Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits 2022 klargestellt, dass Pflegegeld, das von der pflegebedürftigen Person an eine Pflegeperson weitergeleitet wird, nicht gepfändet werden darf – und diese Rechtsprechung ist auch 2026 weiterhin maßgeblich für Praxis, Beratung und Schuldnerberatung. Die Entscheidung beendet einen jahrelangen Streit darüber, ob Pflegegeld als „normales“ Einkommen der pflegenden Person gilt oder unter besonderem Pfändungsschutz steht. Für pflegende Angehörige und andere nicht‑professionelle Pflegepersonen bedeutet das: Auch in finanziellen Krisen bleibt das Pflegegeld als Anerkennung für die Pflegearbeit geschützt. Grundlage sind neben dem Pflegeversicherungsrecht insbesondere Regelungen der Zivilprozessordnung und des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die den Charakter des Pflegegeldes als zweckgebundene Sozialleistung hervorheben.
Warum die BGH‑Entscheidung für Sie wichtig ist
Wer zu Hause Angehörige pflegt, trägt eine hohe Verantwortung – oft bei gleichzeitigen finanziellen Sorgen. Gleichzeitig stellt sich in Überschuldungs‑ und Insolvenzverfahren immer wieder die Frage, ob das Pflegegeld als Einkommen der pflegenden Person gepfändet werden darf. Mit seinem Beschluss vom 20.10.2022 (Az. IX ZB 12/22) hat der Bundesgerichtshof eindeutig entschieden, dass weitergeleitetes Pflegegeld unpfändbar ist und damit die finanzielle Basis der häuslichen Pflege stärkt. Für Betroffene, Beraterinnen und Berater ist es wichtig, diese Rechtsprechung zu kennen und gegenüber Gläubigern, Insolvenzverwaltern und Behörden geltend zu machen; Hintergrundinformationen zum Pflegegeld bietet zum Beispiel der GKV‑Spitzenverband.
Hintergrund: Was ist Pflegegeld nach SGB XI?
Pflegegeld ist eine Leistung der sozialen Pflegeversicherung nach § 37 SGB XI. Es wird der pflegebedürftigen Person gezahlt, wenn diese sich im Alltag ganz oder teilweise von privaten Pflegepersonen – überwiegend Angehörigen, Freunden oder Nachbarn – zu Hause versorgen lässt.
Das Pflegegeld soll keine Vollbezahlung der Pflegeleistung darstellen, sondern die häusliche Pflege unterstützen und die Eigenverantwortung der pflegebedürftigen Person stärken. Die pflegebedürftige Person ist grundsätzlich frei darin, wie sie das Pflegegeld verwendet, insbesondere ob und in welchem Umfang sie es an die Pflegeperson weiterleitet.
Der BGH‑Beschluss: Pflegegeld ist beim Pflegenden unpfändbar
Im entschiedenen Fall pflegte eine Mutter ihren schwerbehinderten Sohn, der Anspruch auf Pflegegeld hatte und dieses an die Mutter weitergab. Die Mutter befand sich in einem Insolvenzverfahren, der Insolvenzverwalter wollte das weitergeleitete Pflegegeld dem pfändbaren Arbeitseinkommen hinzurechnen.
Der BGH lehnte dies ab: Das an die Pflegeperson weitergeleitete Pflegegeld ist unpfändbar. Zur Begründung stellte der Senat vor allem darauf ab, dass Pflegegeld keine Gegenleistung für Arbeit wie ein Lohn ist, sondern eine zweckgebundene Sozialleistung im Interesse des Pflegebedürftigen. Eine Pfändung würde den Zweck der häuslichen Pflege unterlaufen und letztlich den pflegebedürftigen Menschen treffen.
Rechtlich leitet der BGH den Schutz insbesondere aus § 851 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 399 BGB sowie aus der Zweckbindung nach § 37 SGB XI ab. Zugleich grenzt der BGH den Fall von allgemeinen Pfändungsschutzregelungen für Sozialleistungen nach § 54 SGB I ab, weil die pflegende Person selbst nicht anspruchsberechtigt im Sinne dieser Norm ist.
Was gilt konkret für pflegende Angehörige?
Für die Praxis bedeutet der Beschluss:
- Pflegegeld bleibt unpfändbar, auch wenn es von der pflegebedürftigen Person an die Pflegeperson weitergeleitet wird, die sich in einer Pfändung oder Privatinsolvenz befindet.
- Das weitergeleitete Pflegegeld ist bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens der Pflegeperson nicht zu berücksichtigen.
- Gläubiger und Insolvenzverwalter dürfen Pflegegeld nicht wie reguläres Einkommen behandeln und nicht in die Pfändungsberechnung einbeziehen.
Wichtig ist, dass tatsächlich eine Pflegebeziehung besteht und das Pflegegeld auf Grundlage von § 37 SGB XI gezahlt wird. Sobald die häusliche Pflege entfällt oder in eine vollstationäre Versorgung übergeht, sind die Leistungen neu zu prüfen und der Pfändungsschutz kann anders zu bewerten sein. Betroffene sollten im Zweifel frühzeitig rechtlichen Rat oder eine qualifizierte Schuldnerberatung aufsuchen.
Praxisprobleme: Nachweise und Umgang mit Gläubigern
In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Pflegegeld von Banken, Gläubigern oder Insolvenzverwaltungen zunächst als „normales Einkommen“ eingestuft wird. Betroffene müssen dann häufig aktiv nachweisen, dass es sich um weitergeleitetes Pflegegeld nach § 37 SGB XI handelt.
Empfehlenswert ist daher:
- Bewilligungsbescheide der Pflegekasse und Pflegegrad‑Nachweise sorgfältig aufzubewahren.
- Zahlungswege nachvollziehbar zu gestalten (z.B. getrennte Konten oder eindeutig bezeichnete Überweisungen).
- Im Streitfall frühzeitig auf den BGH‑Beschluss (Az. IX ZB 12/22) hinzuweisen und fachkundige Beratung, etwa über eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle, einzubeziehen.
Informationen zu Leistungen der Pflegeversicherung finden Sie auch bei der Deutschen Rentenversicherung und dem Bundesministerium für Gesundheit.
Beispiel aus der Praxis
Eine alleinstehende Mutter pflegt ihren erwachsenen, schwerbehinderten Sohn mit anerkanntem Pflegegrad zu Hause. Der Sohn erhält Pflegegeld von der Pflegekasse und überweist dieses monatlich an seine Mutter, um ihren Einsatz zu honorieren und die häusliche Pflege zu sichern.
Nach einer Geschäftsaufgabe gerät die Mutter in finanzielle Schwierigkeiten, Gläubiger leiten ein Insolvenzverfahren ein und der Insolvenzverwalter möchte das Pflegegeld dem pfändbaren Einkommen zurechnen. Mit Verweis auf den BGH‑Beschluss kann die Mutter erfolgreich geltend machen, dass das Pflegegeld unpfändbar ist und sie es in voller Höhe zur Sicherung der Pflege verwenden darf.
FAQ: Pflegegeld und Pfändung
Gilt der Pfändungsschutz für Pflegegeld auch 2026 noch?
Ja. Die Grundsätze des BGH‑Beschlusses vom 20.10.2022 (Az. IX ZB 12/22) sind weiterhin anerkannt und werden in Rechtsprechung und Fachliteratur aufgegriffen. Es gibt derzeit keine gegenteilige höchstrichterliche Entscheidung.
Ist Pflegegeld immer unpfändbar?
Pflegegeld nach § 37 SGB XI, das an die pflegebedürftige Person gezahlt und von dieser an die tatsächliche Pflegeperson weitergeleitet wird, ist nach der BGH‑Rechtsprechung unpfändbar. Andere Zahlungen, die als reguläres Arbeitseinkommen vereinbart sind, können hingegen pfändbar sein.
Was ist, wenn die Pflegeperson selbst Schuldnerin in der Insolvenz ist?
Auch dann bleibt das weitergeleitete Pflegegeld unpfändbar und wird bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens nicht berücksichtigt. Der Pfändungsschutz knüpft an die Funktion des Pflegegeldes an, nicht an die wirtschaftliche Situation der Pflegeperson.
Muss ich nachweisen, dass es sich um Pflegegeld handelt?
Ja. In der Praxis müssen Sie gegenüber Gläubigern oder Insolvenzverwaltern belegen können, dass die Zahlungen auf Pflegegeld nach § 37 SGB XI beruhen. Bewilligungsbescheide der Pflegekasse und Kontoauszüge sind hierfür besonders wichtig.
Darf die Bank mein Konto sperren, wenn Pflegegeld eingeht?
Kontosperrungen richten sich grundsätzlich nach der Gesamtsituation des Kontos. Pflegegeld bleibt aber auch im Rahmen eines Pfändungsschutzkontos (P‑Konto) geschützt und ist nicht als pfändbares Einkommen zu behandeln. Im Zweifel sollten Sie die Bank informieren und Nachweise vorlegen.
Gilt der Schutz auch bei professionellen Pflegekräften?
Die BGH‑Entscheidung betrifft vor allem nicht‑professionelle Pflegepersonen, denen Pflegegeld vom Pflegebedürftigen weitergeleitet wird. Professionelle ambulante Pflegedienste rechnen ihre Leistungen in der Regel direkt mit der Pflegekasse ab; diese Vergütung ist reguläres Arbeitseinkommen.
Wo bekomme ich unabhängige Beratung zum Thema Pfändung und Pflegegeld?
Unterstützung bieten kommunale oder freie Schuldnerberatungsstellen sowie Verbraucherzentralen. Einen Überblick zu Schuldnerberatung und Pfändungsschutz finden Sie etwa bei der Sozialen Schuldnerberatung Hamburg.
