56-verordnungsermaechtigung

§ 56 Pflegeberufegesetz (PflBG)

Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit werden ermächtigt, für Zwecke dieses Gesetzes, gemeinsam durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates jährliche Erhebungen über diebei der zuständigen Stelle nach § 26 Absatz 4 zur Erfüllung der Aufgaben nach Teil 2 Abschnitt 3, auch in Verbindung mit § 59 Absatz 1, vorliegenden Daten als Bundesstatistik anzuordnen. Die Statistik kann folgende Sachverhalte umfassen:
1. die Träger der praktischen Ausbildung, die weiterenan der Ausbildung beteiligten Einrichtungen sowiedie Pflegeschulen,
2. die in der Ausbildung befindlichen Personen nachGeschlecht, Geburtsjahr, Beginn und Ende der Aus-bildung, Grund der Beendigung der Ausbildung,Weiterbildung oder Umschulung,
3. die Ausbildungsvergütungen.
Auskunftspflichtig sind die zuständigen Stellen gegen-über den statistischen Ämtern der Länder.

(2) Die Befugnis der Länder, zusätzliche, von Ab-satz 1 nicht erfasste Erhebungen über Sachverhaltedes Pflege- oder Gesundheitswesens als Landesstatis-tik anzuordnen, bleibt unberührt.

§56Ausbildungs- und Prüfungsverordnung,Finanzierung; Verordnungsermächtigungen

(1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Ge-sundheit werden ermächtigt, gemeinsam durch Rechts-verordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einerAusbildungs- und Prüfungsverordnung
1. die Mindestanforderungen an die Ausbildung nachden Teilen 2, 3 und 5, einschließlich der Zwischenprüfung nach § 6 Absatz 5,
2. das Nähere über die staatliche Prüfung nach § 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 58 Absatz 3, oder nach § 14 Absatz 6 in Verbindung mit § 2 Nummer 1 oder nach § 14 Absatz 7 in Verbindung mit § 2 Nummer 1, jeweils auch in Verbindung mit § 58 Absatz 3 und § 59 Absatz 1, einschließlich der Prüfungnach § 39, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 5, die Urkunde für die Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 oder §58 Absatz 1 oder Absatz 2,
3. das Nähere über die Kooperationsvereinbarungen nach § 6 Absatz 4, auch in Verbindung mit §59 Absatz 1,
4. das Nähere zur Errichtung, Zusammensetzung und Konkretisierung der Aufgaben der Fachkommissionnach § 53, auch in Verbindung mit § 59 Absatz 1,
5. das Nähere zu den Aufgaben der Geschäftsstelle nach § 53, auch in Verbindung mit § 59 Absatz 1, und
6. das Nähere zu den Aufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung nach § 54, auch in Verbindung mit § 59 Absatz 1, zu regeln.
Die Rechtsverordnung ist dem Bundestagz ur Beschlussfassung zuzuleiten. Die Zuleitung erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. Die Rechtsverordnung kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. Hinsichtlich Satz 1 Nummer 1 und 2 erfolgt der Erlass der Rechtsverordnung im Benehmen, hinsichtlich Satz 1 Nummer 5und 6 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung. Hinsichtlich Satz 1 Nummer 6 erfolgt der Erlass der Rechtsverordnung zudem im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist fürInhaberinnen und Inhaber vonAusbildungsnachweisen,die eine Erlaubnis nach § 2 in Verbindung mit § 40 oder§ 41 beantragen, Folgendes zu regeln:
1. das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungendes § 2 Nummer 2 und 3, insbesondere die Vorlage der von der antragstellenden Person vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständige Behörde entsprechend Artikel 50 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG,
2. die Pflicht von Inhaberinnen und Inhabern von Ausbildungsnachweisen, nach Maßgabe des Artikels 52 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaates zu führen und deren etwaige Abkürzung zu verwenden,3. die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis,4. das Verfahren über die Voraussetzungen zur Dienstleistungserbringung gemäß den §§ 44 bis 48,
5. die Regelungen zur Durchführung und zum Inhalt der Anpassungsmaßnahmen nach § 40 Absatz 3 Satz 2 und §41 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 Satz 2,
6. das Verfahren bei der Ausstellung eines Europä-schen Berufsausweises.

(3) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Ge-sundheit werden ermächtigt, gemeinsam und im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über die Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege nach Teil 2 Abschnitt 3 und Teil 5; dies betrifft insbesondere
1. die nähere Bestimmung der Ausbildungskostennach § 27,
2. das Verfahren der Ausbildungsbudgets einschließ-lich der Vereinbarung der Pauschalen und Individualbudgets nach den §§ 29 bis 31,
3. die Aufbringung des Finanzierungsbedarfs sowie derZahlverfahren nach § 33 Absatz 2 bis 7,
4. die Erbringung und Weiterleitung der Ausgleichszuweisungen nach § 34 Absatz 1 bis 3, die Verrechnung nach § 34 Absatz 4, die Abrechnung, Zurückzahlung und nachträgliche Berücksichtigung nach § 34 Absatz 5 und 6,
5. die Rechnungslegung der zuständigen Stelle nach § 35 einschließlich der erforderlichen Vorgaben zum Erheben, Verarbeiten und Nutzen personenbezogener Daten und zum Datenschutz, soweit es für das Verfahren zur Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflegeerforderlich ist.

(4) Der Spitzenverband Bund der Kranken- und Pflegekassen, der Verband der Privaten Krankenversicherung, die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene und die Deutsche Krankenhausgesellschaft vereinbaren spätestens bis drei Monate nach Verkündung dieses Gesetzes im Benehmen mit den Ländern Vorschläge für die Regelungsinhaltenach Absatz 3 Nummer 1 bis 5.

(5) Abweichungen durch Landesrecht von den Re-gelungen des Verwaltungsverfahrens in der auf Grund-lage der Absätze 1 bis 3 erlassenen Rechtsverordnungsind ausgeschlossen.