Pflegebedürftige und Angehörige können 2026 mehr Geld für häusliche Pflege abrufen – vorausgesetzt, sie kennen die Regeln des Pflegegelds und der Pflegesachleistungen. Für Pflegegrad 2 stehen bis zu 347 Euro Pflegegeld und zusätzlich bis zu 796 Euro für einen ambulanten Pflegedienst bereit, die sich flexibel kombinieren lassen. Grundlage sind die gesetzlichen Vorgaben des Elften Buches Sozialgesetzbuch – SGB XI, die zum 1. Januar 2025 angehoben wurden und 2026 unverändert gelten. Zugleich zeigt ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts, dass falsche Nutzung von Entlastungsbetrag und inoffizieller Nachbarschaftshilfe teuer werden kann.rentenbescheid24+4
Worum es beim „796‑Euro‑Extra“ wirklich geht
Die häufig genannte Summe von 796 Euro bezieht sich auf die Pflegesachleistung für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2, also auf das Budget für einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst. Dieses Geld wird nicht an die pflegebedürftige Person ausgezahlt, sondern direkt mit der Pflegekasse abgerechnet.
Parallel können Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 ein monatliches Pflegegeld erhalten, wenn Angehörige, Freunde oder Bekannte die Pflege zu Hause übernehmen. 2026 gelten unverändert die durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) erhöhten Beträge.
Pflegegeld und Pflegesachleistungen 2026 (Pflegegrade 2–5)
| Pflegegrad | Pflegegeld monatlich | Pflegesachleistung ambulant monatlich |
|---|---|---|
| 2 | 347 Euro | 796 Euro |
| 3 | 599 Euro | 1.497 Euro |
| 4 | 800 Euro | 1.859 Euro |
| 5 | 990 Euro | 2.299 Euro |
Pflegegrad 1 erhält weiterhin kein Pflegegeld, hat aber Anspruch auf den Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich. Für viele Haushalte ist die Kombination aus Pflegegeld und Sachleistungen entscheidend, um die Pflege zu Hause finanzierbar zu halten.
Rechtsgrundlage: Was § 37 SGB XI regelt
Das Pflegegeld ist in § 37 des SGB XI geregelt. Anspruch haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, wenn sie ihre häusliche Pflege selbst sicherstellen, meist mit Hilfe von Angehörigen oder nahestehenden Personen.
Die Pflegekasse zahlt das Pflegegeld monatlich an die pflegebedürftige Person, die es an ihre Pflegenden weitergeben kann. Voraussetzung ist, dass die notwendige Versorgung tatsächlich gesichert ist – die Kasse kann das durch regelmäßige Beratungseinsätze prüfen.
Gesetzlich vorgeschriebene Beratungsbesuche
- Pflegegrad 2 und 3: mindestens einmal halbjährlich in der Wohnung.
- Pflegegrad 4 und 5: mindestens einmal vierteljährlich, alternativ halbjährlich mit zusätzlicher freiwilliger Beratung.
- Pflegegrad 1: Anspruch auf halbjährliche Beratung, aber keine Pflicht.
Wer die Beratungen trotz Erinnerung dauerhaft verweigert, riskiert eine Kürzung oder Einstellung des Pflegegelds. Damit soll die Qualität der häuslichen Pflege gesichert und Überforderung der Angehörigen frühzeitig erkannt werden.
3. Kombinationsmöglichkeiten: So nutzen Sie bis zu 796 Euro extra
Pflegebedürftige müssen sich nicht strikt für Pflegegeld oder Pflegesachleistungen entscheiden, sondern können beides als Kombinationsleistung nutzen. Wird das Sachleistungsbudget etwa nur zur Hälfte ausgeschöpft, bleibt ein anteiliger Anspruch auf Pflegegeld bestehen.
Ein Beispiel:
- Pflegegrad 2, volles Sachleistungsbudget 796 Euro.
- Wird der Pflegedienst im Wert von 398 Euro (50 Prozent) genutzt, verbleiben 50 Prozent des Pflegegelds, also rund 173,50 Euro monatlich.
Diese flexible Kombination ermöglicht es Familien, professionelle Dienste gezielt für körperbezogene Pflege einzusetzen und gleichzeitig Angehörigenpflege finanziell zu honorieren. Wichtig ist, die Aufteilung mit der Pflegekasse zu klären, damit Leistungen korrekt abgerechnet werden.
Neue Praxisprobleme und Urteile: Nachbarschaftshilfe, Entlastungsbetrag, Anrechnung
BSG: Grenzen bei bezahlter Nachbarschaftshilfe
Ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 30. August 2023 hat die Grenzen für die Nutzung des Entlastungsbetrags und indirekt auch für die Praxis rund um Pflegegeld und Nachbarschaftshilfe geschärft. Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI darf nur für anerkannte Anbieter nach Landesrecht eingesetzt werden, nicht für beliebig bezahlte Nachbarn.
Wer dennoch private Nachbarinnen oder Nachbarn gegen Bezahlung aus dem Entlastungsbetrag finanziert, riskiert, dass die Pflegekasse Kosten nicht erstattet oder Leistungen zurückfordert. Das Urteil zeigt, wie wichtig es ist, zwischen informeller Unterstützung (z.B. Nachbarn, Freunde) und formell anerkannten Diensten zu unterscheiden.
Pflegegeld und Bürgergeld / Hartz IV
Für Beziehende von Bürgergeld bleibt ein Punkt zentral: Pflegegeld für die häusliche Pflege darf grundsätzlich nicht als Einkommen auf die Regelleistungen angerechnet werden, wenn es zweckgebunden für Pflege eingesetzt wird. Dies ist besonders wichtig für Familien mit niedrigem Einkommen, die Pflege und Existenzsicherung miteinander vereinbaren müssen.
Inflation, Pflegereform und reale Kaufkraft des Pflegegelds
Seit 2024 und 2025 wurden Pflegegeld und Pflegesachleistungen durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) angehoben, um die steigenden Kosten in der Pflege abzufedern. Für Pflegegrad 2 stieg das Pflegegeld 2025 von 332 Euro auf 347 Euro, für Pflegegrad 5 von 947 Euro auf 990 Euro.
Trotz dieser Erhöhungen zeigt sich, dass die reale Kaufkraft vieler Leistungen wegen der Inflation sinkt. So entsprach die Pflegesachleistung von 796 Euro im Jahr 2025 inflationsbereinigt nur noch einem Wert von rund 626 Euro. Damit wächst der Druck auf Familien, alle verfügbaren Leistungen – von Pflegegeld über Sachleistungen bis zum Entlastungsbetrag – optimal auszuschöpfen.
Praxis‑Beispiel: Pflegegrad 2 in einer Bedarfsgemeinschaft
Eine 63‑jährige Frau mit Pflegegrad 2 lebt mit ihrem Sohn in einer Bedarfsgemeinschaft, beide beziehen Bürgergeld. Die Pflegekasse zahlt 347 Euro Pflegegeld; zusätzlich stehen 796 Euro für einen ambulanten Pflegedienst zur Verfügung, wenn gewünscht.
Das Pflegegeld darf nicht auf das Bürgergeld angerechnet werden, solange es der Pflege dient; der Sohn kann es als Anerkennung für seine Pflegeleistungen erhalten. Wenn die Familie einen Pflegedienst im Umfang von 30 Prozent des Sachleistungsbudgets (ca. 239 Euro) nutzt, verbleiben etwa 70 Prozent des Pflegegelds, rund 243 Euro, für Angehörigenpflege.
Häufige Fehler – und wie Sie sie vermeiden
- Pflegegeld als „normales Einkommen“ betrachten: Es ist zweckgebunden für Pflege, sollte dokumentiert und tatsächlich für Pflegeaufwendungen genutzt werden.
- Beratungsbesuche ignorieren: Wer die gesetzlich vorgeschriebenen Beratungen nicht wahrnimmt, riskiert Kürzungen.buzer+1
- Entlastungsbetrag falsch einsetzen: Zahlungen an nicht anerkannte Nachbarinnen und Nachbarn können zu Rückforderungen führen.
- Leistungen nicht kombinieren: Viele Familien nutzen nur Pflegegeld oder nur den Pflegedienst und verschenken dadurch mögliche Ansprüche.
- Keine Aktualisierung des Pflegegrads: Bleibt ein höherer Pflegebedarf ohne Neuantrag, verschenkt man oft mehrere Hundert Euro im Monat.
FAQ zu Pflegegeld und 796‑Euro‑Leistung (Stand: 2026)
Was genau sind die 796 Euro monatlich extra?
Die 796 Euro sind die maximale Pflegesachleistung pro Monat für Pflegegrad 2, also das Budget für einen ambulanten Pflegedienst, das zusätzlich zum Pflegegeld genutzt werden kann.
Wie hoch ist das Pflegegeld 2026 für die einzelnen Pflegegrade?
Das Pflegegeld beträgt unverändert 347 Euro (Pflegegrad 2), 599 Euro (Grad 3), 800 Euro (Grad 4) und 990 Euro (Grad 5) im Monat.
Kann ich Pflegegeld und Pflegesachleistungen gleichzeitig beziehen?
Ja, die Kombinationsleistung erlaubt eine prozentuale Aufteilung: Der genutzte Anteil der Pflegesachleistung mindert den Pflegegeldanspruch im gleichen Verhältnis.
Wird Pflegegeld auf Grundsicherung (Bürgergeld) angerechnet?
Pflegegeld für häusliche Pflege wird grundsätzlich nicht als Einkommen auf Grundsicherung angerechnet, wenn es zweckgebunden für Pflege verwendet wird.
Muss ich die Beratungsbesuche wirklich wahrnehmen?
Ja, bei Pflegegrad 2–5 sind sie Pflicht; bei wiederholter Nichtteilnahme darf die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen oder streichen.
Wo bekomme ich neutrale Beratung zu meinen Ansprüchen?
Anlaufstellen sind unter anderem Pflegestützpunkte der Länder sowie die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI bei Ihrer Pflegekasse.
