Der Pflegeversicherung fehlen Milliarden. Ab Januar 2027 soll das Pflegeneuordnungsgesetz gegensteuern. Gleichzeitig erhalten Pflegehaushalte immer wieder Schreiben, in denen ihre Pflegekasse komplette Kontoauszüge verlangt. Für Familien, die mit dem Pflegegeld die Versorgung zu Hause finanzieren, geht es dabei nicht nur um Datenschutz. Viele fürchten, dass die Zahlung gestoppt wird.
Pflegegeld hängt am Pflegegrad, nicht am Kontostand
Viele Betroffene übersehen einen grundlegenden Punkt: Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist keine bedürftigkeitsabhängige Sozialleistung. Ob und in welcher Höhe es gezahlt wird, hängt allein vom festgestellten Pflegegrad ab. Einkommen, Ersparnisse oder Ausgaben der pflegebedürftigen Person spielen keine Rolle.
Seit Januar 2025 liegt das Pflegegeld bei 347 Euro im Pflegegrad 2, 599 Euro im Pflegegrad 3, 800 Euro im Pflegegrad 4 und 990 Euro im Pflegegrad 5. Eine Kasse, die zur „Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen“ pauschal den Kontoverlauf sehen will, prüft damit etwas, das für diese Leistung rechtlich gar keine Rolle spielt.
Anders ist es bei Leistungen, die abgerechnet werden. Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI wird zum Beispiel erst erstattet, wenn eine Rechnung vorliegt. Hier hat die Kasse ein berechtigtes Interesse daran, den Einsatz der Mittel nachzuvollziehen. Auch das rechtfertigt aber in der Regel keinen Einblick in sämtliche Buchungen.
Mitwirkungspflicht hat Grenzen
Wer Sozialleistungen bezieht, muss bei der Aufklärung des Sachverhalts mitwirken und auf Verlangen Unterlagen vorlegen. Diese Pflicht ist aber nicht unbegrenzt. Laut § 65 SGB I endet sie dort, wo eine Anforderung unverhältnismäßig wird oder die Behörde sich die Information mit geringerem Aufwand selbst beschaffen kann.
Hinzu kommt der Sozialdatenschutz. Nach § 67a SGB X dürfen Sozialleistungsträger nur Daten erheben, die sie für ihre Aufgabe tatsächlich brauchen. Datensammlungen auf Vorrat sind unzulässig. Darauf weist auch die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit regelmäßig hin.
Kontoauszüge sind dabei besonders heikel. Sie zeigen weit mehr als eine einzelne Zahlung: Arztbesuche, Apothekeneinkäufe, Spenden, Mitgliedsbeiträge oder Überweisungen an Familienangehörige.
Landessozialgericht: Keine Ermittlung „ins Blaue hinein“
Rückenwind erhalten Betroffene durch eine Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Februar 2025 (Az. L 4 P 2829/23). Der 4. Senat, der für die Pflegeversicherung zuständig ist, hat danach klargestellt, dass eine Pflegekasse nicht ohne konkreten Anlass umfangreiche Unterlagen anfordern darf. Sie muss darlegen, welche Unterlagen sie für welchen Zeitraum und zu welchem Zweck braucht.
Das Gericht betonte außerdem eine sogenannte Zäsurwirkung: Ein neuer Leistungsantrag eröffnet nur einen neuen Prüfzeitraum. Er öffnet nicht die gesamte Vergangenheit. Will eine Kasse rückwirkend Auszüge über Jahre sehen, braucht sie dafür einen belegbaren Verdacht.
Ergänzt wird die Linie durch das Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts vom 19. September 2008 (BSG, Az. B 14 AS 45/07 R). Das BSG hat entschieden, dass Leistungsbeziehende bestimmte Angaben auf Kontoauszügen schwärzen dürfen, ohne dass dies als fehlende Mitwirkung gilt. Das Urteil betraf zwar die Grundsicherung. Die datenschutzrechtlichen Grundsätze gelten aber für alle Sozialleistungsträger.
Ein Fall aus der Praxis
Wie solche Konflikte aussehen, zeigt eine typische Konstellation. Eine pflegebedürftige Frau mit Pflegegrad 3 bezieht 599 Euro Pflegegeld. Ihr Sohn übernimmt den Großteil der Versorgung. Über den Entlastungsbetrag rechnet er zusätzlich eine Alltagshilfe für 118 Euro im Monat ab. Die Kasse verlangt daraufhin sämtliche Kontoauszüge der vergangenen 24 Monate.
Die Rechnung des Anbieters mit Leistungszeitraum und Betrag liegt der Kasse bereits vor. Nach den genannten Grundsätzen kann sie allenfalls den Nachweis über diese eine Zahlung verlangen, also die eine Buchung mit Datum, Betrag und Empfänger. Zwei Jahre vollständiger Kontoverlauf gehen deutlich über das hinaus, was für die Prüfung nötig ist.
Was die Kasse verlangen darf und was nicht
| Anforderung der Pflegekasse | Rechtliche Einordnung |
|---|---|
| Rechnung oder Quittung für abgerechnete Leistungen | In der Regel zulässig und der übliche Nachweis |
| Zahlungsnachweis für eine bestimmte Rechnung | Zulässig, wenn kein milderes Mittel genügt; ein Ausschnitt mit der relevanten Buchung reicht |
| Vollständige Kontoauszüge ohne Begründung | Angreifbar, da Erforderlichkeit und Anlass fehlen |
| Ungeschwärzte Auszüge über mehrere Jahre | Nur bei konkretem, belegtem Verdacht denkbar |
| Kontoauszüge für das laufende Pflegegeld nach § 37 SGB XI | Meist ohne Rechtsgrundlage, da keine Bedürftigkeitsprüfung stattfindet |
Sichtbar bleiben müssen bei einem Zahlungsnachweis Datum, Betrag und Empfänger der geprüften Buchung. Alle anderen Umsätze, Kontostände und private Verwendungszwecke dürfen unkenntlich gemacht werden.
Leistungsstopp nur nach Warnung und Frist
Die Sorge, dass die Kasse das Pflegegeld sofort einstellt, ist in den meisten Fällen unbegründet. Nach § 66 SGB I darf eine Leistung wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, wenn die Kasse vorher schriftlich auf diese Folge hingewiesen und eine angemessene Frist gesetzt hat. Die Entscheidung muss außerdem als förmlicher Bescheid ergehen, gegen den Widerspruch möglich ist.
Wer die konkret erforderlichen Nachweise einreicht und gleichzeitig nach dem Zweck einer weitergehenden Anforderung fragt, verletzt seine Mitwirkungspflicht nicht.
Pflegereform 2027: Neues Budget, gleiche Datenschutzregeln
Das Thema gewinnt durch die anstehende Reform an Bedeutung. Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) am 30. September 2026 beschlossen. Die erste Lesung im Bundestag ist für den 6. November 2026 geplant, die Schlussabstimmung für den 11. Dezember 2026. Der Bundesrat soll am 18. Dezember 2026 abschließend beraten. Der Großteil der Änderungen soll am 1. Januar 2027 in Kraft treten.
Nach dem Entwurf wird das Pflegegeld in ein „Entlastungsbudget“ umgewandelt. Der bisherige Entlastungsbetrag von 131 Euro wird für die Pflegegrade 2 bis 5 durch ein Sozialraumbudget von 175 Euro ersetzt. Bei Pflegegrad 1 soll der Entlastungsbetrag ersatzlos entfallen, auch für Menschen, die ihn bereits beziehen.
| Pflegegrad | Pflegegeld 2026 (geltendes Recht) | Entlastungsbudget 2027 (Kabinettsentwurf) |
|---|---|---|
| Pflegegrad 2 | 347 Euro | 380 Euro |
| Pflegegrad 3 | 599 Euro | 630 Euro |
| Pflegegrad 4 | 800 Euro | 890 Euro |
| Pflegegrad 5 | 990 Euro | 1.080 Euro |
Die Beträge für 2027 können sich im parlamentarischen Verfahren noch ändern. An den Grenzen der Mitwirkungspflicht und am Sozialdatenschutz ändert der Entwurf nichts. Auch nach der Reform gilt: Je stärker Leistungen an nachgewiesene Ausgaben gebunden sind, desto wichtiger wird es, Nachweise gezielt statt pauschal anzufordern.
Häufige Fragen zu Kontoauszügen und Pflegegeld
Müssen Pflegegeld-Beziehende grundsätzlich Kontoauszüge vorlegen?
Nein. Das Pflegegeld hängt nur vom Pflegegrad ab, nicht von Einkommen oder Vermögen. Kontoauszüge können allenfalls dann eine Rolle spielen, wenn eine bestimmte Zahlung belegt werden muss, etwa beim Entlastungsbetrag. Auch dann genügt in der Regel ein Ausschnitt.
Ist das Schwärzen von Kontoauszügen zulässig?
Ja. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dürfen Angaben, die für die Prüfung nicht erforderlich sind, unkenntlich gemacht werden. Die geprüfte Buchung muss aber lesbar bleiben.
Wie weit darf eine Pflegekasse zeitlich zurückgehen?
Nach der Entscheidung des LSG Baden-Württemberg nur so weit, wie ein konkreter Anlass es rechtfertigt. Ein neuer Antrag eröffnet einen neuen Prüfzeitraum. Rückgriffe über Jahre setzen einen belegbaren Verdacht voraus.
Ändert die Pflegereform 2027 etwas an den Prüfrechten der Kassen?
Nach dem aktuellen Kabinettsentwurf nicht. Leistungen und Budgets werden neu geordnet, die Regeln zu Mitwirkung und Sozialdatenschutz im SGB I und SGB X bleiben unverändert. Beschlossen ist das Gesetz noch nicht. Die Entscheidung im Bundestag ist für Dezember 2026 vorgesehen.
Kommentar: Kontrolle braucht einen Anlass
Dass Pflegekassen in Zeiten knapper Kassen genauer hinsehen, ist nachvollziehbar. Wer Beitragsgelder verwaltet, muss Missbrauch verhindern. Pauschale Anforderungen des gesamten Kontoverlaufs treffen aber die Falschen. Betroffen sind Familien, die ohnehin am Limit organisieren, pflegen und finanzieren, und die dann aus Angst um das Pflegegeld intime Daten preisgeben, die niemand braucht. Mit der Pflegereform werden Leistungen stärker an Budgets und Nachweise gebunden. Umso wichtiger ist es, dass die Kassen ihre Anforderungen begründen, zeitlich eingrenzen und auf das Notwendige beschränken. Vertrauen in die Pflegeversicherung entsteht nicht durch maximale Kontrolle, sondern durch nachvollziehbare und faire Verfahren.
