Wer pflegebedürftig ist hat einen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung. Voraussetzung für den Leistungsbezug ist die Eingruppierung in einen Pflegegrad.
Der Pflegebedürftige hat sowohl dann einen Anspruch gegen die Pflegekasse, wenn er Zuhause, in den eigenen vier Wänden,gepflegt wird, also auch dann, wenn er in einer stationären Pflegeeinrichtung, einem Pflegeheim, versorgt wird.
Wer häuslich gepflegt wird, hat einen Anspruch auf ein Pflegegeld zwischen 316 Euro und 901 Euro. Die Höhe des Pflegegeldes ist abhängig vom zugeteilten Pflegegrad. Leistungen gibt es allerdings erst ab dem Pflegegrad 2.
Kurzzeitpflege
Wenn eine Pflege Zuhause vorübergehend nicht möglich ist, besteht die Möglichkeit der Betreuung in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung. Das kann ein Krankenhaus oder ein Pflegeheim sein. Die Pflegekasse zahlt für die Kurzzeitpflege bis zu 1612 Euro hierfür. Allerdings übernimmt die Pflegekasse immer nur die pflegerischen Kosten, nicht die Kosten für Mahlzeiten und Unterbringung an sich. Diese Kosten muss der zu pflegende selbst tragen. Ist er dazu nicht in der Lage, springt das Sozialamt ein.
Entlastungsbetrag
Die Pflegekasse zahlt ab einem festgestellten Pflegegrad 1 den sogenannten monatlichen Entlastungsbetrag von 125 Euro. Dieser Betrag muss nicht regelmäßig ausgegeben werden. Er kann auch angespart werden. Das bedeutet, dass er auch auf die Kosten einer Kurzzeitpflege angerechnet werden kann. Beispiel: Beträgt die Rechnung einer Kurzzeitpflege für 7 Tage 600 Euro, so reduziert sie sich durch den Entlastungsbetrag auf 475 Euro.
Verhinderungspflege
Neben dem Anspruch auf Kurzzeitpflege gibt es auch den Anspruch auf Verhinderungspflege. Darunter versteht man die Fälle, in denen der pflegende Angehörige krank oder in Urlaub ist und durch eine andere Pflegekraft ersetzt wird. Die Pflegekasse zahlt auch für die Verhinderungspflege bis zu 1612 Euro jährlich.
Das Budget der Verhinderungspflege kann auch für die Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Häufen sich also die Termine der Kurzzeitpflege, so dass die 1612 Euro Jahresbudget aufgebraucht sind, so können die offenen Beträge aus der Verhinderungspflege eingesetzt werden. Insgesamt gibt es also 3224 Euro. Diese müssen nicht zwingend nebeneinander geltend gemacht werden.
Dauert die Verhinderungspflege länger, so kann das Budget aus der Kurzzeitpflege hierfür eingesetzt werden, allerdings nur der halbe Betrag, also 806 Euro, insgesamt 2418 Euro (1612 Euro plus 806 Euro).
Pflegegeld wird weiter gezahlt
Bei einer Kurzzeitpflege wird das häusliche Pflegegeld bis zu acht Wochen im Jahr in halber Höhe weiter gezahlt.
Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad
Auch wenn kein Pflegegrad zuerkannt worden ist, gibt es einen Anspruch auf Kurzzeitpflege, wenn wegen eines Unfalls oder einer Krankheit professionelle Hilfe notwendig ist. Dieser Anspruch ist dann aber nicht gegen die Pflegekasse, sondern gegen die Krankenkasse zu richten.