32-hoehe-finanzierungsbedarf

§ 32 Pflegeberufegesetz (PflBG)

Höhe des Finanzierungsbedarfs, Verwaltungskosten

(1) Die zuständige Stelle ermittelt für den jeweiligen Finanzierungszeitraum die Höhe des Finanzierungsbedarfs für die Pflegeausbildung im Land aus 
1. der Summe aller Ausbildungsbudgets eines Landes nach den §§ 30 und 31,
2. einem Aufschlag auf diese Summen von drei vom Hundert zur Bildung einer Liquiditätsreserve, die die erforderlichen Mittel abdeckt für in der Meldung des Ausbildungsbudgets nach § 30 Absatz 4 und nach § 31 Absatz 4 noch nicht berücksichtigte Ausbildungsverhältnisse sowie für Forderungsausfälle und Zahlungsverzüge. Schätzungen nach § 30 Absatz 5 und § 31 Absatz 5 stehen den bei der Ermittlung des Finanzierungsbedarfs festgesetzten oder vereinbarten Ausbildungsbudgets gleich.

(2) Die zuständige Stelle erhebt als Ausgleich für anfallende Verwaltungs- und Vollstreckungskosten 0,6 vom Hundert der sich aus Absatz 1 Nummern 1 und 2 ergebenden Summe (Verwaltungskostenpauschale). Dieser Betrag wird gesondert ausgewiesen und zum Finanzierungsbedarf nach Absatz 1 hinzugerechnet.