20-probezeit§ 20 Pflegeberufegesetz (PflBG)§ 1 Führen der Berufsbezeichnung§ 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis§ 3 Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Erlaubnis§ 4 Vorbehaltene Tätigkeiten§ 5 Ausbildungsziel§ 6 Dauer und Struktur der Ausbildung§ 7 Durchführung der praktischen Ausbildung§ 8 Träger der praktischen Ausbildung§ 9 Mindestanforderungen an Pflegeschulen§ 10 Gesamtverantwortung der Pflegeschule§ 11 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung§ 12 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen§ 13 Anrechnung von Fehlzeiten§ 14 Ausbildung im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 Absatz 3c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch§ 15 Modellvorhaben zur Weiterentwicklung des Pflegeberufs§ 16 Ausbildungsvertrag§ 17 Pflichten der Auszubildenden§ 18 Pflichten der Träger§ 19 Ausbildungsvergütung§ 20 Probezeit§ 21 Ende des Ausbildungsverhältnisses§ 22 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses§ 23 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis§ 24 Nichtigkeit von Vereinbarungen§ 25 Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnittes§ 26 Grundsätze der Finanzierung§ 27 Ausbildungskosten§ 28 Umlageverfahren§ 29 Ausbildungsbudgets, Grundsätze§ 30 Pauschalbudgets§ 31 Individualbudgets§ 32 Höhe des Finanzierungsbedarfs, Verwaltungskosten§ 33 Aufbringung des Finanzierungsbedarfs§ 34 Ausgleichszuweisungen§ 35 Rechnungslegung der zuständigen Stelle§ 36 Schiedsstelle§ 37 Ausbildungsziele§ 38 Durchführung des Studiums§ 39 Abschluss des Studiums, staatliche Prüfung zur Erlangung der Berufszulassung§ 40 Gleichwertigkeit und Anerkennung von Ausbildungen§ 41 Gleichwertigkeit entsprechender Ausbildungen§ 42 Erlaubnis bei Vorlage von Nachweisen anderer EWR-Vertragsstaaten§ 43 Feststellungsbescheid§ 44 Dienstleistungserbringende Personen§ 45 Rechte und Pflichten§ 46 Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde§ 47 Bescheinigungen der zuständigen Behörde§ 48 Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung§ 49 Zuständige Behörden§ 50 Unterrichtungspflichten§ 51 Vorwarnmechanismus§ 52 Weitere Aufgaben der jeweils zuständigen Behörden§ 53 Fachkommission; Erarbeitung von Rahmenplänen§ 54 Beratung, Aufbau unterstützender Angebote und Forschung§ 55 Statistik§ 56 Verordnungsermächtigung§ 57 Bußgeldvorschriften§ 58 Berufsbezeichnung in Kinderkrankenpflege, Altenpflege§ 59 Wahlrecht der Auszubildenden§ 60 Ausbildung Gesundheits Kinderkrankenpfleger-in§ 61 Ausbildung Altenpfleger-in§ 62 Überprüfung Vorschriften Beraufsabschluesse Kinderkrankenpflege Altenpflege§ 63 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes§ 64 Fortgeltung Berufsbezeichnung§ 65 Staatliche Anerkennung Schulen Bestandsschutz§ 66 Übergangsvorschriften; begonnene Ausbildungen§ 67 Kooperation Hochschulen Pflegeschulen§ 68 EvaluierungPflegeratgeberPflegeheim-AltenheimAmbulante PflegeNursing & elderly care in GermanyBewerber für den PflegeberufKnowledge of GermanRecognition of foreign certificatesVolunteeringWP Statistics Honeypot-Seite [2020-03-10 10:18:45] Menü§ 1 Führen der Berufsbezeichnung§ 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis§ 3 Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Erlaubnis§ 4 Vorbehaltene Tätigkeiten§ 5 Ausbildungsziel§ 6 Dauer und Struktur der Ausbildung§ 7 Durchführung der praktischen Ausbildung§ 8 Träger der praktischen Ausbildung§ 9 Mindestanforderungen an Pflegeschulen§ 10 Gesamtverantwortung der Pflegeschule§ 11 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung§ 12 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen§ 13 Anrechnung von Fehlzeiten§ 14 Ausbildung im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 Absatz 3c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch§ 15 Modellvorhaben zur Weiterentwicklung des Pflegeberufs§ 16 Ausbildungsvertrag§ 17 Pflichten der Auszubildenden§ 18 Pflichten der Träger§ 19 Ausbildungsvergütung§ 20 Probezeit§ 21 Ende des Ausbildungsverhältnisses§ 22 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses§ 23 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis§ 24 Nichtigkeit von Vereinbarungen§ 25 Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnittes§ 26 Grundsätze der Finanzierung§ 27 Ausbildungskosten§ 28 Umlageverfahren§ 29 Ausbildungsbudgets, Grundsätze§ 30 Pauschalbudgets§ 31 Individualbudgets§ 32 Höhe des Finanzierungsbedarfs, Verwaltungskosten§ 33 Aufbringung des Finanzierungsbedarfs§ 34 Ausgleichszuweisungen§ 35 Rechnungslegung der zuständigen Stelle§ 36 Schiedsstelle§ 37 Ausbildungsziele§ 38 Durchführung des Studiums§ 39 Abschluss des Studiums, staatliche Prüfung zur Erlangung der Berufszulassung§ 40 Gleichwertigkeit und Anerkennung von Ausbildungen§ 41 Gleichwertigkeit entsprechender Ausbildungen§ 42 Erlaubnis bei Vorlage von Nachweisen anderer EWR-Vertragsstaaten§ 43 Feststellungsbescheid§ 44 Dienstleistungserbringende Personen§ 45 Rechte und Pflichten§ 46 Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde§ 47 Bescheinigungen der zuständigen Behörde§ 48 Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung§ 49 Zuständige Behörden§ 50 Unterrichtungspflichten§ 51 Vorwarnmechanismus§ 52 Weitere Aufgaben der jeweils zuständigen Behörden§ 53 Fachkommission; Erarbeitung von Rahmenplänen§ 54 Beratung, Aufbau unterstützender Angebote und Forschung§ 55 Statistik§ 56 Verordnungsermächtigung§ 57 Bußgeldvorschriften§ 58 Berufsbezeichnung in Kinderkrankenpflege, Altenpflege§ 59 Wahlrecht der Auszubildenden§ 60 Ausbildung Gesundheits Kinderkrankenpfleger-in§ 61 Ausbildung Altenpfleger-in§ 62 Überprüfung Vorschriften Beraufsabschluesse Kinderkrankenpflege Altenpflege§ 63 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes§ 64 Fortgeltung Berufsbezeichnung§ 65 Staatliche Anerkennung Schulen Bestandsschutz§ 66 Übergangsvorschriften; begonnene Ausbildungen§ 67 Kooperation Hochschulen Pflegeschulen§ 68 EvaluierungPflegeratgeberPflegeheim-AltenheimAmbulante PflegeNursing & elderly care in GermanyBewerber für den PflegeberufKnowledge of GermanRecognition of foreign certificatesVolunteeringWP Statistics Honeypot-Seite [2020-03-10 10:18:45]ProbezeitDas Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Die Probezeit beträgt sechs Monate, sofern sich aus tarifvertraglichen Regelungen keine andere Dauer ergibt.