Wer Parkerleichterungen und besondere Nachteilsausgleiche braucht, kommt am Merkzeichen „aG“ nicht vorbei. Trotzdem herrscht bei Betroffenen oft Unsicherheit: Reicht ein hoher Gesamt-GdB, zählen bestimmte Gehstrecken oder kommt es auf etwas ganz anderes an? Aktuelle Rechtsprechung stellt klar: Entscheidend ist die tatsächliche Mobilität im öffentlichen Verkehrsraum und ein ausreichend hoher mobilitätsbezogener GdB. Dieser Artikel ordnet den Rechtsstand 2026 ein, erklärt die Rolle des GdB und zeigt, wie Sie Ihren Antrag fundiert vorbereiten – mit Verweisen auf offizielle Informationen wie das SGB IX und Hinweise des BMAS.
Ab welchem GdB gibt es das Merkzeichen aG?
Für das Merkzeichen „aG“ reicht ein hoher Gesamt-GdB nicht automatisch aus. Entscheidend ist der sogenannte mobilitätsbezogene GdB – also der Anteil des GdB, der allein auf die Einschränkung der Gehfähigkeit entfällt. In der Praxis wird für das Merkzeichen „aG“ in der Regel ein mobilitätsbezogener GdB von mindestens 80 gefordert.
Rechtsgrundlage für die Feststellung von Behinderungen und Merkzeichen ist das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), insbesondere § 229, der die erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung beschreibt. Entscheidend ist, wie stark Ihre Gehfähigkeit im Alltag beeinträchtigt ist – nicht, wie hoch der Gesamt-GdB aus allen Gesundheitsstörungen zusammen ausfällt.
Was bedeutet „außergewöhnliche Gehbehinderung“?
Das Merkzeichen „aG“ ist für Menschen vorgesehen, deren Gehfähigkeit „auf das Schwerste eingeschränkt“ ist. Gemeint sind Personen, die sich nach dem Aussteigen aus einem Fahrzeug nur mit großer Anstrengung oder nur mit fremder Hilfe fortbewegen können. Es geht um die tatsächliche Situation auf Gehwegen, an Bordsteinen, auf unebenen Flächen und im Straßenverkehr – nicht um kurze Strecken in Klinikfluren oder anderen idealen Umgebungen.
Typische Konstellationen sind etwa:
- schwere orthopädische Schäden (z.B. Amputationen, stark deformierende Gelenkerkrankungen)
- schwere Herz‑ oder Lungenerkrankungen mit deutlich eingeschränkter Belastbarkeit
- neurologische Erkrankungen wie Parkinson oder Multiple Sklerose mit erheblicher Gangunsicherheit
- Kombinationen aus körperlichen und kognitiven Einschränkungen, wenn die sichere Fortbewegung nur mit Hilfe Dritter möglich ist
Die Behörden orientieren sich bei der Bewertung an den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen, die über das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) veröffentlicht werden. Dort ist beschrieben, bei welcher Schwere von Gesundheitsstörungen ein mobilitätsbezogener GdB von 80 oder mehr in Betracht kommt.
Aktuelle Rechtsprechung: Öffentlicher Verkehrsraum zählt
Die neuere Rechtsprechung, insbesondere Entscheidungen des Bundessozialgerichts, hat den Maßstab für das Merkzeichen „aG“ konkretisiert. Kernaussage: Maßgeblich ist die Gehfähigkeit im öffentlichen Verkehrsraum, also unter realen Alltagsbedingungen. Gehstrecken in ebenen, geschützten Innenräumen haben demgegenüber nur begrenzte Aussagekraft.
Wichtige Leitlinien aus der Rechtsprechung:
- Nicht allein die Länge der Gehstrecke, sondern die Schwere der Anstrengung und das Risiko (z.B. Stürze) sind entscheidend.
- Eine bloß erhöhte Sturzgefahr reicht in der Regel nicht aus, solange nicht faktisch eine dauerhafte Rollstuhlbedürftigkeit oder eine vergleichbare schwere Einschränkung vorliegt.
- Chronische Erschöpfbarkeit, fehlende Kraft oder starke Gangunsicherheit können ausreichen, wenn sie dazu führen, dass Betroffene sich im öffentlichen Raum praktisch nur unter großer Anstrengung oder mit Hilfe fortbewegen können.
Die Gerichte betonen zugleich, dass das Merkzeichen „aG“ auf einen eng abgegrenzten Personenkreis zielt, weil es besondere Parkerleichterungen und Nachteilsausgleiche ermöglichen soll. Das führt zu einer eher strengen Prüfungs- und Entscheidungspraxis der Versorgungsämter.
Rolle des mobilitätsbezogenen GdB
Der mobilitätsbezogene GdB ist der Schlüssel zum Merkzeichen „aG“. Er beschreibt allein die Auswirkungen Ihrer Gesundheitsstörungen auf die Gehfähigkeit. Der Gesamt-GdB kann deutlich höher oder niedriger liegen und berücksichtigt auch andere Bereiche wie Sehen, Hören oder innere Organe.
Die rechtliche Grundlage ergibt sich aus § 229 des SGB IX und den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen des BMAS. In der medizinischen Bewertung wird geprüft:
- Wie weit können Sie unter realen Bedingungen gehen?
- Benötigen Sie dauerhaft einen Rollstuhl, Rollator oder andere Gehhilfen?
- Ist die Fortbewegung nur unter großer Anstrengung oder mit Hilfe einer Begleitperson möglich?
- Treten erhebliche Symptome wie Luftnot, Schmerzen oder Gleichgewichtsstörungen bereits nach wenigen Schritten auf?
Erst wenn die Summe dieser Beeinträchtigungen einen mobilitätsbezogenen GdB von 80 erreicht, kommt das Merkzeichen „aG“ in Betracht. Ein Gesamt-GdB von 80 wegen ganz anderer Leiden ohne gravierende Gehbehinderung genügt demnach nicht.
Welche Nachteilsausgleiche bringt das Merkzeichen aG?
Das Merkzeichen „aG“ selbst bedeutet keine zusätzliche Geldleistung, öffnet aber den Zugang zu wichtigen Nachteilsausgleichen. Dazu gehören vor allem:
- Anspruch auf einen besonderen Parkausweis mit erweiterten Parkerleichterungen
- Nutzung von besonders ausgewiesenen Behindertenparkplätzen nach den örtlichen Regelungen
- häufig erleichterte Bedingungen bei Parkdauer und Parkgebühren
- verbesserte Möglichkeiten, Fahrdienste und Beförderungsdienste in Anspruch zu nehmen
Die genaue Ausgestaltung der Parkerleichterungen ergibt sich aus der Straßenverkehrs-Ordnung und ergänzenden Regelungen der Länder und Kommunen. Informationen zu den jeweils zuständigen Stellen bieten die Länderportale, etwa das Dienstleistungsportal Amt24 des Freistaates Sachsen.
Antragstellung, Unterlagen und typische Fehler
Der Antrag auf Feststellung des GdB und der Merkzeichen, inklusive „aG“, wird bei den zuständigen Versorgungsämtern oder Landesämtern gestellt. Viele Bundesländer bieten Online‑Anträge über ihre Serviceportale an. Grundlegende Hinweise zum Schwerbehindertenverfahren gibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Für das Merkzeichen „aG“ sind insbesondere wichtig:
- ausführliche fachärztliche Berichte (Orthopädie, Neurologie, Kardiologie, Pneumologie etc.)
- Reha‑ und Entlassungsberichte mit Angaben zur Gehfähigkeit und zur Nutzung von Hilfsmitteln
- Dokumentation zum Alltag: Wege zum Arzt, Einkaufen, ÖPNV-Nutzung
- Hinweise, ob dauerhaft ein Rollstuhl oder andere Gehhilfen benötigt werden
Häufige Probleme in der Praxis:
- Die Behörde stellt zu sehr auf „Restgehstrecken“ ab und bewertet die Anstrengung und das Sturzrisiko zu gering.
- Neurologische oder internistische Erkrankungen werden gegenüber klassischen orthopädischen Fällen strenger beurteilt.
- Alltagsberichte der Betroffenen werden nicht genügend durch ärztliche Unterlagen untermauert.
Gegen ablehnende Bescheide können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Bleibt der Widerspruch erfolglos, ist Klage vor dem Sozialgericht möglich. Gerichtsentscheidungen im Schwerbehindertenrecht veröffentlicht u.a. das Bundessozialgericht.
Beispiele aus der Praxis
Ein Mann mit schwerer arterieller Verschlusskrankheit kann schon nach wenigen Schritten nur unter starken Schmerzen gehen und ist auf eine dauerhafte Nutzung des Rollstuhls angewiesen. Hier wird in der Regel ein mobilitätsbezogener GdB von 80 oder mehr anerkannt, sodass das Merkzeichen „aG“ häufig zugesprochen wird.
Anders kann es bei Personen sein, die zwar Gehhilfen nutzen, aber noch vergleichsweise sichere und längere Gehstrecken ohne extrem hohe Anstrengung bewältigen. Hier lehnen Versorgungsämter und Gerichte das Merkzeichen „aG“ oft ab, weil die Voraussetzungen der außergewöhnlichen Gehbehinderung als nicht erfüllt gelten.
Gerichte betonen aber, dass Fälle mit kombinierten körperlichen, neurologischen und kognitiven Einschränkungen sorgfältig geprüft werden müssen. Wenn Betroffene sich im öffentlichen Raum praktisch nur mit Hilfe einer Begleitung oder mit erheblichem Risiko bewegen können, kann trotz formaler Restgehfähigkeit das Merkzeichen „aG“ in Betracht kommen.
FAQ zum Merkzeichen aG und GdB 2026
Wie hoch muss der GdB für das Merkzeichen aG sein?
In der Regel ist ein mobilitätsbezogener GdB von mindestens 80 erforderlich. Maßgeblich ist die Schwere der Gehbehinderung, nicht nur der Gesamt-GdB.
Reicht eine starke Sturzgefahr für „aG“ aus?
Nein, nicht automatisch. Die Sturzgefahr muss so ausgeprägt sein, dass faktisch eine dauerhafte Rollstuhlbedürftigkeit oder eine vergleichbare schwere Einschränkung der Gehfähigkeit besteht.
Wer entscheidet über das Merkzeichen aG?
Zuständig sind die Versorgungsämter oder Landesämter, die im Verfahren nach SGB IX den GdB und die Merkzeichen feststellen.
Bekomme ich mit „aG“ automatisch einen Parkplatz vor der Haustür?
Nein. Das Merkzeichen „aG“ berechtigt zu bestimmten Parkerleichterungen, die Einrichtung eines individuellen Parkplatzes hängt aber von den örtlichen Regelungen ab und erfordert einen gesonderten Antrag bei der Straßenverkehrsbehörde.
Wo finde ich offizielle Informationen zum Schwerbehindertenrecht?
Rechtsgrundlagen bietet das SGB IX. Ergänzende Hinweise stellt etwa das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie die Länderportale wie Amt24 Sachsen bereit.
