Grundsicherungsgeld statt Bürgergeld: Was sich für schwerbehinderte Menschen im SGB II ändert

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Zum 1. Juli 2026 endet das Bürgergeld, das Grundsicherungsgeld beginnt. Für schwerbehinderte Menschen im Sozialgesetzbuch II bedeutet das konkrete Veränderungen: Schärfere Regeln bei Sanktionen, engere Vermögensprüfung, strengere Wohnkostenprüfung – doch ein Anspruch bleibt zentral und wird oft übersehen: der Mehrbedarf, der nur auf Antrag gezahlt wird.

Bürgergeld endet, Grundsicherungsgeld beginnt

Die Bundesregierung führt mit dem Grundsicherungsgeld ein neues Leistungssystem ein, das die bisherige Bürgergeldregelung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ersetzt. Rechtsgrundlage bleibt das Sozialgesetzbuch II (SGB II), doch die Leitprinzipien verschieben sich: Vermittlungsvorrang vor Unterstützung, verstärkte Mitwirkungspflichten und weniger Schonregeln für Vermögen und Wohnkosten prägen das neue System.

Für schwerbehinderte Menschen ändert sich damit nicht die Grundstruktur ihrer Unterstützung – aber deren Handhabung wird restriktiver. Schutzvorschriften bleiben formal bestehen, werden aber enger interpretiert und erfordern proaktives Handeln.

Zeitplan: Was gilt wann?

Der Systemwechsel erfolgt in mehreren Phasen. Während einzelne Regelungen bereits früher greifen, tritt das vollständige Grundsicherungsgeld am 1. Juli 2026 in Kraft. Schwerbehinderte Menschen sollten sich rechtzeitig auf diese Umstellung vorbereiten – insbesondere bei der Geltendmachung von Mehrbedarfen, deren Antragsfrist nicht automatisch verlängert wird.

Schutzrechte bei Schwerbehinderung: Was bleibt – was wird schwieriger?

Das neue System behält formal Härtefall- und Ausnahmeregelungen bei – etwa bei unverhältnismäßigen Wohnkostensenkungen oder Sanktionen bei vorliegender Schwerbehinderung. Praktisch bedeutet das aber: Diese Schutzvorschriften greifen nicht automatisch. Sie müssen aktiv geltend gemacht werden, und der Nachweis der Behindertengerechtigkeitserfordernisse liegt bei der leistungsberechtigten Person.

Praktische Konsequenz: Früh agieren, Nachweise sammeln. Ärztliche Atteste, Stellungnahmen von Pflegediensten und Stellungnahmen des Integrationsamtes sollten vorsorglich bereitgestellt werden – nicht erst, wenn ein Konflikt entstanden ist.

Mehrbedarf: Anspruch, Höhe, typische Fehler

Ein zentraler Punkt, den Verbraucherzentralen und Beratungsstellen regelmäßig identifizieren: Mehrbedarf wird häufig nicht gezahlt, weil schlicht kein Antrag gestellt wurde. Das ist der häufigste Fehler.

Gemäß § 37 SGB II gilt ein klarer Grundsatz: Keine rückwirkende Zahlung vor dem Antragsmonat. Wer erst im September Mehrbedarfe für Juni geltend macht, erhält sie nur ab September. Jeder Monat ohne Antrag ist in der Regel endgültig verloren.

Beispielrechnung: Der Regelbedarf eines erwerbsfähigen Menschen beträgt derzeit etwa 563 Euro. Ein 35%-Mehrbedarf ergibt ca. 197 Euro monatlich. Ein 17%-Mehrbedarf macht etwa 96 Euro aus. Diese Beträge addieren sich schnell – doch nur, wenn rechtzeitig beantragt wird.

35% Mehrbedarf: Voraussetzungen und Nachweise

Wer hat Anspruch?

Der 35%-Mehrbedarf wird gezahlt an erwerbsfähige Menschen im SGB II, die:

  • Eine Behinderung haben (unabhängig vom Grad)
  • Laufende Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes erhalten

Welche Nachweise?

Notwendig sind:

  • Bescheid der Agentur für Arbeit oder des Integrationsamtes über die laufende Maßnahme
  • Zeitraum der Maßnahme (Beginn/Ende)
  • Zielkode oder Maßnahmekennzeichnung

Endet die Maßnahme, endet in der Regel auch der 35%-Mehrbedarf – sofern nicht übergangsweise andere Ansprüche entstehen.

17% Mehrbedarf: Voraussetzungen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft

Der 17%-Mehrbedarf ist stärker an persönliche Merkmale gekoppelt. Er wird gezahlt an Personen mit Sozialgeld (also Familienangehörige) in einer Bedarfsgemeinschaft, die:

  • Vollständig erwerbsgemindert sind
  • Das Merkzeichen G (erhebliche Behinderung der Bewegungsfähigkeit) im Schwerbehindertenausweis haben

Wichtige Abgrenzung: Wer allein lebt und vollständig erwerbsgemindert ist, fällt häufig aus dem SGB II heraus und wird stattdessen von der Sozialhilfe im SGB XII erfasst – eine völlig andere Regelung.

Konkrete Verschärfungen: Vermögensprüfung, Wohnkosten, Ausnahmen

Vermögensprüfung

Das neue Grundsicherungsgeld baut ab oder streicht Karenz- und Schonregelungen. Das bedeutet: Vermögen wird früher als bisher angerechnet, Nachweispflichten steigen, Bearbeitungszeiten verlängern sich oft. Wer Ersparnisse oder Rücklagen hat, sollte sich beim zuständigen Jobcenter informieren, wie diese behandelt werden.

Kosten der Unterkunft

Die strengere Haltung bei Wohnkosten trifft schwerbehinderte Menschen besonders hart: Barrierefreie Wohnungen sind teurer. Jobcenter werden verstärkt Kostensenkungsaufforderungen erlassen. Ausnahmen bei behinderungsbedingten Wohnanforderungen sind möglich, aber nur mit ärztlichem Attest. Die Beweislast liegt bei der leistungsberechtigten Person.

Ausnahmegründe für höhere Wohnkosten

  • Barrierefreiheit/Unbaugruppenstandard
  • Nähe zu notwendiger Pflege, Assistenz oder Behandlung
  • Stabilität des Umfelds (besonders wichtig bei psychischer oder kognitiver Einschränkung)

Benötigte Unterlagen:

  • Ärztliches Attest zur Behinderungsart und Mobilitätseinschränkung
  • Stellungnahme des Pflegedienstes oder der Assistenz
  • Nachweise zur konkreten Wohnungsausstattung (Fahrstuhl, Rampe, ebenerdiger Zugang)

Sanktionen & Mitwirkung: „Wichtiger Grund“ richtig absichern

Das Grundsicherungsgeld verstärkt die Sanktionsdynamik: Wer sich einer Vermittlung verweigert, nicht zu Terminen erscheint oder Mitwirkungspflichten verletzt, wird sanktioniert. Doch es gibt eine wichtige Ausnahme: der wichtige Grund.

Schwerbehinderung selbst ist kein automatischer Sanktionsschutz. Aber wenn eine Krankheit, Mobilitätseinschränkung oder psychische Krise den Grund für Nichtmitarbeit darstellt, muss der Jobcenter das anerkennen – wenn der Nachweis zeitnah erbracht wird.

Praktische Checkliste bei Verhinderungsgründen:

  • Ärztliches Attest sofort beim Jobcenter einreichen (mit Datum, Zeitraum, konkrete Einschränkung)
  • Transport-/Mobilitätsprobleme schriftlich dokumentieren
  • Jede Mitteilung nachweisbar (E-Mail, Faxbericht mit Empfangsbestätigung)

Mehrbedarf beantragen: Schritt-für-Schritt

Schritt 1: Formlosen Antrag ans zuständige Jobcenter stellen. Angeben: Anspruchsgrund (35% oder 17%), Bedarfsgemeinschaftsnummer, gewünschter Beginn.

Schritt 2: Alle Nachweise beifügen – bei 35%-Mehrbedarf: Maßnahmebescheid; bei 17%-Mehrbedarf: EM-Bescheid und Kopie Schwerbehindertenausweis (Merkzeichen G).

Schritt 3: Eingang nachweisbar machen. Nie persönlich abgeben ohne Empfangsbestätigung. Besser: Einschreiben oder ausgedruckter E-Mail-Versand mit Leseanforderung.

Schritt 4: Bescheid prüfen – Beginn ab welchem Monat? Höhe korrekt? Dauer unbegrenzt oder befristet? Bei Fehlern sofort widersprechen.

Hinweis: Mehrbedarfe können gedeckelt oder zusammengerechnet werden. Die Gesamtgrenze muss im Bescheid genannt sein.

Widerspruch & Eilrechtsschutz: Fristen und Vorgehen

Wer einen Ablehnungsbescheid zum Mehrbedarf erhält, hat 1 Monat Zeit für einen Widerspruch. Form: schriftlich ans Jobcenter; Begründung kann nachgereicht werden.

Bei ungerechtfertigten Sanktionen empfiehlt sich ein Eilantrag beim Sozialgericht. Die Sanktion wird dann nicht automatisch ausgesetzt – der Antrag muss begründet sein.

Unterstützung: Kostenlose Rechtsberatung bieten Sozialverbände, Beratungsstellen und diakonische Einrichtungen. Prozesskostenhilfe ist möglich, wenn Einkommen und Vermögen unter bestimmten Grenzen liegen.

Häufig gestellte Fragen

Bleibt der Mehrbedarf trotz Grundsicherungsgeld erhalten?

Ja, Mehrbedarfsregelungen bleiben im SGB II erhalten. Aber: Sie müssen neu beantragt oder – falls bereits bewilligt – überprüft werden, ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind. Besser: Immer eine Kopie des alten Bewilligungsbescheids an die neue Anfrage anhängen.

Muss ich nach dem 1. Juli 2026 neu beantragen?

Nein, automatische Überführung findet statt – aber Jobcenter können Unterlagen anfordern. Wer unsicher ist, sollte Anfang Juli proaktiv nachfragen, ob der Mehrbedarf übernommen wird.

Kann es trotz Schwerbehinderung zu Sanktionen kommen?

Ja. Schwerbehinderung ist kein pauschaler Sanktionsschutz. Sanktionen greifen, wenn Mitwirkungspflichten verletzt werden – es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor (Krankheit, behinderungsbedingte Unfähigkeit). Der Grund muss dann nachgewiesen werden.

Muss ich aus einer barrierefreien Wohnung ausziehen, wenn sie zu teuer ist?

Nicht automatisch. Der Jobcenter darf eine Kostensenkung nur zumuten, wenn die Wohnung nicht behindertengerecht sein muss. Mit ärztlichem Attest zur Notwendigkeit kann eine Ausnahme begründet werden. Im Zweifelsfall Widerspruch einlegen.

Was gilt bei voller Erwerbsminderung und Alleinleben?

Wer allein lebt und vollständig erwerbsgemindert ist, erhält i.d.R. keine Leistungen nach SGB II, sondern – sofern bedürftig – Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII. Das ist ein anderes System mit teilweise besseren Leistungen (z.B. Krankenversicherung beitragsfrei). Klärung: beim Jobcenter oder Sozialamt nachfragen.

Quellenangaben:

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