Menschen mit Schwerbehinderung können unter bestimmten Voraussetzungen einen deutlich erhöhten Regelbedarf bei der Neue Grundsicherungoder der Sozialhilfe beanspruchen – teils fast 200 Euro im Monat zusätzlich. Der Mehrbedarf soll behinderungsbedingte Mehrausgaben auffangen, etwa für Mobilität, Assistenz oder besonderen Unterstützungsbedarf. Entscheidend sind dabei nicht nur der Schwerbehindertenausweis, sondern auch Erwerbsfähigkeit, Merkzeichen und die Teilnahme an bestimmten Maßnahmen. Betroffene sollten ihre Ansprüche aktiv beim Jobcenter oder Sozialamt prüfen und gegebenenfalls rechtlich prüfen lassen, wenn Bescheide unklar oder ablehnend sind.
Mehrbedarf ist kein Bonus, sondern Teil des Existenzminimums
Menschen mit Behinderung haben häufig höhere laufende Kosten, die der pauschale Regelbedarf bei der Neue Grundsicherungoder der Sozialhilfe nicht vollständig abdeckt. Der Gesetzgeber hat deshalb in § 21 SGB II und § 30 SGB XII zusätzliche Mehrbedarfe vorgesehen, unter anderem für schwerbehinderte Menschen. In bestimmten Konstellationen – etwa bei Teilnahme an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben – kann das bis zu 35 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs ausmachen, was 2025/2026 bei Alleinstehenden knapp 200 Euro im Monat entspricht. Für Betroffene ist wichtig: Der Mehrbedarf muss in der Regel aktiv geltend gemacht und gegenüber Jobcenter oder Sozialamt nachgewiesen werden, zum Beispiel durch Bewilligungsbescheide der Reha-Träger oder Schwerbehindertenausweise.
Worum es beim „200‑Euro‑Mehrbedarf“ rechtlich geht
Der häufig zitierte „Anspruch auf 200 Euro Mehrbedarf“ basiert nicht auf einem festen Pauschalbetrag, sondern auf einem prozentualen Zuschlag zum Regelbedarf. Grundlage sind:
- Für Neue Grundsicherung‑Empfänger (erwerbsfähige Leistungsberechtigte): § 21 SGB II – Mehrbedarfe
- Für Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter/bei Erwerbsminderung: § 30 SGB XII – Mehrbedarf
Wichtig:
- Der Mehrbedarf wird in Prozent des maßgebenden Regelbedarfs berechnet, nicht als fixer Eurobetrag.
- Entscheidend sind der Status (erwerbsfähig oder nicht erwerbsfähig), Art der Leistung (Neue Grundsicherung oder Sozialhilfe/Grundsicherung) und die behinderungsbedingte Situation (Schwerbehindertenausweis, Merkzeichen, Teilnahme an Reha- oder Eingliederungsmaßnahmen).
Beispiel 2026:
- Regelbedarf Alleinstehende/r: 563 Euro (Regelsatz Neue Grundsicherung 2025 laut veröffentlichten Werten der Bundesregierung)
- 35% Mehrbedarf für erwerbsfähige schwerbehinderte Menschen in bestimmten Maßnahmen entsprechen rund 197 Euro zusätzlich im Monat.
Mehrbedarf bei der Neue Grundsicherung: Drei typische Konstellationen
1. Erwerbsfähige schwerbehinderte Menschen in Reha‑ oder Teilhabe‑Maßnahmen (bis zu 35%)
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderung können einen Mehrbedarf geltend machen, wenn sie an bestimmten Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder Eingliederung teilnehmen. Rechtsgrundlage ist § 21 Abs. 4 SGB II.
Voraussetzungen im Überblick:
- Sie beziehen Neue Grundsicherung vom Jobcenter.
- Sie sind erwerbsfähig im Sinne des SGB II (mindestens 3 Stunden täglich arbeitsfähig).
- Es liegt eine Behinderung vor, häufig nachgewiesen durch den Schwerbehindertenausweis oder Bescheide der Reha‑Träger.
- Sie nehmen an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Eingliederungsmaßnahmen oder (je nach Einzelfall) an bestimmten Schul‑ oder Hochschulmaßnahmen zur Eingliederung teil, finanziert etwa nach SGB IX.
Höhe:
- Mehrbedarf von 35% des maßgebenden Regelbedarfs.
- Bei 563 Euro Regelbedarf wären das rund 197 Euro zusätzlich pro Monat.
Praxisproblem: Jobcenter erkennen den Mehrbedarf teils nicht automatisch an, sondern erst nach Vorlage eines aktuellen Bewilligungsbescheids des Rehabilitationsträgers (z. B. Deutsche Rentenversicherung oder Agentur für Arbeit). Betroffene sollten daher alle Bescheide schriftlich einreichen und eine schriftliche Entscheidung verlangen.
Zitat aus der Praxis:
„Viele Mandantinnen und Mandanten wissen nicht, dass sie während einer Reha‑ oder Teilhabe‑Maßnahme Anspruch auf bis zu 35 Prozent Mehrbedarf haben. Das Jobcenter weist selten von sich aus darauf hin, obwohl es um fast 200 Euro im Monat geht“, erklärt ein Fachanwalt für Sozialrecht.
2. Nicht erwerbsfähige schwerbehinderte Menschen im Neue Grundsicherung‑Bezug (17% Mehrbedarf)
Wer nicht (mehr) erwerbsfähig ist, aber in einer Bedarfsgemeinschaft mit Neue Grundsicherung‑Beziehenden lebt, kann ebenfalls einen Mehrbedarf erhalten. Die Regelung findet sich seit der Gesetzesreform im neu gefassten § 23 Abs. 4 SGB II sowie in den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit.
Voraussetzungen:
- Volle Erwerbsminderung im Sinne des Rentenrechts (z. B. Rentenbescheid nach SGB VI).
- Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft mit einer erwerbsfähigen Neue Grundsicherung‑beziehenden Person.
- Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „G“ (erhebliche Gehbehinderung).
Höhe:
- Mehrbedarf von 17% des maßgebenden Regelbedarfs.
Diese Regelung ist in der Praxis wenig bekannt, obwohl sie insbesondere ältere schwerbehinderte Angehörige in Bedarfsgemeinschaften betrifft. Beratungsstellen empfehlen, entsprechende Nachweise (Rentenbescheid, Schwerbehindertenausweis) frühzeitig beim Jobcenter einzureichen und die Gewährung des Mehrbedarfs schriftlich zu beantragen.
3. Mehrbedarf für schwerbehinderte Menschen in der Sozialhilfe/Grundsicherung (SGB XII)
Für Personen, die nicht im Neue Grundsicherung‑System, sondern in der Sozialhilfe oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind, gelten die Regelungen des SGB XII.
Kernpunkt ist § 30 Abs. 1 SGB XII:
- Schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen „G“ oder „aG“, die voll erwerbsgemindert sind oder die Regelaltersgrenze erreicht haben, erhalten einen Mehrbedarf von 17% des maßgebenden Regelbedarfs.
- Der Anspruch besteht grundsätzlich auch, wenn die Person in einer stationären Einrichtung (z. B. Pflegeheim) lebt, solange Grundsicherung nach SGB XII gezahlt wird.
Beispiel:
- Eine schwerbehinderte Rentnerin mit Merkzeichen „G“ im Heim, die Grundsicherung nach SGB XII erhält, kann einen Mehrbedarf von 17% ihres Regelbedarfs beanspruchen.
Aktueller Stand 2026: Was sich zuletzt geändert hat
Anpassung der Regelsätze und dynamische Höhe des Mehrbedarfs
Die Höhe des Mehrbedarfs steigt automatisch mit den Regelbedarfen. Für das Jahr 2025 wurden die Neue Grundsicherung-Regelsätze angehoben (z. B. 563 Euro für Alleinstehende), wodurch auch der prozentuale Mehrbedarf höher ausfällt. Damit erreicht der 35‑Prozent‑Mehrbedarf die oft genannten „rund 200 Euro“.
Wichtig für 2026:
- Es gibt weiterhin keinen fixen Mehrbedarfsbetrag, sondern nur Prozentsätze.
- Wer ältere Berechnungen nutzt, sollte auf die jeweils aktuellen Regelbedarfe des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) achten.
Verwaltungsanweisungen und Urteile zu Mehrbedarfen
In der Rechtsprechung und Verwaltungspraxis werden Mehrbedarfe regelmäßig konkretisiert:
- Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit legen im Detail fest, unter welchen Voraussetzungen Jobcenter Mehrbedarfe nach SGB II anerkennen sollen.
- Sozial- und Landessozialgerichte überprüfen in Einzelfällen, ob Jobcenter oder Sozialämter Mehrbedarfe zu Unrecht verweigert oder zu niedrig angesetzt haben.
Neuere Entscheidungen betreffen häufig Abgrenzungsfragen, zum Beispiel:
- Wann ist eine Maßnahme „behinderungsbedingt“ und damit auslösend für den 35‑Prozent‑Mehrbedarf?
- Wie sind Mehrbedarfe zu berücksichtigen, wenn mehrere Anspruchsgrundlagen gleichzeitig vorliegen (z. B. Behinderung und kostenaufwändige Ernährung)?
Für Betroffene lohnt sich im Streitfall eine sozialrechtliche Beratung, etwa über Sozialverbände, unabhängige Beratungsstellen oder Fachanwälte.
Typische Praxisprobleme bei der Durchsetzung des Mehrbedarfs
In der Beratungspraxis zeigen sich immer wieder ähnliche Hürden:
- Unkenntnis des Anspruchs: Viele Leistungsberechtigte wissen nicht, dass ihnen neben dem Regelbedarf ein Mehrbedarf zustehen kann.
- Beweisprobleme: Jobcenter und Sozialämter verlangen häufig aktuelle Bescheide der Reha‑Träger oder genaue Maßnahmebestätigungen, bevor sie den Mehrbedarf gewähren.
- Fehlerhafte Einstufung: Es kommt vor, dass Betroffene fälschlich als nicht erwerbsfähig eingestuft werden oder umgekehrt, was unmittelbare Auswirkungen auf den Mehrbedarf hat.
- Nichtberücksichtigung bei Heimunterbringung: In der Sozialhilfe wird Mehrbedarf trotz stationärer Unterbringung manchmal nicht gewährt, obwohl § 30 SGB XII diesen Anspruch grundsätzlich vorsieht.
Tipp aus der Praxis:
- Bescheide prüfen (auch mit Hilfe von Beratungsstellen).
- Mehrbedarf ausdrücklich beantragen, auf die jeweilige Rechtsgrundlage (z. B. § 21 Abs. 4 SGB II oder § 30 Abs. 1 SGB XII) hinweisen.
- Bei Ablehnung fristgerecht Widerspruch einlegen und gegebenenfalls Klage beim Sozialgericht erheben.
Beispiel: Wie sich der Mehrbedarf konkret auswirkt
Ein 35‑jähriger Neue Grundsicherung‑Empfänger mit anerkannter Schwerbehinderung nimmt an einer durch die Rentenversicherung finanzierten Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teil. Er lebt allein und erhält den Regelbedarf von 563 Euro.
- Regelbedarf: 563 Euro
- Mehrbedarf 35%: ca. 197 Euro zusätzlich
- Gesamtleistung (ohne Unterkunft und Heizung): rund 760 Euro monatlich
Ohne Kenntnis des Mehrbedarfs würde die Person rund 200 Euro weniger im Monat erhalten – obwohl die Reha‑Maßnahme gerade zusätzliche Kosten und Belastungen mit sich bringt.
FAQ: Häufige Fragen zum Mehrbedarf bei Schwerbehinderung
Wer hat Anspruch auf den „200‑Euro‑Mehrbedarf“ bei der Neue Grundsicherung?
Der Anspruch richtet sich nach Prozentsätzen (35% bzw. 17%) des Regelbedarfs, nicht nach einem festen Betrag. Mehrere Konstellationen sind möglich: erwerbsfähige Neue Grundsicherung‑Beziehende mit Behinderung in Reha‑ oder Teilhabe‑Maßnahmen (35%), nicht erwerbsfähige schwerbehinderte Menschen in einer Bürgergeld‑Bedarfsgemeinschaft (17%) sowie schwerbehinderte Menschen in der Sozialhilfe/Grundsicherung (17%).
Brauche ich einen Schwerbehindertenausweis, um Mehrbedarf zu bekommen?
In vielen Fällen ja. Für Mehrbedarfe nach SGB XII ist ein Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „G“ oder „aG“ zentrale Voraussetzung. Beim 35‑Prozent‑Mehrbedarf nach SGB II steht die Teilnahme an einer behinderungsbedingten Maßnahme im Vordergrund, doch auch hier wird die Behinderung in der Praxis meist durch Ausweis oder Bescheide der Reha‑Träger nachgewiesen.
Muss ich den Mehrbedarf beim Jobcenter extra beantragen?
Der Mehrbedarf ist zwar gesetzlich vorgesehen, wird aber nicht immer automatisch berücksichtigt. Es ist empfehlenswert, den Mehrbedarf schriftlich zu beantragen und alle Nachweise (Schwerbehindertenausweis, Reha‑Bewilligung, Maßnahmebescheinigung) beizufügen.
Gilt der Mehrbedarf auch, wenn ich in einem Pflegeheim lebe?
In der Sozialhilfe und Grundsicherung nach SGB XII kann der Mehrbedarf von 17% für schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen „G“ oder „aG“ auch bei Heimunterbringung zustehen, sofern Grundsicherung gezahlt wird. Die konkrete Umsetzung kann je nach Sozialamt variieren, weshalb ein Blick in den Bescheid und gegebenenfalls Beratung wichtig ist.
Kann ich mehrere Mehrbedarfe gleichzeitig erhalten?
Ja, grundsätzlich können mehrere Mehrbedarfe nebeneinander bestehen, etwa wegen Behinderung und kostenaufwändiger Ernährung. Allerdings gibt es Begrenzungen und Ausschlussregelungen, wenn Mehrbedarfe denselben Bedarf abdecken. Die Details ergeben sich aus § 21 SGB II und § 30 SGB XII sowie aus den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit.
Bekommen Studierende mit Schwerbehinderung auch diesen Mehrbedarf?
Wer BAföG oder andere vorrangige Ausbildungsförderung erhält, fällt in der Regel nicht unter die Neue Grundsicherungund kann deshalb den Mehrbedarf nach SGB II meist nicht beanspruchen. Für Studierende mit Behinderung kommen andere Leistungen zur Teilhabe oder Nachteilsausgleiche in Betracht, etwa nach SGB IX.
Was kann ich tun, wenn das Jobcenter meinen Mehrbedarf abgelehnt hat?
Sie können innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen und die Ablehnung begründen. Hilfreich ist es, auf die passende Rechtsgrundlage hinzuweisen (z. B. § 21 Abs. 4 SGB II) und ergänzende Unterlagen nachzureichen. Bleibt der Widerspruch erfolglos, ist eine Klage vor dem Sozialgericht möglich; diese ist für Leistungsberechtigte gerichtskostenfrei.
