Schwerbehinderung: Bis zu 4.500 Euro Fahrtkostenpauschale sichern

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Viele Menschen mit Schwerbehinderung verschenken jedes Jahr Geld, weil sie eine entscheidende Angabe in der Steuererklärung nicht nutzen. Stand 2026 können Betroffene zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag eine Fahrtkostenpauschale von bis zu 4.500 Euro im Jahr geltend machen. Grundlage sind die seit 2021 neu geregelten Pauschbeträge in § 33b Einkommensteuergesetz (EStG) und die entsprechenden Hinweise der Finanzverwaltung. Einen Überblick zu Behinderten-Pauschbeträgen und Sozialleistungen finden Sie im Ratgeber von pflege-deutschland.de.

Zeile 17: Was hinter der „Fahrtkostenzeile“ steckt

In vielen Ratgebern wird auf eine „Zeile 17“ in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ verwiesen, in der behinderungsbedingte Fahrtkosten als Pauschale berücksichtigt werden. Tatsächlich kann sich die konkrete Zeilennummer je nach Steuerjahr und Formular leicht verschieben, inhaltlich geht es jedoch immer um die Ergänzung zum Behinderten-Pauschbetrag für Fahrtkosten. Die Finanzverwaltung ordnet diese Regelung den Pauschbeträgen für Menschen mit Behinderung nach § 33b EStG zu, die bundeseinheitlich gelten.

Seit 2021 existiert neben dem klassischen Behinderten-Pauschbetrag ein zusätzlicher Pauschbetrag für behinderungsbedingte Fahrten. Dieser beträgt – abhängig vom Grad der Behinderung und bestimmten Merkzeichen – zwischen 900 und 4.500 Euro im Jahr. Die Pauschale ersetzt in weitem Umfang den bisherigen Einzelnachweis von Fahrtkosten und soll die steuerliche Geltendmachung deutlich vereinfachen.

Rechtsgrundlage: § 33b EStG und Verwaltungshinweise

Die maßgebliche Rechtsgrundlage findet sich in § 33b EStG, der die Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen regelt. Dort sind sowohl die Höhe der Behinderten-Pauschbeträge als auch die ergänzenden Pauschalen für behinderungsbedingte Fahrten festgelegt. Die Lohnsteuer-Hinweise des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) konkretisieren, wann und in welcher Höhe diese Beträge zu berücksichtigen sind.

Nach den aktuell gültigen Tabellen belaufen sich die Behinderten-Pauschbeträge unter anderem auf folgende Jahresbeträge (Auszug):

  • Grad der Behinderung (GdB) 20: 384 Euro
  • GdB 50: 1.140 Euro
  • GdB 80: 2.120 Euro
  • GdB 100: 2.840 Euro
  • Hilflos, blind oder taubblind: 7.400 Euro

Diese Beträge gelten seit der Reform 2021 und sind seitdem nicht abgesenkt worden. Sie stehen damit auch für die Steuerjahre 2025 und 2026 in dieser Größenordnung weiterhin zur Verfügung.

Zusätzliche Fahrtkostenpauschale: 900 bis 4.500 Euro

Die besondere Aufmerksamkeit gilt der zusätzlichen Pauschale für behinderungsbedingte Fahrten. Seit 2021 können Steuerpflichtige je nach Schwere der Beeinträchtigung pauschal 900 bis 4.500 Euro jährlich ansetzen. Eine detaillierte Aufstellung der einzelnen Fahrten ist dann grundsätzlich nicht mehr erforderlich. Die Regelung soll typische Aufwendungen für unvermeidbare Fahrten – etwa Arztbesuche, Therapien oder Fahrten zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben – abgelten.

Die Finanzverwaltung stellt in ihren Anleitungen klar, dass diese Pauschale zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag berücksichtigt werden kann. In der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ findet sich hierzu eine eigene Zeile beziehungsweise ein eigener Eintragungsbereich, der in vielen Fällen leer bleibt. Steuer-Ratgeber berichten, dass Betroffene und Beratungsstellen den Nachteilsausgleich zwar kennen, die ergänzende Fahrtkostenpauschale aber noch nicht durchgängig nutzen.

Voraussetzungen: Wer von der Pauschale profitieren kann

Ob und in welcher Höhe die Fahrtkostenpauschale zusteht, hängt insbesondere ab von:

  • dem Grad der Behinderung (GdB)
  • vorhandenen Merkzeichen (z. B. G, aG, Bl, H)
  • der Einstufung als hilflos oder der Zuordnung zu höheren Pflegegraden

Ab einem bestimmten GdB und bei festgestellten Merkzeichen wird die Pauschale ohne detaillierten Fahrtennachweis gewährt. In der Praxis spielt häufig die Konstellation „GdB ab 70 und Merkzeichen G“ sowie die Merkzeichen aG, Bl oder H eine Rolle, bei denen der Höchstbetrag von 4.500 Euro infrage kommt. Die genauen Kriterien ergeben sich aus den BMF-Verwaltungshinweisen und den dazu veröffentlichten Tabellen.

Für den Nachweis genügt in der Regel der Schwerbehindertenausweis oder der Bescheid des Versorgungsamtes. Die Behinderung muss für das jeweilige Kalenderjahr festgestellt worden sein; die Pauschbeträge werden dann als Jahresbetrag gewährt, unabhängig vom Datum der Feststellung. Ergänzende Informationen zu steuerlichen Nachteilsausgleichen und Sozialleistungen bietet der Pflegekompass von pflege-deutschland.de.

Warum Zeile 17 so oft leer bleibt

Trotz der attraktiven Beträge bleibt der entsprechende Eintragungsbereich in der Steuererklärung häufig ungenutzt. Ein Grund ist, dass viele Betroffene den Unterschied zwischen Behinderten-Pauschbetrag und Fahrtkostenpauschale nicht kennen. Hinzu kommt, dass die Formulare und Zeilennummern sich von Jahr zu Jahr leicht ändern, was die Orientierung erschwert. Steuerportale berichten, dass selbst in elektronischen Steuerprogrammen die zusätzliche Pauschale nicht immer prominent hervorgehoben wird.

Ein Beispiel aus der Praxis: Eine Steuerpflichtige mit GdB 80 und Merkzeichen G nutzt seit Jahren den Behinderten-Pauschbetrag, wusste aber nichts von der zusätzlichen Fahrtkostenpauschale. Erst durch einen Hinweis der Beratungsstelle setzte sie für das aktuelle Jahr die ergänzende Pauschale an – und erhielt so eine spürbare Steuerentlastung im vierstelligen Bereich. Solche Fälle zeigen, dass allein der Hinweis auf die „entscheidende Zeile“ in der Anlage außergewöhnliche Belastungen konkrete finanzielle Wirkung haben kann.

Stand 2026: Was aktuell wichtig ist

Für die Steuerjahre 2025 und 2026 gelten weiterhin die seit 2021 angehobenen Behinderten-Pauschbeträge und die ergänzende Fahrtkostenpauschale. Der Gesetzgeber hat die Regelungen seither nicht zurückgenommen, sondern im System der Nachteilsausgleiche verfestigt. In den Länderinformationen der Finanzverwaltungen wird regelmäßig darauf hingewiesen, dass Menschen mit Behinderung diese Pauschalen als wichtigen Baustein ihrer Steuererklärung nutzen sollten.

Gleichzeitig zeigen Erfahrungsberichte aus der Beratungspraxis, dass viele Anspruchsberechtigte erst bei einer Überprüfung früherer Steuerjahre auf die Möglichkeit der rückwirkenden Berücksichtigung stoßen. Innerhalb der regulären Festsetzungsfristen können Betroffene auch für vergangene Jahre Änderungsanträge stellen, wenn die Pauschalen bislang nicht oder nicht vollständig genutzt wurden. Ob sich dies lohnt, hängt von der individuellen Steuerbelastung und den genauen Verhältnissen ab und sollte gegebenenfalls mit einer Steuerberatung besprochen werden.

So gehen Betroffene in der Praxis vor

Wer die Fahrtkostenpauschale nutzen möchte, sollte im ersten Schritt prüfen, ob ein gültiger Schwerbehindertenausweis oder ein entsprechender Bescheid vorliegt und welche Merkzeichen eingetragen sind. Diese Angaben sind die Grundlage für die Zuordnung zur richtigen Pauschale nach § 33b EStG. Informationen dazu stellen die Versorgungsämter und Integrationsämter der Länder bereit, etwa über die Portale der jeweiligen Landesbehörden.

Im zweiten Schritt empfiehlt es sich, die Anleitung zur Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ für das aktuelle Steuerjahr aufmerksam zu lesen. Die Finanzverwaltung beschreibt dort, in welcher Zeile der Behinderten-Pauschbetrag eingetragen wird und wo die zusätzliche Fahrtkostenpauschale zu berücksichtigen ist. Wer unsicher ist, kann die Ausfüllhinweise der Steuerverwaltung nutzen oder sich an eine Lohnsteuerhilfe oder Steuerberatung wenden. Ergänzende Hintergrundinfos zu Schwerbehinderung, Pauschbeträgen und Pflegeleistungen finden Sie ebenfalls im Ratgeber von pflege-deutschland.de.

FAQ zur Fahrtkostenpauschale bei Schwerbehinderung

Wer hat Anspruch auf die Fahrtkostenpauschale von bis zu 4.500 Euro?

Anspruch haben Menschen mit Behinderung, die bestimmte Voraussetzungen beim Grad der Behinderung und bei den Merkzeichen erfüllen. Die Details ergeben sich aus § 33b EStG und den Verwaltungshinweisen des Bundesfinanzministeriums.

Wird die Fahrtkostenpauschale zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag gewährt?

Ja, die Pauschale für behinderungsbedingte Fahrten wird zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag berücksichtigt. Beide Regelungen sind Teil der Nachteilsausgleiche für Menschen mit Behinderung im Einkommensteuerrecht.

Muss ich für die Fahrtkostenpauschale einzelne Fahrten nachweisen?

In der Regel ist bei Erfüllung der Voraussetzungen kein Einzelnachweis erforderlich, da die Pauschale typische behinderungsbedingte Fahrten abdeckt. Die Behinderung und die Merkzeichen müssen jedoch nachgewiesen werden, etwa durch den Schwerbehindertenausweis.

Wo trage ich die Pauschale in der Steuererklärung ein?

Die Pauschale wird in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ im Bereich der Angaben zu Behinderung und Pflege eingetragen. Je nach Steuerjahr kann die Zeilennummer variieren; die aktuellen Anleitungen der Finanzverwaltung geben dazu genaue Hinweise.

Kann ich die Pauschale rückwirkend geltend machen?

Innerhalb der regulären Festsetzungsfristen ist eine nachträgliche Berücksichtigung möglich, wenn die Voraussetzungen bereits erfüllt waren, die Pauschale aber noch nicht beantragt wurde. Ob und in welchem Umfang dies ratsam ist, sollte im Zweifel mit einer Steuerberatung oder einer Lohnsteuerhilfe besprochen werden.

Gilt die Regelung auch für Pflegepersonen?

Für Pflegepersonen gibt es eigene Pauschbeträge nach § 33b EStG, die sich von der Fahrtkostenpauschale für Menschen mit Behinderung unterscheiden. Informationen dazu stellt das Bundesministerium der Finanzen in seinen Hinweisen bereit.

Wo finde ich offizielle Informationen zu den Pauschbeträgen?

Offizielle, laufend aktualisierte Informationen stellen das Bundesministerium der Finanzen und die Landesfinanzverwaltungen zur Verfügung. Ergänzend informiert der Pflegekompass von pflege-deutschland.de praxisnah zu Schwerbehinderung und Sozialleistungen.

Quellenangaben

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