Seit 3. Oktober 2025 gelten neue versorgungsmedizinische Grundsätze, die seit 2026 zunehmend in der Praxis der Versorgungsämter ankommen und die Bewertung des Grades der Behinderung (GdB) spürbar verändern. Im Mittelpunkt steht nicht mehr die Diagnose, sondern die tatsächliche Beeinträchtigung der Teilhabe im Alltag. Das kann im Einzelfall dazu führen, dass ein bisher anerkannter GdB abgesenkt oder eine beantragte Erhöhung abgelehnt wird – mit Folgen für Steuer, Kündigungsschutz und Rente. Betroffene sollten ihre Rechte kennen und die neuen Kriterien genau im Blick behalten.
Schwerbehinderung 2026: Neue Maßstäbe beim Grad der Behinderung
Die Feststellung des Grades der Behinderung richtet sich auch 2026 weiterhin nach § 152 des Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) in Verbindung mit der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV). Seit der 6. Verordnung zur Änderung der VersMedV, die am 3. Oktober 2025 in Kraft trat, wurden die versorgungsmedizinischen Grundsätze grundlegend überarbeitet und stärker an die UN‑Behindertenrechtskonvention und die internationalen Klassifikationen der WHO angepasst.
Der GdB wird weiterhin in Zehnerschritten von 20 bis 100 festgestellt, eine Schwerbehinderung liegt ab einem GdB von 50 vor. Neu ist jedoch, dass die Behörden die Beeinträchtigung der Teilhabe im Alltag deutlich stärker in den Mittelpunkt stellen und Begutachtungen stringenter prüfen.
Rechtsgrundlage: Versorgungsmedizin-Verordnung im Fokus
Die VersMedV enthält die versorgungsmedizinischen Grundsätze, nach denen Gutachterinnen und Gutachter die Auswirkungen von Gesundheitsstörungen bewerten. Die 6. Änderungsverordnung hat insbesondere Teil A „Gemeinsame Grundsätze“ neu gefasst, der die Definition und Bewertung von GdB und Grad der Schädigungsfolgen regelt, die Heilungsbewährung beschreibt und Vorgaben zur Bildung eines Gesamt-GdB bei mehreren Gesundheitsstörungen enthält.
Laut Informationen u. a. von REHADAT und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sollen die neuen Regelungen die Teilhabeorientierung stärken und die Bewertung für alle Beteiligten transparenter machen. Zugleich warnen Verbände davor, dass die strengere Anwendung in der Praxis zu niedrigeren Einstufungen führen kann.
Fünf zentrale Änderungen bei der GdB-Bewertung
Fachportale fassen fünf Kernelemente der neuen Bewertungspraxis zusammen, die seit 2026 die GdB‑Feststellung prägen.
- Teilhabe statt Diagnose
Im Vordergrund steht nicht mehr, welche Krankheit im Befund steht, sondern wie stark die selbstständige Lebensführung, Mobilität oder soziale Teilhabe im Alltag eingeschränkt sind. Wer nur Diagnosen vorlegt, ohne Alltagsbeeinträchtigungen konkret zu schildern, riskiert eine niedrigere Einstufung. - GdB und Erwerbsfähigkeit werden getrennt gedacht
Die neuen Grundsätze betonen, dass der GdB kein Maßstab für die Erwerbsfähigkeit ist. Ein hoher GdB allein begründet keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). - Gesamt‑GdB: keine einfache Addition
Bei mehreren Gesundheitsstörungen wird der Gesamt‑GdB nicht durch Addition einzelner Werte gebildet. Ausgangspunkt ist die schwerste Beeinträchtigung, weitere Leiden werden nur berücksichtigt, wenn sie die Teilhabe zusätzlich und messbar verschlechtern. Überschneiden sich die Auswirkungen (z. B. mehrere orthopädische Leiden mit ähnlichen Funktionsbeeinträchtigungen), bleibt eine Erhöhung häufig aus. - Heilungsbewährung: hoher GdB nur auf Zeit
Nach schweren Erkrankungen, etwa Krebserkrankungen, wird ein höherer GdB während einer Phase der Heilungsbewährung befristet anerkannt. Nach Ablauf dieser Zeit – oft nach fünf Jahren – erfolgt eine Neubewertung, die sich nur noch an den verbleibenden Einschränkungen orientiert und nicht selten zu einer Absenkung führt. - Schmerzen und psychische Erkrankungen genauer geprüft
Die überarbeiteten Grundsätze stellen klar, dass „übliche“ Schmerzen bereits in der Bewertung anderer Funktionsbeeinträchtigungen berücksichtigt sind. Nur bei überdurchschnittlichen, außergewöhnlichen Schmerzen oder bei eigenständigen psychischen Erkrankungen kommt eine zusätzliche GdB‑Bewertung in Betracht, was die Begutachtung komplexer, aber auch strenger macht.
Wer ist von den neuen Regeln besonders betroffen?
Die Änderungen betreffen alle Menschen, bei denen ein GdB festgestellt, überprüft oder neu beurteilt wird. Besonders im Fokus stehen:
- Personen mit chronischen Erkrankungen (z. B. Diabetes, rheumatische Erkrankungen, psychische Leiden), deren Alltagsbeeinträchtigung schwer nachweisbar ist.
- Menschen mit mehreren Erkrankungen, die bisher über die Addition mehrerer Leiden einen höheren Gesamt‑GdB erreicht haben.
- Versicherte, die kurz vor der Altersrente für schwerbehinderte Menschen stehen und auf einen GdB von 50 angewiesen sind.
Für Betroffene kann eine Absenkung des GdB einschneidende Folgen haben, etwa den Verlust des Schwerbehindertenausweises, geänderten Kündigungsschutz oder geringere steuerliche Vorteile beim Behinderten-Pauschbetrag.
Praxis: Wie Versorgungsämter seit 2026 prüfen
Laut Fachinformationen prüfen die Versorgungsämter seit 2026 verstärkt, ob die Angaben im Antrag die tatsächliche Teilhabebeeinträchtigung ausreichend konkret beschreiben. Reine Diagnoselisten oder kurze Arztbriefe ohne Funktionsbeschreibung reichen zunehmend seltener aus.
In der Praxis kommt es häufiger zu Nachfragen, ergänzenden Gutachten und auch zu Herabsetzungen bei Überprüfungsentscheidungen. Wer einen Verschlechterungsantrag stellt, muss damit rechnen, dass die gesamte Akte neu geprüft wird – mit der Möglichkeit, dass der bisherige GdB abgesenkt wird.
Eine Fachjuristin für Sozialrecht beschreibt es so: „Die neuen versorgungsmedizinischen Grundsätze verlangen, dass sich im Antrag der Alltag der Betroffenen wiederfindet – wer nur seine Diagnosen aufzählt, wird es schwerer haben, einen hohen GdB zu bekommen.“
Konkretes Beispiel aus der Beratungspraxis
Eine 59‑jährige Angestellte mit chronischen Rückenbeschwerden, Diabetes und leichter Depression hatte bislang einen GdB von 50 und plante den vorgezogenen Renteneintritt für schwerbehinderte Menschen. Im Rahmen einer Überprüfung nach den neuen Grundsätzen wurde ihr Gesamt‑GdB auf 40 herabgesetzt, weil die Gutachter die Überschneidung der Funktionsbeeinträchtigungen höher bewerteten und die Alltagsbeeinträchtigung als moderat einstuften.
Die Betroffene verlor damit nicht nur den Schwerbehindertenstatus, sondern auch steuerliche Vorteile und die geplante Möglichkeit eines früheren Renteneintritts ohne besonders hohe Abschläge. Nach anwaltlicher Beratung legte sie Widerspruch ein und reichte detaillierte Beschreibungen ihres Alltags ein, einschließlich Berichten über eingeschränkte Gehstrecken, häufige Fehlzeiten und Probleme bei der Selbstversorgung.
Rechte der Betroffenen: Widerspruch und Klage
Gegen Bescheide der Versorgungsämter können Betroffene innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Die Rechtsgrundlage findet sich u. a. im Sozialgerichtsgesetz (SGG). Wird der Widerspruch zurückgewiesen, ist eine Klage vor dem Sozialgericht möglich.
Es empfiehlt sich, im Widerspruch nicht nur Diagnosen zu wiederholen, sondern detailliert zu schildern, wie sich die Gesundheitsstörungen auf Alltag, Beruf und soziale Teilhabe auswirken. Hilfreich sind strukturierte Tagebuchaufzeichnungen, Berichte von Angehörigen oder Pflegepersonen sowie spezialisierte fachärztliche Stellungnahmen.
Auswirkungen auf andere Leistungen
Der GdB selbst begründet keine bestimmten Sozialleistungen, wirkt aber in vielen Bereichen als Zugangsvoraussetzung. Dazu gehören etwa:
- Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach dem SGB VI.
- Zusatzurlaub, besonderer Kündigungsschutz und Nachteilsausgleiche im Arbeitsrecht.
- Steuerliche Erleichterungen, insbesondere der Behinderten-Pauschbetrag nach dem Einkommensteuergesetz.
- Mehrbedarfszuschläge beim Bürgergeld für bestimmte schwerbehinderte Menschen nach dem SGB II.
Gerade beim Bürgergeld können Menschen mit Schwerbehinderung – abhängig von Merkzeichen und Erwerbsfähigkeit – einen Mehrbedarf geltend machen, der den monatlichen Regelsatz spürbar erhöht.
Handlungsempfehlungen für 2026
- Prüfen Sie Ihre Bescheide sorgfältig, insbesondere wenn Ihr GdB vor längerer Zeit festgestellt wurde und nun eine Überprüfung ansteht.
- Beschreiben Sie im Antrag oder Widerspruch Ihre Alltagsbeeinträchtigungen konkret und nachvollziehbar (z. B. Gehstrecken, Hilfebedarf, Belastbarkeit im Beruf).
- Holen Sie bei drohender Herabstufung möglichst früh fachkundige Beratung ein, etwa bei Sozialverbänden, Behindertenverbänden oder Fachanwälten für Sozialrecht.
- Behalten Sie im Blick, welche weiteren Rechte an den Schwerbehindertenstatus gekoppelt sind, etwa bei Rente, Steuern oder Arbeitsrecht.
FAQ zur GdB-Bewertung 2026
Gilt 2026 ein neuer Schwellenwert für die Schwerbehinderung?
Nein, eine Schwerbehinderung liegt weiterhin ab einem GdB von 50 vor.
Was hat sich 2025/2026 konkret geändert?
Geändert wurden vor allem die versorgungsmedizinischen Grundsätze in der VersMedV: Die Bewertung ist stärker teilhabeorientiert, der Gesamt‑GdB und die Heilungsbewährung werden klarer geregelt.
Wird mein bisheriger GdB automatisch herabgesetzt?
Nein, eine automatische Herabsetzung gibt es nicht; Anpassungen erfolgen im Rahmen von Überprüfungen oder Änderungsanträgen.
Soll ich 2026 noch einen Verschlechterungsantrag stellen?
Ein Verschlechterungsantrag kann sinnvoll sein, birgt aber das Risiko einer vollständigen Neubewertung und möglicher Herabstufung; holen Sie vorher unbedingt Beratung ein.
Spielt meine Diagnose jetzt keine Rolle mehr?
Die Diagnose bleibt wichtig, entscheidend ist aber, wie sich die Erkrankung konkret auf Ihre Teilhabe im Alltag auswirkt.
Hilft mir ein hoher GdB bei der Erwerbsminderungsrente?
Ein hoher GdB kann ein Indiz für gesundheitliche Probleme sein, ersetzt aber nicht die eigenständige Prüfung der Erwerbsfähigkeit im Rentenrecht.
Wo erhalte ich verlässliche Informationen zu meinen Rechten?
Offizielle Informationen bieten u. a. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Integrationsämter und Behindertenverbände.
