Krankengeld läuft aus: Rechte, Geldansprüche und nächste Schritte für Betroffene

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Menschen, deren Krankengeld ausläuft, geraten häufig „in eine existenzielle Schieflage, obwohl weiterhin objektiv Krankheit besteht“, warnt der Sozialverband Deutschland (SoVD) und fordert mehr Beratung und verlässliche Übergänge in andere Leistungen.

Wann das Krankengeld endet – die aktuelle Rechtslage 2026

Nach § 48 Abs. 1 SGB V ist das Krankengeld wegen derselben Krankheit auf längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren begrenzt, gerechnet ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit.
In diese 78 Wochen sind die ersten sechs Wochen der Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers eingerechnet, sodass in der Praxis meist maximal 72 Wochen Krankengeld gezahlt werden.

Die Dreijahresfrist („Blockfrist“) läuft unabhängig davon, ob durchgehend Krankengeld bezogen wurde oder zwischendurch eine Arbeitsaufnahme stattfand.
Tritt während der bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, verlängert dies die Leistungsdauer ausdrücklich nicht (§ 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V).

Beispiel aus der Praxis

Beginnt die Arbeitsunfähigkeit am 1. April 2024, endet die dreijährige Blockfrist am 31. März 2027.
Innerhalb dieses Zeitraums kann der Versicherte wegen derselben Krankheit höchstens 78 Wochen Entgeltfortzahlung plus Krankengeld erhalten, unabhängig davon, ob die Krankheit zwischenzeitlich abgeklungen ist.

Was unmittelbar nach der Aussteuerung passiert

Sobald die Krankenkasse die maximale Bezugsdauer berechnet hat, erhalten Versicherte einen schriftlichen Bescheid über das Ende des Krankengeldanspruchs („Aussteuerung“).
Ab diesem Zeitpunkt ruht der Krankengeldanspruch endgültig, weitere AU-Bescheinigungen führen nicht mehr zu Zahlungen wegen derselben Krankheit in derselben Blockfrist.

Für viele Betroffene ist der nahtlose Übergang in das Arbeitslosengeld I nach der sogenannten Nahtlosigkeitsregelung (§ 145 SGB III) entscheidend.[vdk]​
Die Bundesagentur für Arbeit bewertet die Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, nicht nur im bisherigen Beruf, und kann trotz bestehender Arbeitsunfähigkeit Arbeitslosengeld I gewähren, wenn eine dauerhafte Leistungsminderung nicht ausgeschlossen werden kann.

Wichtige Fristen und Meldepflichten

  • Spätestens drei Monate vor dem Ende des Krankengeldes sollte Kontakt mit der Agentur für Arbeit aufgenommen werden, um den Anspruch nach § 145 SGB III zu sichern (Meldepflicht wie bei absehbarer Arbeitslosigkeit).
  • Die lückenlose ärztliche Krankschreibung bleibt auch nach der Aussteuerung wichtig, etwa für Renten- oder Reha-Anträge.sozialrechtsiegen+1

Übergang zu ALG I, Bürgergeld oder Rente

Nach der Aussteuerung kommen je nach Situation verschiedene Leistungen in Betracht.

Arbeitslosengeld I (Nahtlosigkeitsregelung)

Arbeitslosengeld I nach der Nahtlosigkeitsregelung wird gezahlt, wenn Versicherte zwar krank sind, aber (noch) keine Erwerbsminderungsrente beziehen und die Erwerbsfähigkeit erheblich gemindert ist.
Voraussetzung ist in der Regel ein ausreichender Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung (Anwartschaftszeit) und eine Meldung bei der Agentur für Arbeit.

Bürgergeld (SGB II)

Wenn kein Anspruch auf Arbeitslosengeld I besteht oder dieser ausgelaufen ist, kann Bürgergeld nach dem SGB II beantragt werden.
Dabei werden Einkommen und Vermögen der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt; gesundheitliche Einschränkungen spielen vor allem für Vermittlungsbemühungen und zumutbare Mitwirkungspflichten eine Rolle.

Erwerbsminderungsrente und Reha

Besteht längerfristig keine Aussicht, die bisherige Tätigkeit oder den allgemeinen Arbeitsmarkt in zumutbarem Umfang wieder aufzunehmen, kommt eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung in Betracht.
Die Deutsche Rentenversicherung prüft dabei streng, ob Reha-Maßnahmen (Grundsatz „Reha vor Rente“) vorrangig sind.

Wie sich das Krankengeld 2026 finanziell auswirkt

Die Berechnung des Krankengeldes erfolgt auf Basis des regelmäßigen Arbeitsentgelts der letzten Zeit vor der Arbeitsunfähigkeit.
Es beträgt grundsätzlich 70 Prozent des Bruttoentgelts, aber höchstens 90 Prozent des Nettoentgelts; zudem gilt ein gesetzlicher Höchstbetrag, der jährlich angepasst wird.

Für das Jahr 2026 liegt der maximale kalendertägliche Krankengeldbetrag bei 135,63 Euro pro Tag, was einer monatlichen Obergrenze von rund 4.068 Euro entspricht.
Von diesem Betrag sind weiterhin Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu leisten, sodass das tatsächlich ausgezahlte Krankengeld darunter liegt.

Typische Fallkonstellationen in der Übersicht

Situation (2026)Rechtsgrundlage / PraxisLeistung nach Aussteuerung
72 Wochen Krankengeld ausgeschöpft§ 48 SGB V, Blockfrist drei JahreALG I nach § 145 SGB III, sofern Anspruch besteht
Keine Anwartschaft für ALG ISGB II (Bürgergeld)Bürgergeld zur Sicherung des Lebensunterhalts
Dauerhaft stark eingeschränkte ErwerbsfähigkeitSGB VI, Reha vor RenteErwerbsminderungsrente nach Prüfung
Neue, andere Krankheit nach Aussteuerung§ 48 Abs. 2 SGB VGgf. neuer Krankengeldanspruch nach neuer Blockfrist

Neue Krankengeldansprüche nach Aussteuerung: die Feinheiten

Ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit ist nach § 48 Abs. 2 SGB V möglich, wenn ein neuer Dreijahreszeitraum begonnen hat und bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Erforderlich ist insbesondere, dass die versicherte Person in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate entweder arbeitsfähig war und gearbeitet hat oder dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stand und in dieser Zeit kein Krankengeld wegen der früheren Krankheit bezog.rechtsanwalt-und-sozialrecht+1

Die Rechtsprechung konkretisiert diese Voraussetzungen immer wieder.
So hat etwa das Sozialgericht Dresden 2025 entschieden, dass trotz vorheriger Aussteuerung ein neuer Krankengeldanspruch entstehen kann, wenn sich ein eigenständiges neues Krankheitsbild entwickelt, das nicht mehr von der ursprünglichen Blockfrist erfasst ist (Az.: S 25 KR 1912/19).

Insider-Detail: Anrechnung von Übergangsgeld und Ruhenszeiten

Wenig bekannt ist, dass Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht oder das Krankengeld versagt wird, bei der Berechnung der Höchstdauer grundsätzlich mitzählen (§ 48 Abs. 3 Satz 1 SGB V).
Zeiten ohne Krankengeldanspruch bleiben hingegen unberücksichtigt, mit Ausnahme des Bezugs von Verletztengeld nach dem SGB VII, das explizit wie Krankengeld zählt (§ 48 Abs. 3 Satz 3 SGB V).

Das bedeutet in der Praxis: Auch Phasen mit Übergangsgeld während einer medizinischen Rehabilitation werden auf die 78-Wochen-Grenze angerechnet, sofern sie im Zusammenhang mit derselben Krankheit stehen.
Für Betroffene kann dies die tatsächliche Restlaufzeit des Krankengeldes erheblich verkürzen – ein Punkt, der selbst vielen Beratungsstellen nicht immer präsent ist.

Handlungsempfehlungen: Was Betroffene jetzt tun sollten

Frühzeitige Planung ist entscheidend, um Finanzlücken nach der Aussteuerung zu vermeiden.
Versicherte sollten sich daher spätestens bei der Ankündigung der Krankenkasse über das Ende des Krankengeldes an die Agentur für Arbeit wenden und gleichzeitig prüfen, ob ein Reha- oder Rentenantrag sinnvoll ist.

Hilfreich ist zudem die rechtzeitige Klärung, ob die Krankenkasse die Blockfrist und die Anrechnung von Reha-Zeiten korrekt berechnet hat; bei Zweifeln kann sozialrechtliche Beratung oder anwaltliche Unterstützung sinnvoll sein.
Die aktuelle Rechtslage 2026 bestätigt, dass die 78-Wochen-Grenze fortbesteht, gleichzeitig aber durch Urteile – etwa zum neuen Krankengeldanspruch nach Aussteuerung – Präzisierungen zugunsten der Versicherten möglich sind.

Quellenverzeichnis

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