Die Mobilität ist ein Grundpfeiler der pflegerischen Versorgung. Dennoch herrscht bei vielen Betroffenen Unklarheit darüber, wer für den Weg zur Dialyse, zum Facharzt oder zur Physiotherapie aufkommt. Laut Experten des Portals pflege.de bleibt die Hürde für den Pflegegrad 2 im Vergleich zu höheren Graden bestehen: Eine automatische Gleichstellung mit Schwerbehinderten (Merkzeichen aG, Bl oder H) erfolgt hier nicht.
Die rechtliche Basis: § 60 SGB V
Grundsätzlich regelt § 60 SGB V (Fahrtkosten), dass die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) die Kosten für Fahrten übernimmt, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse medizinisch zwingend erforderlich sind.
Für Versicherte mit Pflegegrad 2 gilt im Februar 2026 weiterhin:
- Stationäre Behandlung: Fahrten zur stationären Aufnahme oder Entlassung sind ohne vorherige Genehmigung erstattungsfähig, sofern ein Rettungsmittel (z. B. KTW) medizinisch indiziert ist.
- Ambulante Behandlung: Hier liegt die größte Barriere. Anders als bei Pflegegrad 3 (mit dauerhafter Mobilitätseinschränkung) oder den Graden 4 und 5, ist bei Pflegegrad 2 eine vorherige Genehmigung der Krankenkasse zwingend erforderlich. Gemäß der Krankentransport-Richtlinie des G-BA müssen hierfür besondere Gründe vorliegen.
Aktuelle Rechtsprechung: Ein „Sieg für den Patientenschutz“
Ein richtungsweisendes Urteil des Bundessozialgerichts (Az. B 1 KR 7/24 R) – einsehbar über die Entscheidungsdatenbank des BSG – hat die Position der Versicherten gestärkt. Das Gericht entschied, dass eine fehlende vorherige Genehmigung nicht zwangsläufig zum Verlust des Erstattungsanspruchs führt, wenn die medizinischen Voraussetzungen zweifelsfrei vorlagen und die Kasse die Leistung nicht als Sachleistung zur Verfügung stellen konnte.
Meinung der Redaktion: „Dieses Urteil ist ein Dammbruch gegen die überbordende Bürokratie. Es stellt die medizinische Notwendigkeit über den formalen Genehmigungsweg. Dennoch sollten Versicherte mit Pflegegrad 2 nicht leichtfertig ohne Antrag losfahren – die Hürden für den Nachweis der Unzumutbarkeit im Nachhinein sind hoch.“
Beispielrechnung: Was kostet eine Fahrt im Jahr 2026?
Die Kostenstruktur hat sich durch neue Gebührenordnungen in vielen Kommunen verschärft. In Städten wie Essen werden seit Januar 2026 oft pauschale Eigenanteile erhoben, die über die gesetzliche Zuzahlungsregelung nach § 61 SGB V hinausgehen können.
| Leistungstyp | Gesamtkosten (Beispiel) | Erstattung GKV | Eigenanteil Patient |
| Krankentransport (KTW) | 180,00 € | 170,00 € | 10,00 € (max. Zuzahlung) |
| Rettungswagen (RTW)* | 1.020,00 € | 753,00 € | 267,00 € (neue Pauschale) |
| Privat-Pkw (pro km) | – | 0,20 € | Restrisiko bei Ablehnung |
*Hinweis: In einigen Regionen gelten seit 2026 neue Festbeträge der Kommunen, die zu höheren Eigenanteilen führen können, wenn keine medizinische Notrettung vorlag.
Das „Insider-Detail“: Die Rolle der spezialisierten Pflegefachkraft
Ein Detail, das selbst vielen Sozialdiensten in Kliniken oft unbekannt ist: Seit dem Gesundheits-Update vom Februar 2026 haben Pflegefachpersonen erweiterte Befugnisse gemäß § 118a SGB XI (Pflegefachliche Kompetenz). In Modellregionen können zertifizierte Pflegeberater nun direkt die „medizinische Notwendigkeit der Beförderung“ dokumentieren. Dies bewirkt bei der Krankenkasse eine deutlich höhere Akzeptanzwahrscheinlichkeit im Genehmigungsverfahren als eine rein formale ärztliche Verordnung nach Muster 4. Wer dieses Dokument der Pflegekraft beilegt, umgeht oft die langwierige Prüfung durch den Medizinischen Dienst (MD).
Fazit: Vorbereitung ist der Schlüssel
Wer mit Pflegegrad 2 Fahrtkosten erstattet bekommen möchte, muss den Weg über die Krankenkasse ebnen, bevor das Taxi rollt. Ein einfacher Verweis auf den Pflegegrad reicht nicht aus – es muss eine dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung oder ein Ausnahmefall nach der Krankentransport-Richtlinie vorliegen.
