Steuererleichterungen für Menschen mit Behinderung: Die Neuregelung der Pauschbeträge ab 2026

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Der Sozialverband Deutschland (SoVD) betont in seinen aktuellen Stellungnahmen zur Teilhabe immer wieder: „Steuerliche Nachteilsausgleiche sind kein Privileg, sondern ein notwendiges Instrument, um die finanzielle Mehrbelastung durch eine Behinderung abzufedern“ Stellungnahmen des SoVD zur Teilhabe . Mit dem Inkrafttreten der angepassten steuerlichen Regelungen zum Januar 2026 reagiert der Gesetzgeber auf die inflationsbedingten Kostensteigerungen der letzten Jahre. Während die Grundstruktur des Einkommensteuergesetzes erhalten bleibt, sorgen die neuen Tabellenwerte und verfahrensrechtlichen Anpassungen für eine spürbare Entlastung bei den Betroffenen.

Rechtliche Grundlagen des Nachteilsausgleichs

Der Behinderten-Pauschbetrag dient dazu, die typischen, durch eine Behinderung entstehenden Kosten pauschal abzugelten. Dies erspart den Steuerpflichtigen das mühsame Sammeln von Einzelbelegen für Ausgaben wie erhöhten Wäscheverschleiß, Hilfe bei Verrichtungen des täglichen Lebens oder pflegebedingte Mehraufwendungen.

Rechtlich verankert ist dieser Anspruch in § 33b des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Höhe des Pauschbetrags ist dabei strikt an den Grad der Behinderung (GdB) gekoppelt. Nachdem im Jahr 2021 eine umfassende Verdoppelung der Beträge stattfand, wurde für das Steuerjahr 2026 eine weitere Dynamisierung vorgenommen, um die Kaufkraft der Entlastung zu sichern.

Die neuen Tabellenwerte ab Januar 2026

Die Bundesregierung hat im Rahmen des aktuellen Steuerfortentwicklungsgesetzes die Beträge für die außergewöhnlichen Belastungen angepasst. Erstmalig seit der großen Reform werden die Werte wieder signifikant angehoben.

Grad der Behinderung (GdB)Pauschbetrag bis 2025 (in Euro)Pauschbetrag ab 2026 (in Euro)
GdB 20384420
GdB 30620680
GdB 40860940
GdB 501.1401.250
GdB 601.4401.580
GdB 701.7801.950
GdB 802.1202.320
GdB 902.4602.700
GdB 1002.8403.100
Merkzeichen H, Bl, TBl7.4008.100

Hinweis: Menschen mit den Merkzeichen „H“ (Hilflosigkeit), „Bl“ (Blindheit) oder „TBl“ (Taubblindheit) erhalten unabhängig vom GdB den erhöhten Pauschbetrag.

Vereinfachtes Antragsverfahren und Automatisierung

Ein wesentlicher Aspekt der Neuregelung ab 2026 ist die fortschreitende Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens. Gemäß § 22a Abs. 1 EStG und den dazugehörigen Mitteilungsverordnungen werden Daten über den Grad der Behinderung nun verstärkt automatisiert von den Versorgungsämtern an die Finanzverwaltung übermittelt.

Für die Bürger bedeutet dies: Wer bereits einen gültigen Feststellungsbescheid hat, muss den Pauschbetrag in der Regel nicht mehr jedes Jahr neu beantragen. Die Daten fließen direkt in die ELSTER-Umgebung ein. Dennoch ist eine manuelle Prüfung der Bescheide ratsam, da bei Verschlechterungen des Gesundheitszustandes proaktive Änderungsanträge beim Versorgungsamt gestellt werden müssen, um die höheren Freibeträge bereits im laufenden Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigen.

Fahrtkostenpauschale: Mobilität als Schlüsselfaktor

Neben dem Behinderten-Pauschbetrag bleibt die Fahrtkostenpauschale ein zentraler Baustein des Nachteilsausgleichs. Ab einem GdB von 80 oder einem GdB von 70 mit dem Merkzeichen „G“ können Steuerpflichtige ohne Einzelnachweis eine Pauschale von 900 Euro geltend machen. Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ steht sogar eine Pauschale von 4.500 Euro zu.

Hierbei ist zu beachten, dass diese Beträge zusätzlich zum Pauschbetrag für die Behinderung gewährt werden, sofern die Fahrten durch die Behinderung veranlasst sind.

Insider-Detail: Die „Verbrauchsreihenfolge“ bei außergewöhnlichen Belastungen

Ein Detail, das oft nur spezialisierten Steuerberatern bekannt ist, betrifft das Verhältnis von § 33b EStG zu § 33 EStG. Während der Pauschbetrag des § 33b die typischen Kosten abdeckt, können untypische Kosten (z.B. eine krankheitsbedingte Operation oder eine teure Heilbehandlung, die nicht unmittelbar durch die Behinderung selbst, sondern durch eine Akuterkrankung entsteht) weiterhin als allgemeine außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abgezogen werden.

Der entscheidende Vorteil ab 2026: Durch die Anhebung der Pauschbeträge sinkt bei vielen Steuerpflichtigen das zu versteuernde Einkommen so weit, dass die „zumutbare Belastung“ (eine einkommensabhängige Grenze) schneller überschritten wird. Dadurch werden zusätzliche Krankheitskosten steuerlich früher wirksam als in den Vorjahren.

Meinung der Redaktion: Ein Schritt in die richtige Richtung, aber…

Es ist begrüßenswert, dass der Gesetzgeber die Pauschbeträge an die Realität der gestiegenen Lebenshaltungskosten anpasst. Dennoch bleibt Kritikwürdig: Die bürokratische Hürde für die Feststellung des GdB bei den Versorgungsämtern ist nach wie vor hoch. Eine rein steuerliche Entlastung hilft zudem nur jenen, die über ein steuerpflichtiges Einkommen verfügen. Rentner mit geringen Bezügen oder Bezieher von Grundsicherung profitieren von diesen steuerlichen Freibeträgen kaum, da sie ohnehin keine oder nur wenig Einkommensteuer zahlen. Hier wäre eine direkte Transferleistung oder ein „Teilhabegeld“ die konsequentere Lösung für echte Inklusion.

Fazit für Steuerpflichtige

Die Erhöhungen ab 2026 bieten eine solide finanzielle Basis für Menschen mit Behinderung. Es empfiehlt sich, rechtzeitig vor der Steuererklärung 2026 (die im Jahr 2027 eingereicht wird) zu prüfen, ob der aktuelle GdB noch dem tatsächlichen Gesundheitszustand entspricht. Ein Verschlimmerungsantrag kann hier bares Geld wert sein.

Quellenverzeichnis & Verweise

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