Rund 800 Millionen Euro im Jahr will die Bundesregierung in Pflegegrad 1 einsparen. Das Geld fehlt künftig genau dort, wo es bisher die Haushaltshilfe oder die Begleitung zum Arzt bezahlt. Am 6. November beginnt laut AOK-Gesetzesmonitor die Beratung im Bundestag. Einen Schutz für Menschen, die den Betrag schon erhalten, sieht der Entwurf nicht vor.
Kabinett hat entschieden, jetzt ist das Parlament am Zug
Das Pflegeneuordnungsgesetz, kurz PNOG, hat das Bundeskabinett am 30. September 2026 beschlossen. Damit liegt erstmals ein abgestimmter Regierungsentwurf vor. Geltendes Recht ist das noch nicht. Bundestag und Bundesrat müssen das Verfahren erst abschließen. Bis dahin bleibt der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich auch in Pflegegrad 1 unverändert bestehen.
Inzwischen steht der parlamentarische Fahrplan. Er ist eng getaktet, denn der Großteil der Reform soll bereits zum Jahreswechsel greifen.
| Termin | Verfahrensschritt | Stand |
|---|---|---|
| 30. September 2026 | Beschluss im Bundeskabinett | erfolgt |
| 6. November 2026 | Erste Lesung im Bundestag | geplant |
| 11. oder 25. November 2026 | Anhörung im Bundestag | geplant |
| 30. November 2026 | Erster Durchgang im Bundesrat | geplant |
| 11. Dezember 2026 | Zweite und dritte Lesung im Bundestag | geplant |
| 18. Dezember 2026 | Zweiter Durchgang im Bundesrat | geplant |
| 1. Januar 2027 | Inkrafttreten der meisten Regelungen | geplant |
Damit bleiben nur gut acht Wochen, in denen sich am Entwurf noch etwas ändern kann. Sozialverbände und Pflegekassen haben bereits Kritik angemeldet. Ob die Koalitionsfraktionen beim Entlastungsbetrag nachbessern, ist offen.
Kein Bestandsschutz für Menschen, die den Betrag schon nutzen
Die wichtigste Nachricht für Bestandsfälle steckt in dem, was im Entwurf fehlt. Eine Übergangs- oder Besitzstandsregel für den häuslichen Entlastungsbetrag in Pflegegrad 1 ist nicht vorgesehen. Wird das Gesetz so verabschiedet, endet der Anspruch zum 1. Januar 2027 für alle, also auch für Menschen, die seit Jahren eine anerkannte Alltagshilfe darüber finanzieren.
Anders liegt der Fall im Pflegeheim. Wer mit Pflegegrad 1 bereits vollstationär versorgt wird und dort den Zuschuss in gleicher Höhe erhält, soll ihn behalten. Wer ab 2027 neu einzieht, bekommt ihn nicht mehr.
| Lebenssituation | Geplante Regelung ab 1. Januar 2027 |
|---|---|
| Pflegegrad 1, Pflege zu Hause | Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro entfällt |
| Pflegegrad 1, schon im Pflegeheim | Besitzstandsschutz für den bisherigen Zuschuss |
| Pflegegrad 1, Heimeinzug ab 2027 | Kein Zuschuss mehr |
| Pflegegrade 2 bis 5, zu Hause | Sozialraumbudget von bis zu 175 Euro, unter 25 Jahren bis zu 300 Euro |
Der Besitzstand, den das Bundesgesundheitsministerium betont, bezieht sich auf etwas anderes. Bereits anerkannte Pflegegrade sollen nicht allein wegen der künftig strengeren Begutachtungsschwellen verloren gehen. Das schützt die Einstufung, nicht aber jede einzelne Leistung, die bisher daran hing.
Was die 131 Euro heute leisten
Nach § 45b SGB XI steht Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege derzeit ein zweckgebundener Entlastungsbetrag zu. Er wird nicht bar ausgezahlt, sondern gegen Nachweis erstattet. Abgerechnet werden können etwa anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege und bestimmte Leistungen zugelassener Pflegedienste.
Für Menschen mit Pflegegrad 1 hat der Betrag besonderes Gewicht. Pflegegeld gibt es in diesem Grad nicht, der Entlastungsbetrag ist daher oft die einzige regelmäßig nutzbare Leistung der Pflegekasse. Voll ausgeschöpft summiert er sich auf bis zu 1.572 Euro im Jahr.
Hinzu kommt ein zweiter, weniger beachteter Einschnitt. Auch die gesonderte Pauschale von bis zu 42 Euro monatlich für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel wie Einmalhandschuhe oder Desinfektionsmittel soll in Pflegegrad 1 entfallen. In den höheren Pflegegraden wird sie künftig über das neue Entlastungsbudget abgedeckt, in Pflegegrad 1 gibt es kein solches Budget.
Offene Frage: Was wird aus angespartem Guthaben
Nach geltendem Recht verfällt ein nicht genutzter Entlastungsbetrag nicht sofort. Er kann innerhalb des Kalenderjahres angespart und grundsätzlich noch bis zum 30. Juni des Folgejahres eingesetzt werden. Wer 2026 also Guthaben aufgebaut hat, könnte es nach heutiger Rechtslage bis Mitte 2027 abrufen.
Ob das nach der Reform noch gilt, ist ungeklärt. Entscheidend wird sein, ob der Gesetzgeber für Restbeträge aus 2026 eine ausdrückliche Übergangsvorschrift schafft. Der Kabinettsentwurf allein beantwortet diese Frage nicht. Gerade für Haushalte, die bewusst Guthaben für eine spätere Kurzzeitpflege oder eine Grundreinigung zurückgelegt haben, ist das von erheblicher praktischer Bedeutung. Hinweise auf eine solche Regelung dürften frühestens in der Anhörung im November oder in den Änderungsanträgen der Fraktionen zu finden sein.
Beratung statt Geld und eine zeitliche Lücke
Das Bundesgesundheitsministerium begründet die Streichung mit einer Neuausrichtung. Pflegegrad 1 soll stärker auf Prävention, Beratung und den Erhalt der Selbstständigkeit zielen. Leistungen mit vorbeugender Wirkung bleiben erhalten, etwa der Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen wie den barrierefreien Umbau einer Dusche.
Als Ausgleich nennt die Regierung die neue Pflegebegleitung. Feste Ansprechpersonen sollen Familien helfen, die Versorgung zu organisieren, Hilfsangebote zu finden und Überlastung früh zu erkennen. Diese Begleitung ist jedoch keine Geldleistung. Sie organisiert Hilfe, bezahlt sie aber nicht.
Hinzu kommt das Timing. Nach Berichten über den Kabinettsentwurf soll die Pflegebegleitung erst zum 1. Januar 2029 starten. Bis dahin sind laut Ministerium zusätzliche Beratungsbesuche vorgesehen, vor allem zu Beginn der Pflegebedürftigkeit. Zwischen dem Wegfall der 131 Euro und dem Start des neuen Angebots lägen damit rund zwei Jahre.
Was der Wegfall im Alltag bedeutet
Ein Rechenbeispiel zeigt die Größenordnung. Ein alleinstehender Rentner mit Pflegegrad 1 lässt sich von einer anerkannten Alltagsbegleiterin zweimal im Monat beim Großeinkauf und bei Behördengängen helfen. Dafür rechnet er 115 Euro monatlich über die Pflegekasse ab. Fällt der Entlastungsbetrag weg, muss er diese 1.380 Euro im Jahr selbst aufbringen, die Hilfe reduzieren oder auf Angehörige ausweichen. Rechnet er bisher zusätzlich die Pauschale für Verbrauchsprodukte ab, erhöht sich die Lücke weiter.
Genau dieser direkte Effekt unterscheidet den Entlastungsbetrag von einer Beratungsleistung. Wer heute schon knapp kalkuliert, kann eine solche Hilfe oft nicht aus der Rente bezahlen.
Pflegegrad 1 bleibt, wird aber schwerer zu erreichen
Abgeschafft wird Pflegegrad 1 nicht. Die fünf Pflegegrade bleiben die Grundlage aller Ansprüche. Für neue Begutachtungen steigen aber die Hürden. Pflegegrad 1 soll künftig erst ab 15 statt bisher 12,5 Punkten erreicht werden, für Pflegegrad 2 sind 30 statt 27 Punkte vorgesehen. Wer bereits eingestuft ist, behält seinen Pflegegrad.
Für die Praxis heißt das: Neue Antragsteller ab 2027 erreichen Pflegegrad 1 seltener und erhalten dann deutlich weniger als heute. Die nächste große Weichenstellung folgt erst später. Eine Expertenkommission soll bis Ende Januar 2027 Vorschläge zur langfristigen Finanzierung vorlegen, ein weiterer Gesetzentwurf ist bis Ostern 2027 angekündigt.
Häufige Fragen zum Aus des Entlastungsbetrags
Ist der Entlastungsbetrag in Pflegegrad 1 schon gestrichen?
Nein. Nach geltendem Recht besteht der Anspruch auf bis zu 131 Euro monatlich weiter. Die Streichung ist Teil des Kabinettsentwurfs vom 30. September 2026 und kann erst wirksam werden, wenn Bundestag und Bundesrat das Gesetz verabschiedet haben. Die Schlussabstimmung im Bundestag ist für den 11. Dezember 2026 geplant.
Gilt die Streichung auch für Menschen, die den Betrag seit Jahren erhalten?
Nach dem aktuellen Entwurf ja. Für die häusliche Pflege ist kein Bestandsschutz vorgesehen. Eine Besitzstandsregel gibt es nur für Menschen mit Pflegegrad 1, die bereits vor der Reform vollstationär im Pflegeheim leben.
Was passiert mit nicht verbrauchtem Guthaben aus 2026?
Das ist derzeit offen. Nach heutigem Recht können Restbeträge bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden. Ob diese Frist nach der Reform für Pflegegrad 1 fortgilt, hängt davon ab, ob der Gesetzgeber eine Übergangsvorschrift aufnimmt.
Gibt es einen finanziellen Ersatz für die 131 Euro?
Nein. Vorgesehen sind stattdessen zusätzliche Beratungsbesuche und später die neue Pflegebegleitung. Diese unterstützt bei der Organisation der Versorgung, übernimmt aber keine Kosten für Haushaltshilfe oder Betreuung. Das Sozialraumbudget von bis zu 175 Euro steht erst ab Pflegegrad 2 zur Verfügung.
Kommentar: Prävention lässt sich nicht mit Streichungen beginnen
Die Idee, Pflegegrad 1 stärker auf Vorbeugung auszurichten, ist fachlich nachvollziehbar. Doch der Entwurf dreht die Reihenfolge um. Zuerst verschwindet die einzige regelmäßige Leistung, erst Jahre später kommt die Begleitung, die den Verlust auffangen soll. Gerade die Hilfe beim Einkaufen, Putzen oder bei Arztbesuchen ist für viele Menschen in Pflegegrad 1 die eigentliche Prävention, weil sie Stürze, Vereinsamung und Überforderung verhindert. Wer sie streicht, riskiert, dass Betroffene schneller in höhere und teurere Pflegegrade rutschen. Mindestens eine Übergangsregel für Bestandsfälle und für angespartes Guthaben wäre das Gebot der Fairness. Das Parlament hat bis Mitte Dezember Gelegenheit, diese Lücke zu schließen.
