SGB XI) regelt genau, wer diese digitale Unterstützung bekommt – und warum viele Anträge scheitern.
Die 70 Euro genau erklärt: Woraus setzt sich der Zuschuss zusammen?
Der neue Leistungsanspruch für digitale Pflegeanwendungen (DiPA) ist zweigliedrig aufgebaut und wird oft missverstanden. Die monatliche Leistung von bis zu 70 Euro verteilt sich auf zwei Komponenten:
- Bis zu 40 Euro: Für die digitale Anwendung selbst – also die App, die Software oder das Online-Tool
- Bis zu 30 Euro: Für ergänzende Unterstützungsleistungen wie Einrichtung, Anleitung, Startbegleitung und laufende Unterstützung bei der Nutzung
Eine häufige Enttäuschung tritt auf, wenn Versicherte glauben, sie könnten die vollen 70 Euro frei verwenden. Tatsächlich hängt die tatsächliche Leistung davon ab, welche digitale Anwendung gelistet ist und welche Unterstützung nötig ist. Manche Anwendungen kosten weniger als 40 Euro, andere benötigen weniger oder keine ergänzende Unterstützung. Der Zuschuss wird also individuell auf den tatsächlichen Bedarf zugeschnitten.
Erste Hürde: „Digital“ bedeutet nicht automatisch pflegerischer Nutzen
Dies ist der zentrale Knackpunkt bei Ablehnungen. Nach dem Sozialversicherungsrecht gelten digitale Pflegeanwendungen nur dann als erstattungsfähig, wenn sie wesentlich dazu dienen:
- Die Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen zu stabilisieren,
- Fähigkeiten und Funktionen zu erhalten,
- Eine Verschlimmerung des Zustandes zu vermeiden oder
- Die Pflegeperson zu entlasten.
Das bedeutet im Klartext: Eine Meditation-App, ein Spiele-Programm oder ein reines Unterhaltungs-Tool – egal wie gut konzipiert – wird nicht erstattet. Die Pflegekasse muss einen direkten Bezug zur Stabilisierung oder Aufrechterhaltung von Alltags-Fähigkeiten erkennen können.
Die zweite Hürde: Nur gelistete Anwendungen werden erstattet
Noch vor dem Anspruchsprüfungsverfahren kommt ein formales Hindernis: Nur digitale Pflegeanwendungen, die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in das offizielle Verzeichnis aufgenommen wurden, werden von der Pflegeversicherung erstattet. Das ist nicht optional – es ist Voraussetzung.
Praktische Konsequenz: Bevor Sie einen Antrag stellen, müssen Sie prüfen, ob die gewünschte App überhaupt im BfArM-Verzeichnis gelistet ist. Sonst ist eine Ablehnung garantiert – unabhängig davon, wie sinnvoll die Anwendung im Einzelfall sein mag.
Wer hat überhaupt Anspruch? Pflegegrad ja, Schwerbehinderung allein nicht
Ein großes Missverständnis betrifft die Voraussetzung des Pflegegrades. Die Frage lautet oft: „Ich bin schwerbehindert – habe ich Anspruch?“ Die Antwort ist differenziert.
Der Anspruch auf digitale Pflegeanwendungen basiert allein auf der Pflegeversicherung. Das bedeutet: Ein anerkannter Pflegegrad (1 bis 5) ist zwingend erforderlich. Schwerbehinderung (etwa ein GdB ab 50 % oder spezifische Merkzeichen) erklärt zwar oft, warum Pflegebedürftigkeit besteht, begründet aber selbst keinen Anspruch auf DiPA.
Typischerweise führen dauerhafte körperliche oder psychische Einschränkungen sowohl zu einer Schwerbehinderung als auch zu Pflegebedürftigkeit. In diesen Fällen hat die Person Anspruch – aber eben wegen des Pflegegrades, nicht wegen der Schwerbehinderung.
Das Missverständnis mit Hardware: Tablet, Smartwatch, Hausnotruf – wird das bezahlt?
Ein verbreiteter Irrtum: „Ich brauche für die digitale Anwendung doch ein Gerät – wird mir das bezahlt?“ Die Antwort ist klar: Nein.
DiPA-Leistungen umfassen die Anwendung selbst und die Unterstützung bei ihrer Nutzung – nicht die Hardware. Ein Tablet, eine Smartwatch, ein Smartphone oder ein Hausnotrufgerät sind nicht Gegenstand der Erstattung. Viele Pflegebedürftige machen den Fehler, sich teuer ein Gerät zu kaufen in der Hoffnung, die Pflegekasse würde das dann bezahlen – und erleben eine Überraschung, wenn der Antrag abgelehnt wird.
Was häufig zu Verwirrung führt: Manche Pflegekassen bieten zusätzliche, freiwillige Leistungen für digitale Infrastruktur an. Diese sind aber nicht Teil der gesetzlichen DiPA-Regelung und variieren je nach Kasse.
So vermeiden Sie Ablehnungen: Der 5-Schritte-Leitfaden
- Pflegegrad klären: Ohne anerkannten Pflegegrad kein Zugang. Falls Sie noch keinen haben, stellen Sie einen Antrag bei Ihrer Pflegekasse.
- App-Listung prüfen: Schauen Sie im BfArM-Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen nach, ob die gewünschte Anwendung gelistet ist.
- Nutzen konkret begründen: Formulieren Sie schriftlich, welche konkreten Alltagsprobleme die App lösen soll (z.B. „Vergesslichkeit bei Medikamentenzeiten“, „Orientierungsprobleme bei Struktur des Tagesablaufs“, „Sturzrisiko durch mangelnde Bewegungsaktivität“).
- Bedarf an Unterstützung prüfen: Klären Sie mit der Pflegekasse oder dem App-Anbieter, ob Sie Hilfe bei Einrichtung und Nutzung benötigen – das führt zu der zusätzlichen Leistung bis 30 Euro.
- Antrag sauber dokumentieren: Reichen Sie Ihren Antrag strukturiert ein, mit ärztlichen Berichten oder Gutachten, die die Indikation stützen.
Die häufigsten Ablehnungsgründe – und wie Sie gegensteuern
Grund 1: App nicht gelistet. Lösung: Vorab prüfen oder mit der Pflegekasse klären, welche Alternativen es gibt.
Grund 2: Nutzen unklar oder zu vage formuliert. Lösung: Konkrete Beispiele nennen. Statt „Ich brauche Struktur“ besser: „Ich vergesse regelmäßig, meine Medikamente um 8 Uhr und 20 Uhr zu nehmen. Das gefährdet meine Gesundheit. Die App erinnert mich automatisch und speichert die Bestätigung.“
Grund 3: Falsche Zuständigkeit. Lösung: Versichern Sie sich, dass Sie bei der Pflegekasse (nicht beim Krankenkassenzweig) einen Antrag stellen.
Grund 4: Missverständnis über die Leistungsaufteilung. Lösung: Im Antrag klar machen, dass Sie die Unterstützungsleistung ebenfalls benötigen und diese begründen.
Praxisbeispiel: So könnte eine erfolgreiche Antragsstellung aussehen
Fallkonstellation: Herr M. ist 76 Jahre alt, lebt allein, hat Pflegegrad 2 und wurde kürzlich mit Diabetes diagnostiziert. Gleichzeitig besteht eine Schwerbehinderung wegen Arthrose (GdB 50 %). Sein Hausarzt meldet kognitiv leichte Einschränkungen – Herr M. vergisst häufig Arzttermine und Blutzuckerwerte zu notieren.
Lösung: Eine gelistete DiPA zur Erinnerung an Blutzuckermessungen und Arzttermine könnte hier sinnvoll sein. Der Antrag an die Pflegekasse könnte so lauten:
„Ich beantrage den Zuschuss für die App [Name]. Diese App erinnert mich täglich an Blutzuckermessungen und warnt mich vor kritischen Werten. Sie speichert Werte für meinen Arzt. Dies hilft mir, die Diabetes zu stabilisieren und Komplikationen zu vermeiden. Ich bin alleinlebend und benötige technische Hilfe bei der Einrichtung und anfänglichen Nutzung. Anbeiliegend: ärztliches Attest zur kognitiven Einschränkung und zur medizinischen Notwendigkeit.“
Eine solche Begründung kombiniert: Konkretheit, Pflegerelevanz, medizinische Notwendigkeit und transparente Unterstützungsbedarfe.
Häufig gestellte Fragen: DiPA-Zuschuss ab 2026
Frage: Kommt der 70-Euro-Zuschuss automatisch, wenn ich einen Pflegegrad habe?
Nein. Sie müssen einen Antrag stellen und den Bedarf begründen. Die Pflegekasse prüft dann, ob eine gelistete DiPA sinnvoll und notwendig ist.
Sind die 70 Euro komplett für die digitale Anwendung?
Nein. Sie teilen sich in bis zu 40 Euro für die App und bis zu 30 Euro für Unterstützungsleistungen auf. Die tatsächliche Leistung hängt ab von der App-Listung und dem Unterstützungsbedarf.
Werden Tablet, Smartwatch oder ein Hausnotrufgerät bezahlt?
Nein. DiPA erstattet nur die Anwendung und deren Unterstützung, nicht die Hardware.
Wie prüfe ich, ob eine App erstattungsfähig ist?
Schauen Sie im BfArM-Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen nach oder fragen Sie Ihre Pflegekasse.
Kann die Pflegekasse meinen Antrag trotz Pflegegrad ablehnen?
Ja, etwa wenn die App nicht gelistet ist, der Nutzen unklar ist oder die medizinische Indikation fehlt.
Ab wann gilt die DiPA-Regelung genau?
Die aktuelle Regelung gilt seit dem 1. Januar 2026 (Stand April 2026). Bisherige DiPA-Regelungen sind angepasst worden.
Fazit: Die 70 Euro sind real – aber nicht automatisch
Die Leistung für digitale Pflegeanwendungen ist ein echtes Angebot der Pflegeversicherung – keine Marketing-Falle. Mit der richtigen Vorbereitung, einer klaren Bedarfsbegründung und der Wahl einer gelisteten App haben Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad gute Chancen auf Bewilligung. Der Schlüssel liegt darin, die formalen Hürden zu kennen und die Nutzenbegründung konkret statt allgemein zu formulieren.
Quellenangaben:
- Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung, § 40a und § 40b
- Sozialversicherung Kompetent: Digitale Pflegeanwendungen – Erklärung der Regelungen
- Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) – Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen
- Bundesministerium für Gesundheit – Informationen zur Pflegeversicherung 2026
