Pflegegrad statt GdB: Warum Schwerbehinderte ab 2027 noch schwerer an Pflegegeld kommen könnten

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Ein Schwerbehindertenausweis mit GdB 70 und den Merkzeichen G und B reicht nicht für Pflegegeld. Das hat das Landessozialgericht Schleswig-Holstein klargestellt. Brisant wird der Fall durch die Pflegereform: Nach dem Kabinettsbeschluss zum Pflegeneuordnungsgesetz sollen die Punktgrenzen für die Pflegegrade 1 bis 3 ab Januar 2027 steigen. Wer heute knapp scheitert, hätte es dann noch schwerer.

Pflegegeld erst ab Pflegegrad 2

Der Kläger brachte eine Reihe von Diagnosen mit vor Gericht. Festgestellt waren unter anderem ein leichtes dementielles Syndrom, eine depressive Störung und frühere Alkoholprobleme, dazu ein Grad der Behinderung von 70 mit den Merkzeichen G und B. Für Pflegegeld genügte das trotzdem nicht. Die Begutachtung ergab nur Pflegegrad 1, für den streitigen Zeitraum floss deshalb kein Pflegegeld.

Das Gericht hielt sich eng an den Gesetzestext. Pflegegeld nach § 37 SGB XI bekommen nur Versicherte mit mindestens Pflegegrad 2, die ihre Pflege zu Hause selbst organisieren. Die Richter folgten im Wesentlichen dem Sozialgericht Lübeck, die Berufung blieb ohne Erfolg. Schwere einzelner Diagnosen oder der Status im Ausweis spielten für das Ergebnis keine Rolle.

Zwei Rechtsgebiete, zwei Maßstäbe

Hinter dem Urteil steckt ein Systembruch, der viele Familien überrascht. Der GdB und die Merkzeichen stammen aus dem Schwerbehindertenrecht im SGB IX. Sie öffnen den Weg zu Nachteilsausgleichen wie Steuerfreibeträgen, Zusatzurlaub oder Freifahrten. Die Pflegekasse misst dagegen etwas anderes: wie selbstständig ein Mensch seinen Alltag noch bewältigt.

Grundlage dafür ist das Begutachtungsverfahren nach § 15 SGB XI. Der Medizinische Dienst bewertet sechs Lebensbereiche, von Mobilität über geistige Fähigkeiten und psychische Problemlagen bis zur Selbstversorgung und Alltagsgestaltung. Die Ergebnisse werden gewichtet und zu einer Gesamtpunktzahl addiert. Erst diese Zahl entscheidet über den Pflegegrad. Ein Mensch mit GdB 100 kann deshalb ohne Pflegegrad dastehen, während jemand ohne Schwerbehindertenausweis Pflegegrad 3 erhält.

Das Gericht betrachtet außerdem den gesamten Zeitraum vom Antrag bis zur letzten mündlichen Verhandlung. Einzelne schlechte Tage oder akute Krisen heben den Durchschnitt nicht automatisch über die Schwelle.

Was die Pflegereform für knappe Fälle ändern soll

Seit Ende September liegt ein neuer Faktor auf dem Tisch. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass für Pflegegrad 1 künftig 15 statt 12,5 Punkte nötig sind, für Pflegegrad 2 mindestens 30 statt 27 Punkte und für Pflegegrad 3 dann 50 statt 47,5 Punkte. Für die Grade 4 und 5 bleibt die Mindestpunktzahl gleich. Daneben soll die Umrechnungstabelle in drei Modulen strenger werden, was sich auch auf die Grade 4 und 5 auswirken kann.

PflegegradPunkte heutePunkte laut Entwurf ab 2027Pflegegeld 2026Geplanter Betrag ab 2027
112,5 bis unter 2715 bis unter 30kein Pflegegeldkein Pflegegeld
227 bis unter 47,530 bis unter 50347 Euro380 Euro
347,5 bis unter 7050 bis unter 70599 Euro630 Euro
470 bis unter 90unverändert800 Euro890 Euro
590 bis 100unverändert990 Euro1.080 Euro

Die Beträge für 2027 stammen aus dem Regierungsentwurf. Dort firmiert die Geldleistung künftig als Entlastungsbudget, für Pflegegrad 2 sind 380 Euro, für Pflegegrad 3 630 Euro, für Pflegegrad 4 890 Euro und für Pflegegrad 5 1.080 Euro vorgesehen. Bis das Gesetz verkündet ist, gelten die bisherigen Werte.

Ein Rechenbeispiel zeigt die Wirkung. Eine Antragstellerin kommt im Gutachten auf 28,5 gewichtete Punkte. Nach heutigem Recht bedeutet das Pflegegrad 2 und 347 Euro Pflegegeld im Monat, im Jahr also 4.164 Euro. Nach den geplanten Regeln läge sie unter der neuen Grenze von 30 Punkten und bliebe bei Pflegegrad 1. Pflegegeld gäbe es dann gar nicht. Auch der Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat soll bei Pflegegrad 1 entfallen und durch eine fachliche Pflegebegleitung ersetzt werden.

Für bereits eingestufte Menschen ist ein Schutz geplant. Der Regierungsentwurf enthält in § 142b SGB XI einen Bestandsschutz, sodass niemand seinen Pflegegrad allein wegen der höheren Schwellen verliert. Dieser Schutz der Einstufung sichert allerdings nicht jede einzelne Leistung. Treffen würde die Verschärfung vor allem Erstanträge. Der Sozialverband VdK und die Linke raten Betroffenen deshalb, notwendige Erstanträge noch vor dem Jahreswechsel zu stellen.

Der Zeitplan im Bundestag ist eng

Der Entwurf ist noch kein geltendes Recht. Seit dem 9. Oktober liegt er dem Bundesrat als besonders eilbedürftige Drucksache 587/26 vor, die Frist für dessen Stellungnahme läuft am 20. November ab. Die erste Lesung im Bundestag ist für den 6. November 2026 vorgesehen, die endgültige Verabschiedung soll im Dezember folgen, der Großteil der Änderungen am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Nach der Beratungsfolge des AOK-Bundesverbands sind die zweite und dritte Lesung am 11. Dezember und der zweite Durchgang im Bundesrat am 18. Dezember geplant. Änderungen im Detail sind bis dahin möglich.

Der Grund für die Eile ist das Geld. Die Bundesregierung rechnet ohne Gegenmaßnahmen für 2027 mit einem Defizit der Pflegeversicherung von rund 7,6 Milliarden Euro, für 2028 mit mehr als 15 Milliarden Euro. Allein die strengere Begutachtung soll 2027 rund 1,3 Milliarden Euro einsparen, bis 2030 steigt der Betrag auf 4,2 Milliarden Euro.

Widerspruch und Klage bleiben der Weg

Am Grundsatz aus dem Urteil ändert die Reform nichts. Wer abgelehnt wird, kann innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. In der Praxis scheitern viele Verfahren daran, dass der Hilfebedarf im Gutachten zu knapp abgebildet ist. Pflegetagebücher über mehrere Wochen, Stellungnahmen von Hausärzten und Angehörigen sowie eine genaue Zuordnung der Einschränkungen zu den sechs Modulen verschieben im Widerspruch häufig einige Punkte. Bei knappen Fällen kann das über Pflegegrad 1 oder 2 entscheiden. Das Verfahren vor dem Sozialgericht ist für Versicherte gerichtskostenfrei, die Richter holen meist ein eigenes Sachverständigengutachten ein.

Häufige Fragen zu Pflegegeld und Schwerbehinderung

Führt ein hoher GdB automatisch zu einem Pflegegrad?

Nein. GdB und Pflegegrad werden in getrennten Verfahren nach unterschiedlichen Gesetzen festgestellt. Für den Pflegegrad zählt allein die Punktzahl aus der Begutachtung des Medizinischen Dienstes. Ein Schwerbehindertenausweis kann im Gutachten als Hinweis auf Einschränkungen dienen, bindet die Pflegekasse aber nicht.

Gibt es bei Pflegegrad 1 Pflegegeld?

Nein. Pflegegeld wird nur bei den Pflegegraden 2 bis 5 gezahlt. Bei Pflegegrad 1 gibt es derzeit vor allem den Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich sowie Zuschüsse etwa für Wohnungsanpassungen. Der Entlastungsbetrag soll nach dem Reformentwurf ab 2027 wegfallen.

Verlieren Pflegebedürftige durch die Reform ihren Pflegegrad?

Nach dem Entwurf nicht. Ein Bestandsschutz soll verhindern, dass bestehende Einstufungen allein wegen der neuen Schwellen sinken. Das gilt auch bei späteren Begutachtungen. Einzelne Leistungen können sich trotzdem ändern.

Ab wann gelten die höheren Punktgrenzen?

Geplant ist der 1. Januar 2027. Voraussetzung ist, dass Bundestag und Bundesrat das Gesetz bis Mitte Dezember beschließen. Bis zur Verkündung gelten die heutigen Grenzen und Beträge unverändert.

Einschätzung der Redaktion

Das Urteil aus Schleswig-Holstein ist juristisch sauber. Pflegeversicherung und Schwerbehindertenrecht verfolgen verschiedene Ziele, und die Gerichte können die Systeme nicht nach Gefühl verbinden. Für Betroffene bleibt es trotzdem schwer verständlich, dass ein Staat einen Menschen als erheblich gehbehindert und auf Begleitung angewiesen anerkennt und ihm zugleich bescheinigt, für Pflegegeld nicht hilfebedürftig genug zu sein. Mit dem Pflegeneuordnungsgesetz wird diese Lücke größer. Die Anhebung der Schwellen trifft genau die Gruppe, die heute schon an der Grenze scheitert: Menschen mit leichter Demenz, psychischen Erkrankungen oder mehreren mittelschweren Einschränkungen. Die Finanznot der Pflegeversicherung ist real. Sie aber über höhere Zugangshürden für Neuantragsteller zu lösen, verschiebt die Kosten in die Familien und am Ende in die Sozialhilfe. Der Bundestag sollte im parlamentarischen Verfahren zumindest prüfen, ob die Grenzen für Pflegegrad 2 wirklich steigen müssen.

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