25-ausschluss

§ 25 Pflegeberufegesetz (PflBG)

Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnittes

Die §§ 16 bis 24 finden keine Anwendung auf Auszubildende, die Diakonissen, Diakonieschwestern oder Mitglieder geistlicher Gemeinschaften sind.