Recht auf Kurzzeitpflege

Jährlich nehmen ca. 20.000 Menschen eine stationäre Kurzzeitpflege in Anspruch.

Das Pflege-Versicherungsgesetz regelt den Anspruch auf Kurzzeitpflege. Danach besteht ein Recht auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung von bis zu vier Wochen im Jahr, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann und eine teilstationäre Pflege nicht ausreicht.

Der Grund für eine Kurzzeitpflege kann eine Situation sein, in dem die an sich bestehende häusliche Pflege vorübergehend nicht mehr sichergestellt ist, etwa bei Erkrankung oder Urlaubsausfall der Pflegeperson. Aber auch ein vorausgegangener Klinikaufenthalt kann eine Kurzzeitpflege rechtfertigen.

In die Reform des Pflege-Versicherungsgesetzes soll auch ein Anspruch auf Kurzzeitpflege während einer Reha-Maßnahme der Pflegeperson eingearbeitet werden.
Grundvoraussetzung für das Recht auf Kurzzeitpflege ist die Pflegebedürftigkeit. Es muss mindestens Pflegestufe 1 nachgewiesen sein.

Die Pflegekasse übernimmt pro Jahr bis zu 1550 Euro der Kosten für die Kurzzeitpflege. Eine vierwöchige Kurzzeitpflege kostet allerdings bei weitem mehr.