19-ausbildungsverguetung

§ 19 Pflegeberufegesetz (PflBG)

Ausbildungsvergütung

(1) Der Träger der praktischen Ausbildung hat deroder dem Auszubildenden für die gesamte Dauer der Ausbildung eine angemessene Ausbildungsvergütungzu zahlen. Die oder der Auszubildende steht den zur Berufsausbildung Beschäftigten im Sinne sozialversi-cherungsrechtlicher Bestimmungen gleich.

(2) Sachbezüge können in der Höhe der Werte, diedurch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind, angerechnet werden; sie dürfen jedoch 75 Prozent der Bruttovergütung nicht überschreiten. Kann die oder der Auszubildende aus berechtigtem Grund Sachbezüge nicht abnehmen, so sind diesenach den Sachbezugswerten abzugelten. Eine Anrechnung von Sachbezügen ist nur zulässig, soweit dies im Ausbildungsvertrag vereinbart worden ist.

(3) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Be-schäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig und besonders zu vergüten oder in Freizeit auszugleichen.