Pflegeversicherungsgesetz: § 30 SGB XI

§ 30 SGB XI: Dynamisierung, Verordnungsermächtigung

(1) Die Bundesregierung prüft alle drei Jahre, erneut im Jahr 2017, Notwendigkeit und Höhe einer Anpassung der Leistungen der Pflegeversicherung. Als ein Orientierungswert für die Anpassungsnotwendigkeit dient die kumulierte Preisentwicklung in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren; dabei ist sicherzustellen, dass der Anstieg der Leistungsbeträge nicht höher ausfällt als die Bruttolohnentwicklung im gleichen Zeitraum. Bei der Prüfung können die gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen mit berücksichtigt werden. Die Bundesregierung legt den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes einen Bericht über das Ergebnis der Prüfung und die tragenden Gründe vor.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Vorlage des Berichts unter Berücksichtigung etwaiger Stellungnahmen der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes die Höhe der Leistungen der Pflegeversicherung sowie die in § 37 Abs. 3 festgelegten Vergütungen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum 1. Januar des Folgejahres anzupassen. Die Rechtsverordnung soll frühestens zwei Monate nach Vorlage des Berichts erlassen werden, um den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Begründung des Gesetzgebers zur Änderung des § 30 SGB XI:

In der Überschrift wurde der Hinweis auf die Verordnungsermächtigung aufgenommen.

Die Leistungsbeträge werden in diesem Gesetz mit Wirkung zum 1. Januar 2015 angehoben, um die Entwicklung der Preise in den letzten drei Jahren zu berücksichtigen. Die Anhebung um 4 Prozent ergibt sich aus einer stärkeren Berücksichtigung der sehr moderaten Inflationsentwicklung am aktuellen Rand. Bei Leistungen, die erst mit dem am 23. Oktober 2012 verabschiedeten Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz eingeführt worden sind (§ 38a und § 123), wird mit einem Anpassungssatz von 2,67 Prozent die Preisentwicklung in den letzten 2 Jahren berücksichtigt. Die Leistungsbeträge werden kaufmännisch auf volle Euro gerundet. Eine Rechtsverordnung zur Anhebung der Leistungsbeträge zum 1. Januar 2015 ist daher nicht erforderlich. Gleichwohl wird parallel zu diesem Gesetzentwurf der nach bisherigem Recht vorgesehene Bericht an die gesetzgebenden Körperschaften des Bundes erstellt.

Die Sätze 1 bis 4 bilden nun den neuen Absatz 1. Die Sätze 5 und 6, die die Verordnungsermächtigung regeln, werden ohne inhaltliche Veränderung in Absatz 2 überführt.”

(Quelle: Bt-Ds 18/1798)