Pflegegeld 2026: Anspruch auch ohne benannte Pflegeperson – alle neuen Regeln im Überblick

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Die Rechtslage zum Pflegegeld hat sich zum 1. Januar 2026 punktuell verändert, der Grundsatz bleibt aber gleich: Maßgeblich ist, dass die häusliche Pflege in geeigneter Weise sichergestellt wird – nicht, ob eine einzelne Pflegeperson namentlich benannt ist.

1. Rechtsgrundlage 2026: § 37 SGB XI in neuer Fassung

§ 37 SGB XI regelt das Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen auch 2026 als Kernnorm. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können anstelle von Pflegesachleistungen ein Pflegegeld beantragen, wenn sie damit die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen, Betreuungsmaßnahmen und Hilfen im Haushalt „in geeigneter Weise selbst sicherstellen“.

Eine Pflicht zur Benennung einer bestimmten Pflegeperson enthält die Norm auch in der seit 1. Januar 2026 geltenden Fassung nicht. Sie stellt allein auf die sachliche Organisation und Sicherstellung der Pflege ab, nicht auf formale Angaben zu einer Person.

Aktuelle Pflegegeld-Beträge ab 01.01.2026

Die Pflegereform hat zum 1. Januar 2025 eine Erhöhung von rund 4,5 Prozent gebracht; diese Beträge gelten auch 2026 fort.pflege+3

PflegegradPflegegeld je Monat ab 01.01.2026
10 € (kein Pflegegeld)
2347 €
3599 €
4800 €
5990 €

Die Tabelle beruht auf der gesetzlichen Neufassung des § 37 SGB XI sowie übereinstimmenden Übersichten der Pflegekassen und Fachportale.

2. Anspruch auch ohne „offizielle“ Pflegeperson

Die aktuelle Fassung des § 37 SGB XI bestätigt: Anspruchsvoraussetzung ist die Sicherstellung der häuslichen Pflege – nicht, dass eine Pflegeperson im Antragsformular eingetragen ist.

Damit ist es 2026 weiterhin möglich, Pflegegeld zu beziehen, wenn die Pflege durch mehrere Personen (Angehörige, Freunde, Nachbarschaftshilfe) oder flexibel organisierte Netzwerke geleistet wird, ohne dass eine einzelne Pflegeperson als „Hauptpflegeperson“ geführt wird. Entscheidend ist, dass die Pflegekasse und der Medizinische Dienst anhand von Gutachten und Beratungsprotokollen nachvollziehen können, dass die Versorgung dem Pflegegrad entsprechend gesichert ist. (Meinung der Redaktion)

Grenzen des Anspruchs

  • Pflegegrad 1: Kein Pflegegeld, nur Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI.
  • Vollversorgung durch professionellen Pflegedienst: Vorrang der Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI; reines Pflegegeld ist dann nicht vorgesehen.
  • Mischformen (Kombinationsleistungen): Pflegegeld und Sachleistungen können kombiniert werden; die Anrechnung erfolgt nach den gesetzlichen Quoten.

3. Beratungsbesuche 2026: Pflicht bleibt, Frequenz entschärft

Eine wichtige Änderung 2026 betrifft die Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI. Der Gesetzgeber hat die Pflicht für Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 4 und 5 entschärft.

Nach der Neufassung gilt:

  • Pflegegrade 2 und 3: weiterhin verpflichtender Beratungsbesuch halbjährlich einmal.
  • Pflegegrade 4 und 5: Beratungsbesuch ist nur noch halbjährlich verpflichtend; zusätzlich können Betroffene freiwillig vierteljährliche Beratungen in Anspruch nehmen.
  • Pflegegrad 1: Anspruch auf halbjährliche Beratungsbesuche, aber keine Pflicht.

Zwischen 1. Juli 2022 und 31. März 2027 darf jede zweite Beratung auf Wunsch per Videokonferenz stattfinden, wenn die technischen Anforderungen des § 365 Abs. 1 SGB V erfüllt sind.

Wer die verpflichtenden Beratungsbesuche nicht nachweist, riskiert weiterhin eine Kürzung oder vorübergehende Einstellung des Pflegegeldes; die Pflegekassen weisen 2026 ausdrücklich auf diese Konsequenzen hin. (Meinung der Redaktion)

4. Aktuelle Rechtsprechung zur Zuordnung des Pflegegeldes

Die neuere Rechtsprechung hält daran fest, dass das Pflegegeld ein Anspruch der pflegebedürftigen Person ist. Ein Fachbeitrag zur Entscheidungspraxis formuliert: „Der Anspruch auf Pflegegeld (…) steht allein dem pflegebedürftigen Versicherten und nicht der Pflegeperson zu.“

Das Bundessozialgericht hat in Urteilen der letzten Jahre außerdem die Trennung von Pflegegeld, Pflegesachleistungen und Entlastungsbetrag betont und klargestellt, dass der Entlastungsbetrag nur für anerkannte Angebote genutzt werden darf. Diese Linie wirkt sich mittelbar auf Konstellationen aus, in denen Nachbarschaftshilfe und flexible Pflegearrangements zum Tragen kommen: Pflegegeld kann weiter als pauschale Geldleistung genutzt werden, während für den Entlastungsbetrag strengere Nachweispflichten zu beachten sind.

5. Verlängerte Fortzahlung bei Klinik- und Reha-Aufenthalt

Ein 2026 besonders praxisrelevantes, aber wenig bekanntes Detail betrifft die Fortzahlung des Pflegegeldes bei Klinik- oder Reha‑Aufenthalten. Nach der aktuellen Gesetzeslage wird das Pflegegeld während eines Aufenthalts im Krankenhaus oder in einer Reha‑ oder Vorsorgeeinrichtung bis zu acht Wochen je Kalenderjahr weitergezahlt.

Damit fällt die bisherige Praxis einer teilweise kürzeren Fortzahlungsdauer weg; pflegebedürftige Menschen behalten ihren Geldanspruch länger, auch wenn sie vorübergehend stationär untergebracht sind. In der Beratungspraxis ist diese Verbesserung noch nicht überall bekannt und führt mitunter dazu, dass Pflegegeld zu früh gestoppt wird – Betroffene sollten im Zweifel auf die aktuelle Rechtslage verweisen. (Meinung der Redaktion)

6. Praktischer Nutzwert 2026: Wichtige Punkte im Überblick

  • Rechtliche Grundlage: § 37 SGB XI in der Fassung ab 01.01.2026; Anspruch für Pflegegrad 2–5, wenn die häusliche Pflege selbst organisiert wird.
  • Pflegegeld-Beträge: 347 € (PG 2), 599 € (PG 3), 800 € (PG 4), 990 € (PG 5) monatlich.
  • Keine Pflicht zur Benennung einer bestimmten Pflegeperson; entscheidend ist die tatsächliche Sicherstellung der Pflege.
  • Beratungsbesuche: Halbjährliche Pflicht für PG 2–5, mit zusätzlicher freiwilliger Vierteljährlichkeit für PG 4 und 5; Videoberatung bis 31.03.2027 jede zweite Beratung möglich.
  • Fortzahlung des Pflegegeldes: Bis zu acht Wochen während Krankenhaus, Reha oder Vorsorgeeinrichtungen im Kalenderjahr.

Aus Sicht der Redaktion bleibt der Kern: Wer die häusliche Versorgung real sicherstellt, kann auch 2026 Pflegegeld beanspruchen – unabhängig davon, ob eine einzelne Pflegeperson im System der Kasse hinterlegt ist. Formal lückenlose Dokumentation und die Einhaltung der Beratungsfristen sind jedoch noch wichtiger geworden, um Kürzungen zu vermeiden.

Quellenverzeichnis:

Redakteure