Pflegeversicherunsgesetz: §§ 131 bis 139 SGB XI

Bildung eines Pflegevorsorgefonds

§ 131 Pflegevorsorgefonds

In der sozialen Pflegeversicherung wird ein Sondervermögen unter dem Namen „Vorsorgefonds der sozialen Pflegeversicherung“ errichtet.

§ 132 Zweck des Vorsorgefonds

Das Sondervermögen dient der langfristigen Stabilisierung der Beitragsentwicklung in der sozialen Pflegeversicherung. Es darf nach Maßgabe des § 136 nur zur Finanzierung der Leistungsaufwendungen der sozialen Pflegeversicherung verwendet werden.

§ 133 Rechtsform

Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Frankfurt am Main.

§ 134 Verwaltung und Anlage der Mittel

(1) Die Verwaltung und die Anlage der Mittel des Sondervermögens werden der Deutschen Bundesbank übertragen. Für die Verwaltung des Sondervermögens und seiner Mittel werden der Bundesbank entsprechend § 20 Satz 2 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank keine Kosten erstattet.

(2) Die dem Sondervermögen zufließenden Mittel einschließlich der Erträge sind unter sinngemäßer Anwendung der Anlagerichtlinien des Versorgungsfonds des Bundes zu marktüblichen Bedingungen anzulegen. Dabei ist der in Aktien oder Aktienfonds angelegte Anteil des Sondervermögens ab dem Jahr 2035 über einen Zeitraum von höchstens 10 Jahren abzubauen. Das Bundesministerium für Gesundheit ist im Anlageausschuss nach § 4a der Anlagerichtlinien des Versorgungsfonds des Bundes vertreten.

§ 135 Zuführung der Mittel

(1) Das Bundesversicherungsamt führt dem Sondervermögen vierteljährlich zum 15. April, 15. Juli, 15. Oktober und zum 15. Januar des Folgejahres zu Lasten des Ausgleichsfonds nach § 65 einen Betrag zu, der dem 0,025 Beitragssatzpunkten entsprechenden Anteil der Beitragseinnahmen der sozialen Pflegeversicherung des Vorjahres entspricht.

(2) Die Zuführung nach Absatz 1 erfolgt erstmals zum 15. April 2015 und endet mit der Zahlung für das Jahr 2033.

§ 136 Verwendung des Sondervermögens

Ab dem Jahr 2035 kann das Sondervermögen zur Sicherung der Beitragssatzstabilität der sozialen Pflegeversicherung verwendet werden, wenn ohne eine Zuführung von Mitteln an den Ausgleichsfonds eine Beitragssatzanhebung erforderlich würde, die nicht auf über eine allgemeine Dynamisierung der Leistungen hinausgehenden Leistungsverbesserungen beruht. Die Obergrenze der jährlich auf Anforderung des Bundesversicherungsamtes an den Ausgleichsfonds abführbaren Mittel ist der 20. Teil des Realwertes des zum 31. Dezember 2034 vorhandenen Mittelbestandes des Sondervermögens. Erfolgt in einem Jahr kein Abruf, so können die für dieses Jahr vorgesehenen Mittel in den Folgejahren mit abgerufen werden, wenn ohne eine entsprechende Zuführung von Mitteln an den Ausgleichsfonds eine Beitragssatzanhebung erforderlich würde, die nicht auf über eine allgemeine Dynamisierung der Leistungen hinausgehenden Leistungsverbesserungen beruht.

§ 137 Vermögenstrennung

Das Vermögen ist von dem übrigen Vermögen der sozialen Pflegeversicherung sowie von seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.

§ 138 Jahresrechnung

Die Deutsche Bundesbank legt dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich einen Bericht über die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens vor. Darin sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben auszuweisen.

§ 139 Auflösung

Das Sondervermögen gilt nach Auszahlung seines Vermögens als aufgelöst.

Vorgesehene Begründung des Gesetzgebers zur Einfügung der §§ 131 bis 139 SGB XI:

“Das neue Vierzehnte Kapitel regelt den Aufbau eines Vorsorgefonds in der sozialen Pflegeversicherung und die Verwendung seiner Mittel.

Zu § 131

Die Vorschrift bestimmt die Errichtung des Sondervermögens mit dem Namen „Vorsorgefonds der sozialen Pflegeversicherung“.Dabei handelt es sich nicht um ein Sondervermögen des Bundes.

Zu § 132

Mit der Bildung des Sondervermögens in der sozialen Pflegeversicherung soll die Finanzierung der aufgrund der demografischen Entwicklung im Zeitverlauf deutlich steigenden Leistungsausgaben gerechter auf die Generationen verteilt und so auch der Gefahr einer Beschränkung des Leistungsniveaus der Pflegeversicherung begegnet werden.

Der gewählte Ansparzeitraum von 20 Jahren ergibt sich daraus, dass die Geburtsjahrgänge 1959 bis 1967 mit 1,24 Millionen bis 1,36 Millionen Menschen deutlich stärker besetzt sind als die davor und danach liegenden Jahrgänge. Im Jahr 2034 erreicht der erste Jahrgang das 75. Lebensjahr, nach dem die Wahrscheinlichkeit pflegebedürftig zu sein, deutlich ansteigt. Etwa 20 Jahre später ist ein größerer Teil dieses Personenkreises bereits verstorben und die erheblich schwächer besetzten Jahrgänge nach 1967 rücken in das Pflegealter vor. Dementsprechend ist in diesem Zeitraum eine besonders hohe Zahl von Pflegebedürftigen zu versorgen. Dadurch steigt die Notwendigkeit von Beitragssatzanpassungen.

Das Sondervermögen darf nach Abschluss der Ansparphase ausschließlich zweckgebunden zur Stabilisierung des aufgrund der demografischen Entwicklung ansteigenden Beitragssatzes verwendet werden. Eine andere Verwendung der Mittel des Sondervermögens ist gesetzlich ausgeschlossen.

Zu § 133

Die Vorschrift ermöglicht dem nichtrechtsfähigen Sondervermögen die Teilnahme am allgemeinen Rechtsverkehr. Die Ausgestaltung als nichtrechtsfähiges Sondervermögen begrenzt den Vollzugs- und Kostenaufwand, weil damit keine Regelung über Organe notwendig ist. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Frankfurt am Main, da die Bundesbank als Verwalter des Sondervermögens (§ 134) ihren Dienstsitz in Frankfurt am Main hat.

Zu § 134

Zu Absatz 1

Die Vorschrift regelt, dass die Verwaltung des Sondervermögens einschließlich der Anlage der aus dem Ausgleichsfonds stammenden Mittel durch die Deutsche Bundesbank vorgenommen wird.

Zu Absatz 2

Die Anlage der Mittel des Sondervermögens ist entsprechend den Vorgaben der Anlagerichtlinien für den ebenfalls von der Bundesbank verwalteten Versorgungsfonds des Bundes vorzunehmen. Diese gelten sinngemäß, soweit die Vorschriften dieses Gesetzes nichts anderes bestimmen. Die Mittelanlage orientiert sich im Rahmen einer langfristigen Anlagestrategie an den Zielen Sicherheit, Rendite und Liquidität. Die Mittel werden zu marktüblichen Bedingungen angelegt. Damit wird die Eigenständigkeit des Sondervermögens gestützt. Das Bundesministerium für Gesundheit erhält einen Sitz im Anlageausschuss des Versorgungsfonds des Bundes, in dem die Anlagepolitik der verschiedenen von der Bundesbank verwalteten Sondervermögen beraten wird.

Zu § 135

Zu Absatz 1

Die Zuführung von Mitteln zum Sondervermögen entspricht den auf 0,025 Beitragssatzpunkte entfallenden Beitragseinnahmen der sozialen Pflegeversicherung des Vorjahres.

Aus Vereinfachungsgründen ist dabei der Beitragssatz nach § 55 Absatz 1 anzusetzen.

Die Mittel sind dem Sondervermögen viermal jährlich zum 15. April, 15. Juli, 15. Oktober und zum 15. Januar des Folgejahres zuzuführen.

Zu Absatz 2

Die Zuführung der Mittel nach Absatz 1 an das Sondervermögen beginnt mit der Zahlung für das erste Quartal 2015 und endet mit der Zahlung für das Jahr 2033.

Zu § 136

Die Vorschrift gewährleistet, dass die Mittel des Sondervermögens nach 2034 ausschließlich zweckgebunden, d.h. zur Stabilisierung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung verwendet werden. Eine Verwendung der Mittel des Sondervermögens für gesetzlich vorgenommene Leistungsverbesserungen – Ausnahme: Anpassungen zur Berücksichtigung der Preisentwicklung – ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Die dem Sondervermögen gemäß § 135 zugeführten Mittel verbleiben dort zinsbringend über einen Zeitraum von 20 Jahren und werden dann in den kommenden 20 Jahren allmählich wieder der sozialen Pflegeversicherung zugeführt. Die festgelegte jährliche Obergrenze für die Entnahme aus den Mitteln des Sondervermögens sorgt dafür, dass die Mittel nicht in kurzer Zeit erschöpft sind. Der Bezug auf den Realwert des zum 31. Dezember 2034 vorhandenen Vermögens sorgt dafür, dass die Kaufkraft der entnehmbaren Mittel trotz Inflation über den Entnahmezeitraum von etwa 20 Jahren konstant bleibt.

Zu § 137

Aus der Rechtsnatur der Rücklage als Sondervermögen folgt die Trennung vom Vermögen, den Rechten und Verbindlichkeiten der sozialen Pflegeversicherung. Die Errichtung eines Sondervermögens getrennt von den übrigen Mitteln der Pflegeversicherung ist durch den besonderen Verwendungszweck des Pflegevorsorgefonds begründet. Er soll im Gegensatz zu den übrigen Mitteln in der Sozialen Pflegeversicherung (Betriebsmittel und Rücklage §§ 62, 63 und 64 sowie das Sondervermögen Ausgleichsfonds §§ 65 ff) nicht der Erfüllung laufender Leistungsverpflichtungen bzw. dem Ausgleich von Leistungs- und Verwaltungsausgaben (mit jeweils zeitnahem monatlichen oder jährlichen Ausgleich) dienen, sondern die besondere zukünftige Belastung der sozialen Pflegeversicherung insgesamt abfedern, wenn nach 2035 die geburtenstarken Jahrgänge in die Altersgruppen mit erhöhtem Pflegerisiko hineinwachsen. Um dieses langfristige Ziel zu erreichen und eine vorzeitige Nutzung der Mittel der Leistungsfinanzierung auszuschließen, ist eine Trennung von den bereits bestehenden Mitteln notwendig. Vergleichbar der mit ähnlicher Zwecksetzung durch das Versorgungsreformgesetz 1998 eingeführten Versorgungsrücklage für Besoldungs- und Versorgungsempfänger des Bundes (§ 14a des Bundesbesoldungsgesetzes) wird für den Pflegevorsorgefonds in der sozialen Pflegeversicherung ein getrenntes Sondervermögen mit eigener Zwecksetzung geschaffen.

Zu § 138

Die Vorschrift enthält Regelungen über die Jahresrechnung des Sondervermögens. Über die Entwicklung des Sondervermögens berichtet die Bundesregierung im Bericht über die Entwicklung der Pflegeversicherung nach § 10 SGB XI sowie im Rahmen der jährlichen statistischen Berichterstattung über die finanzielle Entwicklung der Pflegeversicherung. Im Bericht nach § 10 SGB XI soll auch dazu Stellung genommen werden, ob bzw. inwieweit es zur Erfüllung der Zielsetzungen des Vorsorgefonds Anpassungen bei der Höhe der Mittelabführung an den Fonds bedarf.

Zu § 139

Das Sondervermögen wird nach Erfüllung der Verbindlichkeiten aufgelöst.”

(Quelle: Bt-Ds 18/1798)