Wer einen Schwerbehindertenausweis hat, kann von zahlreichen Vorteilen im ÖPNV, beim Parken und bei der Übernahme von Fahrkosten durch die Krankenkasse profitieren. Entscheidend sind dabei der Grad der Behinderung (GdB), die richtigen Merkzeichen und einige formale Voraussetzungen.
Wenn Sie noch keinen Schwerbehindertenausweis haben, lesen Sie zuerst unseren Ratgeber Schwerbehinderung beantragen: So sichern Sie sich Ihre Rechte.
Freifahrt im ÖPNV: Wann gibt es die Wertmarke?
Um kostenlos oder stark ermäßigt mit Bus und Bahn zu fahren, benötigen schwerbehinderte Menschen in der Regel:
- einen Schwerbehindertenausweis in grün-orange mit bestimmten Merkzeichen und
- ein Beiblatt mit gültiger Wertmarke.
Voraussetzungen für die Wertmarke
Für die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr müssen in der Regel folgende Bedingungen erfüllt sein:
- GdB mindestens 50
- Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung), aG (außergewöhnliche Gehbehinderung), H (hilflos), Bl (blind) oder Gl (gehörlos) im Ausweis
- Erwerb einer Wertmarke beim Versorgungsamt (meist für 6 oder 12 Monate)
Die Wertmarke ist eine Art „Freifahrtticket“, das im Nahverkehr (Bus, Straßenbahn, U-Bahn, S-Bahn, Regionalbahn) gilt. Bestimmte Personengruppen – etwa blinde oder hilflose Menschen mit sehr geringem Einkommen – können die Wertmarke sogar kostenfrei erhalten.
Alternative: Kfz-Steuerermäßigung statt Freifahrt
Wer die Wertmarke nicht nutzt, kann unter bestimmten Voraussetzungen stattdessen eine Ermäßigung oder Befreiung von der Kfz-Steuer für das eigene Auto wählen. Das ist vor allem für Menschen interessant, die überwiegend mit dem eigenen Fahrzeug unterwegs sind.
Parkausweis: Unterschied zwischen blau und orange
Der Schwerbehindertenausweis allein reicht für Sonderparkrechte nicht aus. Dafür gibt es spezielle Parkausweise.
Blauer Parkausweis (EU-weit)
Der blaue Parkausweis ist der „stärkste“ Parkausweis und EU-weit anerkannt. Er berechtigt unter anderem zum:
- Parken auf behindertengerechten Sonderparkplätzen mit Rollstuhlsymbol
- längeren Parken in eingeschränkten Halteverbotszonen (je nach lokaler Regelung)
Vereinfacht gelten als Voraussetzungen:
- Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) oder Bl (blind) im Schwerbehindertenausweis
- sehr starke Einschränkung der Gehfähigkeit, oft nur kurze Gehstrecken möglich
- Antragstellung bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde (Ordnungsamt / Landratsamt)
Oranger Parkausweis (bundesweite Parkerleichterungen)
Der orange Parkausweis gilt nur in Deutschland und eröffnet Parkerleichterungen, aber keinen Zugang zu den blauen Behindertenparkplätzen.
Typische Erleichterungen sind zum Beispiel:
- längeres Parken in bestimmten Zonen
- Parken in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb gekennzeichneter Flächen (unter Beachtung der Beschilderung)
Voraussetzungen können unter anderem sein:
- Merkzeichen G mit hohem GdB für Funktionsstörungen der Beine
- oder vergleichbare schwere Einschränkungen (z.B. bestimmte innere Erkrankungen mit erheblichen Gehproblemen)
Die exakten Kriterien können sich je nach Bundesland etwas unterscheiden, orientieren sich aber an bundeseinheitlichen Empfehlungen.
Krankentransport: Wann zahlt die Krankenkasse?
Neben ÖPNV und Auto geht es bei Mobilität mit Schwerbehinderung auch um medizinisch notwendige Fahrten. Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen nicht jede Fahrt zum Arzt, sondern nur unter klar definierten Voraussetzungen.
Grundsätze der Kostenübernahme
Die Kasse kann Fahrkosten übernehmen für:
- stationäre Behandlungen (Einweisung und Entlassung aus dem Krankenhaus)
- bestimmte vor- und nachstationäre Behandlungen, wenn sie einen Klinikaufenthalt verkürzen oder vermeiden
- ambulante Behandlungen nur in festgelegten Ausnahmefällen
Bei ambulanten Fahrten gelten strenge Regeln. Typische Fälle, in denen Fahrkosten übernommen werden können:
- Dialyse-Behandlungen
- Chemo- oder Strahlentherapie
- andere regelmäßig notwendige, langfristige Therapien (mehrmals wöchentlich über längere Zeit)
Krankentransport bei Schwerbehinderung
Für Menschen mit Schwerbehinderung ist wichtig:
- Liegen bestimmte Merkzeichen (z.B. aG, Bl, H) oder ein höherer Pflegegrad vor, kann die Kasse Fahrten zu ambulanten Behandlungen übernehmen, wenn ein Arzt die Notwendigkeit bescheinigt.
- Die Fahrt muss ärztlich verordnet werden (meist auf einem speziellen Formular) und in vielen Fällen vorab von der Krankenkasse genehmigt sein.
Gefördert werden können unter anderem:
- Taxi- oder Mietwagenfahrten (Krankenfahrt)
- Krankentransporte mit geschultem Personal, wenn der Gesundheitszustand das erfordert
- in Notfällen natürlich auch Rettungsfahrten, die direkt über die Kasse abgerechnet werden
Praktische Mobilitätsgarantie im Alltag
Die Mobilitätsgarantie für Menschen mit Schwerbehinderung ergibt sich aus dem Zusammenspiel verschiedener Leistungen:
- Freifahrt im ÖPNV durch Wertmarke und Merkzeichen
- Parkerleichterungen durch blauen oder orangenen Parkausweis
- Übernahme von Fahrkosten durch die Krankenkasse in medizinisch notwendigen Fällen
Wer seine Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis kennt und die Voraussetzungen für Parkausweis und Krankentransport prüft, kann seine Mobilität gezielt planen und finanzielle Belastungen deutlich reduzieren.
