Pflegeversicherungsgesetz: § 45e SGB XI

§ 45e: Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen

(1) Zur Förderung der Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen wird Pflegebedürftigen, die Anspruch auf Leistungen nach § 38a haben und die an der gemeinsamen Gründung beteiligt sind, für die altersgerechte oder barrierearme Umgestaltung der gemeinsamen Wohnung zusätzlich zu dem Betrag nach § 40 Absatz 4 einmalig ein Betrag von bis zu 2 500 Euro gewährt. Der Gesamtbetrag ist je Wohngruppe auf 10 000 Euro begrenzt und wird bei mehr als vier Anspruchsberechtigten anteilig auf die Versicherungsträger der Anspruchsberechtigten aufgeteilt. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen zu stellen. Dabei kann die Umgestaltungsmaßnahme auch vor der Gründung und dem Einzug erfolgen. Die Sätze 1 bis 3 4 gelten für die Versicherten der privaten Pflege-Pflichtversicherung entsprechend.

(2) Die Pflegekassen zahlen den Förderbetrag aus, wenn die Gründung einer ambulant betreuten Wohngruppe nachgewiesen wird. Der Anspruch endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bundesversicherungsamt den Pflegekassen und dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. mitteilt, dass mit der Förderung eine Gesamthöhe von 30 Millionen Euro erreicht worden ist, spätestens aber am 31. Dezember 2015. Einzelheiten zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Förderung regelt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen im Einvernehmen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V..

Begründung des Gesetzgebers zur Änderung des § 45e SGB XI:

“Die Neugründung von ambulant betreuten Wohngemeinschaften ist nicht in der Geschwindigkeit angelaufen, wie dies zu erwarten war, und somit ist die erwarte Anzahl der Wohngemeinschaften noch nicht erreicht. Das Ziel der Anschubfinanzierung wird aber weiterhin verfolgt. Dabei kommt es weniger darauf an, wann dieses Ziel erreicht wird, wichtiger ist vielmehr, dass damit ausreichend viele Impulse für diese Wohnform gesetzt werden. Daher wird neben der Abschaffung der zeitlichen Befristung (vergl. die Begründung zu Buchstabe b) klargestellt, dass die Umbaumaßnahme auch erfolgen kann, bevor mit Neugründung der ambulant betreuten Wohngemeinschaft und dem Einzug in die gemeinsame Wohnung ein Anspruch auf Leistungen nach § 38a besteht; der endgültige Leistungsanspruch entsteht erst nach Vorliegen aller Voraussetzungen. Nicht förderfähig bleiben Kosten beim Neubau einer Wohnung.

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu Doppelbuchstabe aa.

Um die Neugründung von ambulant betreuten Wohngemeinschaften anzuregen, soll diese so lange gefördert werden bis das Budget von 30 Millionen Euro erschöpft ist. Dadurch ergibt sich abhängig vom Gesamtantragsvolumen einer ausreichenden Anzahl von Wohngruppen eine Befristung der Fördermaßnahme, die nicht in einem festen Datum ausgedrückt werden muss. Die Pflegekassen melden die ausgezahlten Fördermittel im monatlichen Finanzausgleichsverfahren dem Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung.

Das Bundesversicherungsamt informiert die Pflegekassen und den Verband der privaten Krankenversicherungen e.V., wenn die Förderung eine Gesamthöhe von 30 Millionen Euro erreicht hat. Danach werden nur noch die bis zum Kalendermonat der Bekanntgabe eingegangenen Anträge bewilligt. Damit ist sichergestellt, dass der für die begrenzte Sonderförderung zur Verfügung gestellte Betrag von 30 Millionen Euro nicht oder nur unwesentlich überschritten wird.”

(Quelle: Bt-Ds 18/1798)