Behinderten-Pauschbetrag 2026 bei Eheleuten: Wer ihn bekommt – und warum

Stand:

Ehepaare in Deutschland können für den Veranlagungszeitraum 2026 den Behinderten-Pauschbetrag nutzen, wenn die Voraussetzungen nach
§ 33b Einkommensteuergesetz (EStG) erfüllt sind.
Entscheidend ist: Jeder Ehepartner kann den Pauschbetrag für sich geltend machen – unabhängig davon, wer der Hauptverdiener ist und auch bei gemeinsamer Veranlagung.
Das ist vor allem relevant, weil der Pauschbetrag bestimmte behinderungsbedingte Mehraufwendungen ohne Einzelnachweise abdeckt und damit die Steuererklärung vereinfacht.

Jeder Ehepartner kann seinen Pauschbetrag erhalten

Wenn beide Ehepartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, kann der Behinderten-Pauschbetrag grundsätzlich
für jeden Ehepartner separat gewährt werden – sofern die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen.
Es spielt dabei keine Rolle, ob nur ein Ehepartner Arbeitnehmer ist oder wer die Einkünfte erzielt.

Grundlage ist der Behinderten-Pauschbetrag nach
§ 33b EStG.
Er ist dafür gedacht, typische, laufende Mehrkosten im Zusammenhang mit einer Behinderung pauschal abzugelten.

Wofür der Behinderten-Pauschbetrag gedacht ist

Der Pauschbetrag deckt typischerweise Aufwendungen ab, die im Alltag wiederkehrend entstehen, etwa für:

  • Hilfe bei gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens
  • Pflege
  • erhöhten Wäschebedarf

Wichtig für die Praxis: Wer den Pauschbetrag nutzt, muss diese typischen Kosten in der Regel nicht einzeln belegen. Das kann die Steuererklärung deutlich erleichtern.

Pauschbetrag oder Einzelnachweis: Entscheidung muss einheitlich erfolgen

Steuerlich relevant ist ein zentrales Wahlrecht: Statt des Pauschbetrags können behinderungsbedingte Aufwendungen auch als außergewöhnliche Belastungen
nach § 33 EStG geltend gemacht werden (mit Einzelnachweisen).
Nach den steuerlichen Grundsätzen muss dieses Wahlrecht im jeweiligen Veranlagungszeitraum einheitlich ausgeübt werden.

Beispiel aus der Praxis: Wenn Sie sich in einem Jahr für den Pauschbetrag entscheiden, sollten Sie konsistent bleiben und nicht für einzelne Teilbereiche
gleichzeitig auf Einzelnachweise nach § 33 EStG „umschalten“, soweit die Aufwendungen vom Pauschbetrag erfasst sein sollen.

„Der Pauschbetrag ist vor allem dann hilfreich, wenn viele kleine, wiederkehrende Kosten anfallen – und Sie Belege sparen möchten.“

Praxisprobleme: Typische Fehler in der Steuererklärung von Ehepaaren

In der Beratungspraxis treten immer wieder ähnliche Missverständnisse auf:

  • „Nur der Verdiener bekommt den Vorteil“: Falsch. Maßgeblich ist, ob die jeweilige Person die Voraussetzungen erfüllt – nicht, wer arbeitet.
  • „Bei gemeinsamer Veranlagung gibt es den Pauschbetrag nur einmal“: In der Regel nicht. Er kann pro berechtigter Person angesetzt werden.
  • „Zusätzlich alle Kosten nach § 33 EStG absetzen“: Hier ist Vorsicht geboten, weil das Wahlrecht pro Jahr einheitlich auszuüben ist.

Tipp: Halten Sie die Nachweise zur Behinderung (z. B. Grad der Behinderung) griffbereit und prüfen Sie vor Abgabe, ob Sie Pauschbetrag oder Einzelnachweis wählen.
Orientierung bieten auch die Informationen der Finanzverwaltung, etwa über ELSTER.

Eckdaten im Überblick

ThemaKernaussage für 2026
Rechtsgrundlage§ 33b EStG (Behinderten-Pauschbetrag)
Wer kann profitieren?Jeder Ehepartner, der die Voraussetzungen erfüllt
Gemeinsame VeranlagungPauschbetrag grundsätzlich pro berechtigter Person möglich
Unabhängig vom ErwerbsstatusJa, auch wenn nur ein Ehepartner Arbeitnehmer ist
Abgedeckte Kosten (typisch)Alltagshilfe, Pflege, erhöhter Wäschebedarf
AlternativeEinzelnachweis als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG
Wichtiger PraxispunktWahlrecht (Pauschbetrag vs. § 33) im Jahr einheitlich ausüben

FAQ: Häufige Fragen zum Behinderten-Pauschbetrag bei Ehepartnern

Können beide Ehepartner den Behinderten-Pauschbetrag bekommen?

Ja. Wenn beide die Voraussetzungen erfüllen und nicht dauernd getrennt leben, kann der Pauschbetrag für jeden Ehepartner berücksichtigt werden.

Ist es wichtig, wer von uns arbeitet oder wie hoch das Einkommen ist?

Für die grundsätzliche Gewährung ist entscheidend, wer die Voraussetzungen erfüllt – nicht, wer Arbeitnehmer ist oder die höheren Einkünfte hat.

Kann ich zusätzlich zum Pauschbetrag weitere Kosten nach § 33 EStG absetzen?

Das ist ein häufiger Streitpunkt in der Praxis. Grundsätzlich gilt: Das Wahlrecht zwischen Pauschbetrag und § 33 EStG ist im jeweiligen Jahr einheitlich auszuüben, soweit Kosten vom Pauschbetrag erfasst sein sollen.

Welche Kosten „stecken“ typischerweise im Pauschbetrag?

Vor allem wiederkehrende Mehraufwendungen wie Hilfe im Alltag, Pflege und erhöhter Wäschebedarf.

Wo gebe ich den Pauschbetrag in der Steuererklärung an?

In der Einkommensteuererklärung (je nach Fall in den entsprechenden Anlagen). Praktische Hinweise finden Sie über ELSTER bzw. die Anleitung der Finanzverwaltung.

Quellenangaben

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