Am 30. September hat das Bundeskabinett das Pflegeneuordnungsgesetz beschlossen, nun beraten Bundestag und Bundesrat. Für Menschen mit Schwerbehindertenausweis und Pflegegrad verschiebt sich damit die Lage. Strengere Schwellenwerte bei der Begutachtung ab 2027 können künftig darüber entscheiden, ob Steuerfreibeträge, Fahrtkostenpauschalen und Pflegeleistungen überhaupt noch erreichbar sind.
Drei Nachweise bestimmen über Tausende Euro im Jahr
Ein Schwerbehindertenausweis allein sagt wenig darüber aus, welche Hilfen tatsächlich fließen. Entscheidend ist das Zusammenspiel aus dem festgestellten Grad der Behinderung (GdB), den eingetragenen Merkzeichen und einem gegebenenfalls zusätzlich anerkannten Pflegegrad. Erst aus dieser Kombination ergibt sich, ob jemand einen kleinen Steuerfreibetrag erhält oder ein ganzes Bündel an Nachteilsausgleichen von der Kfz-Steuerbefreiung bis zum Pflegegeld.
Als schwerbehindert gilt, wer einen GdB von mindestens 50 hat. Erste steuerliche Entlastungen beginnen allerdings schon bei einem GdB von 20, ab GdB 30 ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Gleichstellung im Arbeitsleben möglich. Die Merkzeichen im Ausweis öffnen weitere Türen: G steht für eine erhebliche Gehbehinderung, aG für eine außergewöhnliche Gehbehinderung, H für Hilflosigkeit, Bl für Blindheit, Gl für Gehörlosigkeit und RF für die Ermäßigung beim Rundfunkbeitrag.
Ein verbreitetes Missverständnis hält sich dabei hartnäckig. Ein hoher GdB führt nicht automatisch zu Pflegegeld, und ein anerkannter Pflegegrad bringt umgekehrt keinen Schwerbehindertenausweis mit sich. Beide Verfahren laufen getrennt, bei unterschiedlichen Behörden und nach unterschiedlichen Maßstäben.
Bundessozialgericht öffnet Merkzeichen G für Menschen mit Adipositas
Beim Merkzeichen G hat das Bundessozialgericht im Juni die Praxis vieler Versorgungsämter korrigiert. Geklagt hatte ein Mann aus Niedersachsen mit Adipositas per magna, Herzrhythmusstörungen, Bluthochdruck und Kniegelenksarthrose. Er schaffte nur noch 200 bis 300 Meter mit Gehstütze oder Rollator. Das Landessozialgericht hatte das Merkzeichen verweigert, weil die Gehbehinderung im Wesentlichen auf dem Übergewicht beruhe, das für sich genommen keine Behinderung sei.
Die Kasseler Richter sahen das anders. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 11. Juni 2026 (Az. B 9 SB 1/25 R) fällt die Adipositas in Verbindung mit Schmerzen, orthopädischen Einschränkungen und Atemnot unter den Behinderungsbegriff. Für die Frage, ob die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich eingeschränkt ist, kommt es nicht darauf an, auf welcher Erkrankung die Einschränkung im Einzelnen beruht. Maßstab bleibt die ortsübliche Wegstrecke von rund zwei Kilometern in etwa einer halben Stunde.
Einen Automatismus schafft das Urteil nicht. Übergewicht allein begründet weiterhin weder einen GdB noch das Merkzeichen G. Wer bislang wegen Adipositas mit Begleiterkrankungen abgelehnt wurde, hat mit der Entscheidung aber ein gewichtiges Argument für einen Änderungsantrag beim Versorgungsamt.
Steuerlich zählt jeder Zehnerschritt beim GdB
Der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Einkommensteuergesetz wird nicht ausgezahlt, sondern mindert über die Steuererklärung das zu versteuernde Einkommen. Die Beträge sind seit der Reform 2021 unverändert.
| Grad der Behinderung | Pauschbetrag pro Jahr |
|---|---|
| 20 | 384 Euro |
| 30 | 620 Euro |
| 40 | 860 Euro |
| 50 | 1.140 Euro |
| 60 | 1.440 Euro |
| 70 | 1.780 Euro |
| 80 | 2.120 Euro |
| 90 | 2.460 Euro |
| 100 | 2.840 Euro |
| Merkzeichen H, Bl, TBl oder Pflegegrad 4 und 5 | 7.400 Euro |
Hinzu kommt die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale. Sie beträgt 900 Euro jährlich ab einem GdB von 80 oder bei GdB 70 mit Merkzeichen G. Bei den Merkzeichen aG, Bl, TBl oder H sowie bei Pflegegrad 4 oder 5 steigt sie auf 4.500 Euro.
An dieser Stelle zeigt sich, warum die geplante Pflegereform auch steuerlich relevant ist. Der erhöhte Pauschbetrag von 7.400 Euro und die große Fahrtkostenpauschale hängen unter anderem am Pflegegrad 4 oder 5. Wird die Einstufung strenger, verschiebt sich diese Grenze für künftige Antragsteller mit.
Pflegegeld 2026 stabil, zwei Verbesserungen seit Januar
Die Leistungsbeträge der Pflegeversicherung wurden zuletzt zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent angehoben und gelten 2026 unverändert. Das Pflegegeld liegt bei 347 Euro in Pflegegrad 2, 599 Euro in Pflegegrad 3, 800 Euro in Pflegegrad 4 und 990 Euro in Pflegegrad 5. In Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld.
Seit dem 1. Januar 2026 gilt eine wichtige Änderung in § 34 SGB XI: Bei einem vollstationären Krankenhausaufenthalt oder einer stationären Reha wird das Pflegegeld nun acht statt vier Wochen in voller Höhe weitergezahlt. Zudem wurde der Pflichtbesuch beim Beratungseinsatz vereinheitlicht. Pflegegeldbeziehende der Pflegegrade 2 bis 5 müssen den Beratungseinsatz nur noch einmal pro Halbjahr nachweisen. Für die Pflegegrade 4 und 5 war bis Ende 2025 ein vierteljährlicher Nachweis Pflicht.
Alle Nachteilsausgleiche und Zuschüsse 2026 auf einen Blick
| Leistung | Höhe 2026 | Zuständig |
|---|---|---|
| Behinderten-Pauschbetrag | 384 bis 2.840 Euro jährlich | Finanzamt |
| Erhöhter Pauschbetrag (H, Bl, TBl, Pflegegrad 4/5) | 7.400 Euro jährlich | Finanzamt |
| Fahrtkostenpauschale | 900 oder 4.500 Euro jährlich | Finanzamt |
| Pflegegeld | 347 bis 990 Euro monatlich | Pflegekasse |
| Pflegesachleistungen | bis 2.299 Euro monatlich | Pflegekasse |
| Entlastungsbetrag | bis 131 Euro monatlich ab Pflegegrad 1 | Pflegekasse |
| Wohnumfeldverbesserung | bis 4.180 Euro je Maßnahme | Pflegekasse |
| Verhinderungs- und Kurzzeitpflege | gemeinsamer Jahresbetrag bis 3.539 Euro | Pflegekasse |
| Wertmarke Nahverkehr | 104 Euro jährlich, 53 Euro halbjährlich, kostenlos bei H und Bl | Versorgungsamt |
| Kfz-Steuer | Befreiung bei H, Bl, aG; 50 Prozent Ermäßigung bei G und Gl | Hauptzollamt |
| Rundfunkbeitrag | Ermäßigung auf ein Drittel bei RF | Beitragsservice |
| Zusatzurlaub | fünf Arbeitstage jährlich ab GdB 50 | Arbeitgeber |
| Arbeitsassistenz, Kfz-Hilfe, Eingliederungshilfe | bedarfsabhängig | Integrationsamt, Reha-Träger, Eingliederungshilfe |
Bei Wertmarke und Kfz-Steuer gilt eine Wahlregel: Wer mit Merkzeichen G oder Gl die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr nutzt, kann nicht gleichzeitig die halbierte Kfz-Steuer in Anspruch nehmen. Welche Variante sich rechnet, hängt davon ab, ob das eigene Auto oder Bus und Bahn im Alltag wichtiger sind.
Ein Fallbeispiel zeigt, wie sich die Leistungen summieren
Eine 58-jährige Verwaltungsangestellte mit einem GdB von 80 und dem Merkzeichen G erhält nach einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst Pflegegrad 3. Ihr Ehemann übernimmt die Pflege. In der Steuererklärung kann sie den Pauschbetrag von 2.120 Euro ansetzen, dazu kommt wegen des GdB von 80 die Fahrtkostenpauschale von 900 Euro. Von der Pflegekasse fließen monatlich 599 Euro Pflegegeld, im Jahr also 7.188 Euro.
Weil sie in einer ländlichen Gegend lebt und auf ihr Auto angewiesen ist, entscheidet sie sich gegen die Wertmarke und für die Kfz-Steuerermäßigung. Bei einer Jahressteuer von 196 Euro spart sie so 98 Euro. Für den Umbau der Dusche zu einer bodengleichen Variante veranschlagt ein Handwerksbetrieb 6.500 Euro. Die Pflegekasse beteiligt sich mit bis zu 4.180 Euro, sofern der Antrag vor Beginn der Arbeiten gestellt und bewilligt wird. Es bleibt ein Eigenanteil von 2.320 Euro.
Was die Pflegereform für Schwerbehinderte ab 2027 bedeuten würde
Mit dem Kabinettsbeschluss vom 30. September hat das parlamentarische Verfahren begonnen, große Teile sollen zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Geltendes Recht ist der Entwurf noch nicht. Nach den Erläuterungen des Bundesgesundheitsministeriums zum Pflegeneuordnungsgesetz sind mehrere Punkte für Menschen mit Behinderung besonders relevant.
Das Pflegegeld soll in einem neuen Entlastungsbudget aufgehen, dessen Beträge über dem bisherigen Pflegegeld liegen. Aus dem Budget sollen künftig aber auch Verbrauchspflegehilfsmittel und die Ersatzpflege bei Verhinderung der Pflegeperson bezahlt werden. Der Referentenentwurf vom Juni nannte folgende Beträge:
| Pflegegrad | Pflegegeld 2026 | Entlastungsbudget laut Referentenentwurf |
|---|---|---|
| 2 | 347 Euro | 386 Euro |
| 3 | 599 Euro | 638 Euro |
| 4 | 800 Euro | 889 Euro |
| 5 | 990 Euro | 1.079 Euro |
Der Entlastungsbetrag von 131 Euro soll in Pflegegrad 1 entfallen, in den Pflegegraden 2 bis 5 in einem Sozialraumbudget von bis zu 175 Euro monatlich aufgehen. Für Pflegebedürftige unter 25 Jahren sind bis zu 300 Euro vorgesehen. Die eigentlich für 2028 geplante Anpassung der Leistungsbeträge an die Inflation soll ausfallen, ab 2029 ist dafür eine jährliche Dynamisierung geplant. Der Beitragszuschlag für Kinderlose soll auf 0,9 Prozent steigen.
Die größte Tragweite haben die angehobenen Schwellenwerte bei der Pflegebegutachtung. Wer bereits eingestuft ist, genießt laut Ministerium Besitzstandsschutz und verliert seinen Pflegegrad nicht allein wegen der neuen Grenzen. Für Erstanträge und Höherstufungen ab 2027 dagegen kann dieselbe gesundheitliche Situation künftig weniger Punkte ergeben. Nach bisherigem Stand des Entwurfs sollen Anträge, die noch bis Ende 2026 bei der Pflegekasse eingehen, nach den heutigen Schwellenwerten beurteilt werden. Sozialverbände kritisieren zudem eine im Referentenentwurf enthaltene Regel, nach der Menschen mit neu festgestelltem Pflegegrad 2 oder 3 in den ersten drei Monaten nur die Hälfte des Entlastungsbudgets erhalten sollen.
Häufige Fragen zu Schwerbehinderung, Pflegegrad und Reform
Ab welchem GdB gilt eine Schwerbehinderung?
Eine Schwerbehinderung liegt ab einem GdB von 50 vor. Steuerliche Vorteile gibt es bereits ab GdB 20, eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen im Arbeitsleben kann ab GdB 30 beantragt werden.
Gibt es mit Schwerbehindertenausweis automatisch Pflegegeld?
Nein. Der Ausweis wird beim Versorgungsamt beantragt, der Pflegegrad bei der Pflegekasse. Pflegegeld setzt mindestens Pflegegrad 2 und häusliche Pflege durch Angehörige oder andere Privatpersonen voraus.
Verlieren Pflegebedürftige durch die Reform ihren Pflegegrad?
Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums nicht. Für bereits eingestufte Personen ist ein umfassender Besitzstandsschutz vorgesehen. Die strengeren Schwellenwerte sollen nur für neue Begutachtungen gelten.
Was ändert das BSG-Urteil beim Merkzeichen G?
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass eine erhebliche Gehbehinderung auch auf Adipositas per magna in Verbindung mit Folge- und Begleiterkrankungen beruhen kann. Entscheidend ist die Gesamtschau der Einschränkungen, nicht die einzelne Diagnose.
Einordnung: Ein System, das vor allem Hartnäckige belohnt
Die Nachteilsausgleiche für Menschen mit Behinderung sind in Deutschland großzügiger, als viele Betroffene wissen. Ihr Fehler liegt im System: Jede Leistung muss bei einer anderen Stelle beantragt, belegt und oft erkämpft werden. Das BSG-Urteil zum Merkzeichen G zeigt exemplarisch, wie viele Jahre ein Mann durch drei Instanzen gehen musste, um eine Selbstverständlichkeit bestätigt zu bekommen. Die Pflegereform verspricht nun Vereinfachung durch Budgets, verschiebt aber gleichzeitig die Eintrittsschwelle nach oben. Weil Steuerfreibeträge und Fahrtkostenpauschalen an Pflegegrade gekoppelt sind, wirkt eine strengere Begutachtung weit über die Pflegeversicherung hinaus. Dass der Gesetzgeber diese Querverbindungen in der öffentlichen Debatte kaum anspricht, halte ich für ein Versäumnis. Eine Reform, die vor allem über Zugangshürden spart, trifft am Ende jene, die am wenigsten Kraft für Widersprüche haben.
